Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.164/2007
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5A_164/2007 /blb

Urteil vom 25. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Stahel.

Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil
vom 16. März 2007 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 16. März 2007,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung
vom 10. Mai 2007 abweisender) Verfügung vom 25. Mai 2007 samt
Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des
Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - wegen
Aussichtslosigkeit - abweisender Armenrechtsverfügung vom 10. Mai 2007 samt
Formular auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr.
1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der
am 5. Juni 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder
zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen
wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 10. Mai 2007
dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht
eingetreten worden wäre,
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: