Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.168/2007
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5A_168/2007 /bnm

Urteil vom 7. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.

X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Huber,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs,

vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
II. Zivilkammer, vom 5. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Gleichzeitig mit dem Scheidungsurteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5.
März 2007, das Gegenstand der Parallelbeschwerde Nr. 5A_167/2007 bildet, wies
die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts das Gesuch von X.________ um
Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ab.

B.
Gegen diese Verfügung hat X.________ am 23. April 2007 Beschwerde erhoben mit
dem Begehren um deren Aufhebung und um Feststellung, dass er ab Juli 2006,
eventuell ab Dezember 2006 keine Unterhaltsbeiträge mehr an seine Ehefrau
schulde, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vizepräsidentin des
Kantonsgerichts zur Neubeurteilung. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Zur Beschwerdefrist macht der Beschwerdeführer geltend, die Gerichtsferien
gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG müssten berücksichtigt werden, da Art. 46
Abs. 2 BGG die Wendung "andere vorsorgliche Massnahmen" enthalte, die mit der
Marginalie von Art. 104 BGG übereinstimme. Folglich sei davon auszugehen,
dass die Fristen während der Gerichtsferien nur bei Massnahmen gemäss Art.
104 BGG nicht stillstünden. In der Rechtsmittelbelehrung fehle denn auch ein
Hinweis, dass es sich anders verhalten würde.

Nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG stehen gesetzliche und richterliche Fristen
vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still.
Diese Vorschrift gilt indessen gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG nicht in Verfahren
betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in
der Wechselbetreibung und auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen.

Der in Art. 46 Abs. 2 BGG verwendete Begriff der vorsorglichen Massnahme ist
mit demjenigen von Art. 98 BGG identisch, handelt es sich doch um
Fachausdrücke, die übereinstimmend auszulegen sind (Entscheid 5A_177/2007 vom
1. Juni 2007). Da auf Art. 137 ZGB gestützte Anordnungen für die Zeit des
Scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG sind
(Entscheide 5A_9/2007 vom 20. April 2007, E. 2.1; 5A_108/2007 vom 11.05.2007,
E. 1.2) wie im Übrigen auch Eheschutzmassnahmen (Entscheid 5A_52/2007 vom 22.
Mai 2007, E. 5), steht die Rechtsmittelfrist in solchen Angelegenheiten
während der Gerichtsferien nicht still. Entsprechend erweist sich die am 23.
April 2007 gegen die am 8. März 2007 zugestellte Verfügung erhobene
Beschwerde als verspätet.

2.
Der Beschwerdeführer stellt für den genannten Fall ein Gesuch um
Fristwiederherstellung, ohne dieses näher zu begründen.

Ist eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die
mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu
handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe
des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und
die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG). Erforderlich ist
in diesem Sinn der Nachweis eines unverschuldeten Hindernisses an der
rechtzeitigen Handlung, das vorliegt, wenn der Partei bzw. ihrem Vertreter
kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255).

Erkennbarer Sinn und Zweck von Art. 46 Abs. 2 BGG ist, dass bei
Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, auch das Rechtsmittelverfahren
rasch vonstatten gehen sollen. Dass die Vorschrift dringliche Streitsachen im
Auge hat, lässt sich auch den einschlägigen Kommentaren zum BGG entnehmen
(vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, Bern
2007, N. 2 zu Art. 46; Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Zürich 2006, N. 2 zu Art. 46). Insofern musste dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bereits vor Erlass des zitierten
Entscheides 5A_177/2007 klar sein, dass es sich bei dem in Art. 46 Abs. 2 BGG
verwendeten Fachbegriff der vorsorglichen Massnahmen um denjenigen von Art.
98 BGG handelt. An der Sache vorbei geht jedenfalls die Annahme, Art. 46 Abs.
2 BGG habe die vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 104 BGG im Auge: Dort
geht es um Massnahmen, welche der Abteilungspräsident - im Übrigen
unbekümmert um die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit - nach Eingang des
Rechtsmittels für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens treffen kann;
damit kann Art. 46 BGG, welcher den Fristenlauf des gegen den kantonalen
Entscheid gerichteten Rechtsmittels regelt, von vornherein in keinem
Zusammenhang stehen. Unbehilflich ist schliesslich der Hinweis auf Art. 92
Abs. 2 Gerichtsgesetz/SG, der das kantonale Verfahren betrifft.
Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, der Beschwerdeführer oder sein
Vertreter seien aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses davon abgehalten
worden, die Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Dem Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist kann somit kein Erfolg beschieden sein.

3.
Zufolge Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs und Nichteintretens auf
die Beschwerde ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der
Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: