Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.162/2007
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5A_162/2007 /fco

Urteil vom 16. Juli 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Piatti.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, Grossmünsterplatz 1, 8001
Zürich.

Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbenbescheinigung, Kosten,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulations-
beschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2004 erhob X.________, Neffe der am 20. Juni
2004 gestorbenen Y.________, Einsprache gegen die Ausstellung einer auf
Z.________ (Ehemann der Verstorbenen) als Alleinerben lautenden
Erbenbescheinigung. Am 21. Januar 2005 starb Z.________ und hinterliess als
Alleinerbe seinen Bruder. Mit Verfügung vom 15. April 2005 nahm eine
Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich Vormerk von der Einsprache,
stellte keine Erbenbescheinigung aus und verwies für die Kostenregelung auf
die Schlussverfügung. Da in der Zwischenzeit der Einsprecher keine
erbrechtliche Klage eingereicht hatte, schrieb die Einzelrichterin mit
Verfügung vom 30. Mai 2006 das Geschäft infolge Gegenstandslosigkeit der
Einsprache ab und auferlegte X.________ die Gerichtsgebühr von Fr. 412.--.

2.
X.________ rekurrierte gegen die Auflage der Gerichtskosten und deren Höhe an
das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte ferner eine
Wiederherstellung der Frist zur Erhebung einer Testamentsungültigkeitsklage.
Mit Beschluss vom 26. Juli 2006 wurde das Rechtsmittel abgewiesen und auf das
Wiederherstellungsgesuch nicht eingetreten. Eine Nichtigkeitsbeschwerde an
das Kassationsgericht des Kantons Zürich wurde mit Zirkulationsbeschluss vom
19. Februar 2007 abgewiesen.

3.
Mit einer auf Italienisch verfassten Beschwerde vom 20. April 2007 beantragt
X.________ die Aufhebung der Urteile der Zürcher Gerichte und eine neue
Kostenregelung.

Es wurde kein Schriftenwechsel angeordnet.

4.
4.1 Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, womit das
Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110)
anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

4.2 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der
Sprache des angefochtenen Entscheids (Art. 54 Abs. 1 BGG). Es besteht kein
Grund von dieser Regel abzuweichen, weshalb dieses Urteil auf Deutsch
ausgefertigt wird.

5.
Gemäss Art. 100 Abs. 1 ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen. Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen
vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still
(Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Diese Vorschrift über den Fristenstillstand gilt
nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche
Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 BGG). Diese werden vom Gesetz als dringliche
Streitsachen eingestuft und daher vom Fristenstillstand ausgenommen. Dem
Wortlaut nach handelt es sich bei dem in Art. 46 Abs. 2 BGG verwendeten
Begriff der vorsorglichen Massnahme um die gleiche Bezeichnung wie in Art. 98
BGG. Es handelt sich um identische Begriffe (Urteil 5A_177/2007 vom 1. Juni
2007 E. 1.3). Laut Botschaft zum BGG (BBl 2001, S. 4336) sind unter
vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG einstweilige Verfügungen zu
verstehen, die eine Frage vorläufig regeln, d.h. Verfügungen mit
provisorischem Charakter, die solange aufrecht bleiben, als aussergewöhnliche
Verhältnisse ihren Bestand erfordern (zur Publikation bestimmtes Urteil
5A_52/2007 vom 22. Mai 2007 E. 5.1).
5.1 Der Beschwerdeführer legt dar, dass das angefochtene Urteil ihm am 6.
März 2007 zugestellt wurde, und rechtfertigt die Rechtzeitigkeit der
Beschwerde vom 20. April 2007, die nach Ablauf der 30-tägigen Frist von Art.
100 Abs. 1 BGG eingereicht wurde, mit dem österlichen Fristenstillstand vom
1. bis zum 15. April 2007.

5.2 Gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB wird den eingesetzten Erben nach Ablauf eines
Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten auf ihr Verlangen eine
Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der
Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt sind, wenn die
gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten deren
Berechtigung nicht ausdrücklich bestreiten. Die Bestreitung ist ein
Sicherungsbehelf, mit dem sich der gesetzliche Erbe vor dem Schaden einer
vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft schützen kann. Entsprechend handelt es
sich beim auf Bestreitung hin ergehenden Entscheid, keinen Erbenschein
auszustellen, um eine vorsorgliche Massnahme, welche die Frage der
Auslieferung der Erbschaft bis zur Verwirkung der Klagefristen (Art. 521 Abs.
1 ZGB und Art. 533 Abs. 1 ZGB) bzw. bis zum Entscheid einer Ungültigkeits-
oder Herabsetzungsklage regelt. Dem Entscheid kommt auch keine materielle
Rechtskraft zu und er kann durch spätere Verfügung aufgehoben werden (BGE 128
III 318 E. 2.2.1 S. 321). Art. 559 ZGB figuriert denn auch im Abschnitt über
die Sicherungsmassregeln beim Erbgang. An der Natur des durch Bestreitung
ausgelösten Verfahrens (und eines dieses abschliessenden Entscheides) ändert
der Umstand nichts, dass es wie vorliegend gegenstandslos geworden ist und
nur noch über die Kostentragung zu entscheiden ist. Ist demnach die
beanstandete Kostenregelung in einem Verfahren betreffend eine vorsorgliche
Massnahme ergangen, gelangt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG
nicht zur Anwendung, so dass die Beschwerde verspätet ist und darauf nicht
eingetreten werden kann.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: