Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.177/2007
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5A_177/2007 /blb

Urteil vom 1. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Lanz,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter.

Abänderung von Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 5. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Eheschutzentscheid vom 12. April 2002 genehmigte der Gerichtspräsident 3
von Baden eine Trennungsvereinbarung der Parteien vom 3./11. Dezember 2001,
in welcher X.________ (Beschwerdeführer) und Y.________ (Beschwerdegegnerin)
unter anderem die Unterhaltsbeiträge an die Kinder A.________ und B.________
sowie an die Beschwerdegegnerin regelten.

B.
Am 13. Juni 2005 hob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Baden das
Ehescheidungsverfahren an und stellte gleichentags im Sinne von vorsorglichen
Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB Anträge auf Herabsetzung der
Unterhaltsbeiträge und damit auf Abänderung des Eheschutzurteils vom
12. April 2002. Mit Urteil vom 18. September 2006 setzte der
Gerichtspräsident 3 von Baden in teilweiser Gutheissung der Klage und in
Abänderung des Eheschutzurteils vom 12. April 2002 die Unterhaltsbeiträge
gestützt auf Art. 137 ZGB herab.

C.
Die Beschwerdegegnerin gelangte mit Beschwerde vom 9. Oktober 2006 an das
Obergericht des Kantons Aargau. Am 5. März 2007 (dem Beschwerdeführer
zugestellt am 19. März 2007) hob das Obergericht in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde das angefochtene Urteil auf und erhöhte die
Unterhaltsbeiträge.

D.
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer mit Postaufgabe vom 24. April
2007 beim Bundesgericht Beschwerde geführt und Herabsetzung der
Unterhaltsbeiträge verlangt. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, womit
das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110) anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Er betrifft vorsorgliche
Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB bzw. die Abänderung von gerichtlichen
Eheschutzmassnahmen im Sinne der Art. 172 ff. ZGB und dabei ausschliesslich
die Festsetzung der Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern während
des Getrenntlebens schuldet (Art. 137 i.V.m. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Es
liegt damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und eine vermögensrechtliche
Angelegenheit vor, wobei der Streitwert von mindestens Fr. 30'000.--
angesichts der Höhe und der unbestimmten Dauer der Unterhaltsbeiträge
offenkundig überschritten wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1
und 4 BGG). Entschieden hat das Obergericht als letzte kantonale Instanz
(Art. 75 Abs. 1 BGG) gegen den Beschwerdeführer, der mit seinen Anträgen
unterlegen und deshalb zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 BGG).
Der angefochtene Entscheid schliesst das Massnahmenverfahren als
selbstständiges Verfahren ab und ist damit gleich wie der Eheschutzentscheid
Endentscheid (Art. 90 BGG). Das Bundesgericht hat entschieden, dass es sich
bei Eheschutzmassnahmen im Hinblick auf ein zukünftiges Scheidungsverfahren
um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG handelt. Dass - wie
vorliegend - Anordnungen nach Art. 137 ZGB unter die vorsorglichen Massnahmen
im Sinne von Art. 98 BGG fallen, steht ausser Zweifel, werden doch vorläufige
Regelungen im Hinblick auf das Scheidungsurteil getroffen (zum Ganzen: Zur
Publikation bestimmtes Urteil 5A_52/2007 vom 22. Mai 2007).

1.2 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen
(Art. 100 Abs. 1 BGG). In der Rechtsmittelbelehrung, welche dem angefochtenen
Entscheid angefügt worden ist, wird darauf hingewiesen, dass gegen
Entscheide, die das Verfahren abschliessen, innert 30 Tagen, von der
schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an
gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden
kann. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der dem
Bundesgericht übermittelten Gerichtsurkunde wurde der angefochtene Entscheid
dem Beschwerdeführer am 19. März 2007 eröffnet. Die 30-tägige Frist lief am
18. April 2007 aus. Die am 24. April 2007 eingereichte Beschwerde ist daher
nach Ablauf der 30-tägigen Frist eingereicht worden.

1.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, es seien die
Gerichtsferien zu berücksichtigen. Tatsächlich stehen gesetzliche und
richterliche Fristen gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG vom siebenten Tag vor Ostern
bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still. Diese Vorschrift gilt
indessen gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG nicht in Verfahren betreffend
aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der
Wechselbetreibung und auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen. Die in Absatz 2 genannten Fälle werden vom Gesetz als dringliche
Streitsachen eingestuft und vom Fristenstillstand ausgenommen.
Dem Wortlaut nach handelt es sich bei dem in Art. 46 Abs. 2 BGG verwendeten
Fachausdruck der vorsorglichen Massnahme um die gleiche Bezeichnung wie in
Art. 98 BGG. Der Botschaft lässt sich zu dieser Frage nichts entnehmen. Es
ist davon auszugehen, dass es sich bei den in Art. 46 Abs. 2 BGG und Art. 98
BGG verwendeten Ausdrücken um identische Begriffe handelt. Da wie ausgeführt,
vorliegend eine vorsorgliche Massnahme zur Beurteilung steht, gelangt der
Fristenstillstand nicht zur Anwendung, so dass die Beschwerde verspätet ist.
Es kann darauf nicht eingetreten werden.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Da bei der Gegenpartei keine Vernehmlassung eingeholt
worden ist, sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: