Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.176/2007
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5A_176/2007 /bnm

Urteil vom 26. Juli 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Bank X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Casarramona,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Gondini A. Fravi,

Rechtsöffnung für Grundpfandrecht und Schuldbriefforderung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Zivilgericht,

2. Kammer, vom 15. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Bank Z.________, Rechtsvorgängerin der Bank X.________, gewährte
Y.________ im Jahre 1992 im Hinblick auf einen Liegenschaftskauf ein Darlehen
über 1.2 Millionen Franken. Zu Sicherung des Darlehens übereignete der
Schuldner der Bank zwei Schuldbriefe.

A.b Am 19. Dezember 2002 reichte die Bank X.________ beim Bezirksgericht
Bremgarten gegen Y.________ eine Forderungsklage ein. Sie verlangte vom
Beklagten die Zahlung von Fr. 1'000'000.-- nebst Zins zu 6% seit dem 30. Juni
1999, von Fr. 200'000.-- nebst Zins zu 5% ab 30. Juni 1999 sowie Fr.
155'000.-- ausstehende Zinsen bis 30. Juni 1999 zuzüglich der Kosten des
Zahlungsbefehls und des Friedensrichters (Ziff. 1). Alsdann ersuchte sie in
der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ um Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung für die Schuldbriefforderung und das Pfandrecht
sowie die Kosten des Zahlungsbefehls (Ziff. 2). Am 3. November 2005 hiess das
Bezirksgericht im Dispositiv gemäss § 277 ZPO die Klage hinsichtlich der
geforderten Beträge gut (Ziff. 1) und wies sie im Übrigen ab (Ziff. 2). Die
Gerichtskosten wurden zu 1/10 der Klägerin und zu 9/10 dem Beklagten
auferlegt, welcher zur Leistung der gerichtlich genehmigten
Parteikostenentschädigung von 8/10 an die Klägerin verpflichtet wurde. In der
vollständigen schriftlichen Ausfertigung hiess das Bezirksgericht auch den
Antrag der Klägerin auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die
Schuldbriefforderung und das Pfandrecht (Ziff. 2) gut und wies die Klage im
Übrigen ab (Ziff. 3). Es führte aus, dass der Klägerin die geforderten
Beträge zugesprochen worden seien, womit ihr für die Schuldbriefforderung und
das Pfandrecht die definitive Rechtsöffnung erteilt werden müssten. Es handle
sich um ein offensichtliches Versehen, weshalb die Voraussetzungen für eine
Urteilsberichtigung erfüllt seien und das Dispositiv entsprechend ergänzt
werde.

A.c Y.________ gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Aargau,
welches seine Appellation am 15. Februar 2007 teilweise guthiess und das
erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung aufhob (Ziff. 2) sowie den Parteikostenersatz neu festlegte.
Die Anschlussappellation der Bank X.________ betreffend die Kosten- und
Entschädigungsfolgen wies es ab.

B.
Die Bank X.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. April 2007 an
das Bundesgericht gelangt. Sie verlangt sinngemäss die teilweise Aufhebung
des obergerichtlichen Urteils (Ziff. 2) sowie die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung für die Schuldbriefforderung und das Pfandrecht. Zudem
beantragt sie, sämtliche Kosten des kantonalen Verfahrens Y.________
aufzuerlegen und ihn zu einem vollständigen Parteikostenersatz zu
verpflichten.

Es sind keine Antworten eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das
neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen der Beschwerde auch
Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Bei dem im Rahmen einer
Forderungsklage gefällten Entscheid über die definitive Rechtsöffnung geht es
um einen solchen Entscheid. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), es sei denn, dass eine vorliegend nicht gegebene
Ausnahme besteht. Im zu beurteilenden Fall ist die Streitwertgrenze bei
weitem überschritten, so dass diese einem Eintreten nicht entgegensteht.

1.3 Die Beschwerde ist nach Art. 90 BGG zulässig gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen. Beim Entscheid über die definitive Rechtsöffnung
handelt es sich um einen solchen Entscheid (Zur Publikation bestimmtes Urteil
5A_44/2007 vom 26. April 2007 E. 1.4). Er erweist sich als kantonal
letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG). Aus dieser Sicht ist die Beschwerde in
Zivilsachen gegeben.

1.4 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von eidgenössischem (Art. 95 BGG)
und ausländischem Recht (Art. 96 BGG) gerügt werden. Da der Entscheid über
ein Rechtsöffnungsgesuch sich über die Vollstreckbarkeit einer Forderung und
nicht über deren Bestand äussert, stellt er keine vorsorgliche Massnahme im
Sinne von Art. 98 BGG dar (Urteil 5A_44/2007 E. 1.5). Damit sind die Rügen
gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht prüft frei, ob die
behaupteten Rechtsverletzungen gegeben sind. Demgegenüber kann die
Feststellung des Sachverhaltes nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
Das Obergericht hob in teilweiser Gutheissung der Appellation des
Beschwerdegegners die vom Bezirksgericht gestützt auf § 281 Abs. 1 ZPO
vorgenommene Urteilsberichtigung (Ziff. 2) auf. Allein aus dem Umstand, dass
der Beschwerdeführerin die eingeklagten Beträge zugesprochen worden waren,
folgt nach Ansicht des Obergerichts nicht zwingend, dass auch das
Rechtsöffnungsgesuch gutgeheissen worden war, nachdem in Dispositiv-Ziffer 2
des nicht motivierten Urteils ausdrücklich die weitern Begehren abgewiesen
worden waren. Das Bezirksgericht habe das Rechtsöffnungsgesuch abweisen
wollen, weshalb kein Versehen vorliege. Die Anschlussappellation der
Beschwerdeführerin gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
erstinstanzlichen Verfahrens wies es ab.

Soweit wird das angefochtene Urteil von der Beschwerdeführerin vor
Bundesgericht nicht in Frage gestellt. Hingegen wirft sie dem Obergericht
vor, den Antrag auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung weder materiell
geprüft noch dessen Abweisung begründet zu haben. Darin sieht sie eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zudem vertritt die
Beschwerdeführerin die Ansicht, das Obergericht hätte in Anwendung von § 333
Abs. 1 ZPO über das Rechtsöffnungsbegehren selber entscheiden müssen.

Ob der in der Appellationsantwort vertretene Eventualstandpunkt, dass selbst
bei gegebenen Voraussetzungen für eine Urteilsberichtigung das Urteil in
diesem Punkt nicht aufzuheben sei, da es materiell richtig sei und überdies
eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht prozessökonomisch wäre, den
prozessualen Anforderungen genügt, richtet sich nach kantonalem
Verfahrensrecht. Dass das Obergericht nach den massgeblichen Regeln der
Zivilprozessordnung diese Vorbringen hätte berücksichtigen müssen, behauptet
die Beschwerdeführerin nicht. Sie führt einzig aus, dass das Obergericht
gestützt auf § 333 Abs. 1 ZPO in der Sache selber hätte entscheiden müssen.
Ob in einem solchen Fall dem Recht der Parteien auf Wahrung des Instanzenzugs
oder der Prozessökonomie der Vorzug gegeben wird, hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen
Zivilprozessordnung, N. 2 ff. zu § 333 ZPO/AG). Welches Vorgehen das
Obergericht für angebracht hält, hat jedoch mit der Frage der Zulässigkeit
eines Vorbringens nichts zu tun. Eine willkürliche Anwendung kantonalen
Rechts ist damit nicht auszumachen.

Kann dem Obergericht nach dem Gesagten nicht vorgeworfen werden, den
Eventualstandpunkt der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt und über den
Antrag auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht befunden zu haben,
so ist in seinem Verhalten auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV) zu erblicken. Aus welchen Gründen die Urteilsberichtigung und
damit die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung aufgehoben wurde, lässt
sich dem angefochtenen Urteil des Obergerichts ohne weiteres entnehmen. Von
einer Verletzung der Begründungspflicht kann insoweit keine Rede sein (BGE
129 I 232 E. 3.2).

3.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht zudem, ihr für die
Schuldbriefforderung und das Pfandrecht die definitive Rechtsöffnung zu
gewähren. Sie wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang eine Verletzung
von Art. 79 SchKG sowie Art. 868 ZGB vor.

Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache
selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art.
107 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Fall musste sich das Obergericht nach
Aufhebung der Urteilsberichtigung - wie vorangehend dargelegt - aus
prozessualen Gründen nicht selber mit dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung
befassen. Liegt kein diesbezüglicher Entscheid vor, so kann auch keine
Verletzung von Bundesrecht gegeben sein. Damit besteht für das Bundesgericht
keine Möglichkeit, einen Entscheid in der Sache zu fällen oder Letztere in
diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Regelung der
kantonalen Gerichtskosten und der Parteientschädigung. Dass das hier
massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet worden wäre, bringt sie
nicht vor. Damit ist auf diesen Antrag mangels Begründung nicht einzutreten
(Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG).

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf  einzutreten
ist. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66
Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner ist nicht zur Vernehmlassung eingeladen
worden, womit ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: