Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.172/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_172/2007/bnm

Urteil vom 13. Juli 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bettoni,

Besuchsrecht.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. April 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. April 2007
des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin (nach am 1. Juni 2007 erfolgter Abweisung eines
Ratenzahlungsgesuchs) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom
27. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihr mit - ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 25. Mai 2007
samt Formular auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit
der am 28. Juni 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen
oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an
einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin zwar innerhalb der Nachfrist die Vorschusszahlung
(unter Beilage eines Kreditvertrags) in Aussicht gestellt hat,
dass sie jedoch den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei
der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten rechtzeitig an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Bestätigung einer Kontenbelastung erbracht hat,
weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf
hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 25.
Mai 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht
eingetreten worden wäre,

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: