Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.160/2007
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5A_160/2007
5A_161/2007

Urteil vom 6. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Ersatzrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Gysel.

5A_160/2007
E.________, Einzelfirma, Bauunternehmung,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Bögli,

gegen

F.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Francesco Bertossa,

und

5A_161/2007
F.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Francesco Bertossa,

gegen

E.________, Einzelfirma, Bauunternehmung,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Bögli.

Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Appellationshof,
1. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 24. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
E. ________, Inhaber eines als Einzelfirma betriebenen Baugeschäfts,
verrichtete im Sommer 2002 Bauarbeiten auf dem Grundstück Gbbl. Nr. xxxx in
S.________ (Kanton Bern), das damals im Eigentum der G.________ AG stand, er
jedoch zu erwerben gedachte. Die G.________ AG verkaufte das Grundstück am
10. September 2003 der F.________ AG.

B.
Nachdem E.________ die vorläufige Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts
erwirkt hatte, reichte er mit Eingabe vom 18. Oktober 2004 beim
Gerichtskreis K.________ gegen die F.________ AG Klage ein und verlangte, das
Bauhandwerkerpfandrecht sei für einen Betrag von Fr. 1'046'884.95 zuzüglich
Zins zu 5 % seit 17. Dezember 2002 definitiv einzutragen. Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 27. Juni 2005 stellte er das Eventualbegehren, die
F.________ AG zu verpflichten, ihm gestützt auf die Art. 671 ff. ZGB einen
gerichtlich zu bestimmenden Betrag zu zahlen.
Der Präsident 1 des Gerichtskreises K.________ wies am 27. Juni 2005 das
Begehren um Eintragung eines definitiven Bauhandwerkerpfandrechts ab,
verpflichtete aber die F.________ AG, E.________ gestützt auf Art. 672 Abs. 1
ZGB einen Betrag von Fr. 460'000.-- zu zahlen.
Beide Parteien appellierten, worauf das Obergericht (Appellationshof,
1. Zivilkammer) des Kantons Bern am 24. Januar 2007 das Begehren um
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ebenfalls abwies
(Dispositiv-Ziffer 1) und die F.________ AG zur Bezahlung eines Betrags von
Fr. 381'100.-- verpflichtete (Dispositiv-Ziffer 3). Ausserdem wies es das
Kreisgrundbuchamt K.________ an, das vorläufig vorgemerkte
Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen (Dispositiv-Ziffer 2).

C.
Gegen das obergerichtliche Urteil haben sowohl E.________ (5A_160/2007) als
auch die F.________ AG (5A_161/2007) Beschwerde in Zivilsachen erhoben.
E.________ beantragt, es sei zu seinen Gunsten ein Bauhandwerkerpfandrecht
für den Betrag von Fr. 460'000.--, allenfalls für einen gerichtlich zu
bestimmenden höheren Betrag, nebst Zins definitiv einzutragen und die
F.________ AG gestützt auf Art. 672 Abs. 1 ZGB zur Bezahlung des
entsprechenden Betrags an ihn zu verpflichten. Zur Sache verlangt die
F.________ AG in ihrer Beschwerde die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des
angefochtenen Entscheids (Verpflichtung zur Zahlung an E.________).
In der im Verfahren 5A_160/2007 von ihr eingeholten Vernehmlassung schliesst
die F.________ AG auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine
Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Im Verfahren 5A_161/2007 sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

D.
Am 11. Mai 2007 hat der Präsident der erkennenden Abteilung verfügt, dass auf
das Gesuch um aufschiebende Wirkung im Verfahren 5A_160/2007 nicht
eingetreten und der Beschwerde im Verfahren 5A_161/2007 antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen das gleiche kantonale Urteil und
werfen im Wesentlichen die gleichen Sachfragen auf. Es rechtfertigt sich
unter diesen Umständen, die beiden Verfahren zu vereinigen.

2.
Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252
und E. 1.4.3 S. 254 f.) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Bestimmung
findet sich ebenfalls im Abschnitt über die Beschwerdegründe: Art. 97 Abs. 1
BGG erklärt, dass die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanz nur
hinsichtlich der genannten Mängel gerügt werden können. Voraussetzung ist
zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann.

2.1 Bei der Festsetzung des dem Beschwerdeführer E.________ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) für den Einbau zugesprochenen Ersatzes ist das Obergericht
davon ausgegangen, dass nach Art. 672 ZGB die Kosten der erbrachten
Leistungen zu vergüten seien, jedoch höchstens insoweit, als der
Grundeigentümer bereichert sei, d.h. als durch die Akzession eine objektive
Erhöhung des Verkehrswertes der Liegenschaft eingetreten sei. Im Rahmen der
auf den Bau zurückzuführenden Vermehrung des Grundstückwertes sei dabei nicht
bloss der Sachwert des eingebauten Materials zu berücksichtigen, sondern auch
der Arbeitsaufwand des Materialeigentümers. Die Wertvermehrung müsse
tatsächlich eingetreten sein, was sich nach einem objektiven Massstab
beurteile. Die Baukosten seien dabei nicht identisch mit der Wertvermehrung.
Der Wert - und damit auch ein allenfalls durch Bauarbeiten geschaffener
Mehrwert - liege im Nutzen, den eine Sache bringe. Die von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangte objektive, tatsächlich
eingetretene Wertvermehrung könne somit nur darin bestehen, dass die
betreffenden Bauarbeiten den Verkehrswert (Verkaufswert) oder den Mietwert
erhöht hätten, was eine Differenzrechnung (Werte mit und ohne die fraglichen
Bauarbeiten) erfordere. Unter Berufung auf die vom 13. Mai 2005 datierte
Expertise von L.________, wonach der Verkehrswert der in Frage stehenden
Liegenschaft am 1. Juli 2002 Fr. 1'918'000.-- und am 10. September 2003
Fr. 2'299'100.-- betragen habe, setzte die Vorinstanz den
Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers auf den Differenzbetrag von
Fr. 381'100.-- fest. Der nach dem Gutachten sich auf Fr. 460'000.--
belaufende Bauwert, den die erste Instanz als relevante Grundlage
herbeigezogen habe, falle ausser Betracht, da es sich dabei nicht um einen
Verkehrswert handle.

2.1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Obergericht auf die
Expertise von L.________ vom 13. Mai 2005 bzw. auf dessen Ergänzungsgutachten
vom 31. Mai 2006 abgestellt habe. Beide Berichte seien nur sehr beschränkt
geeignet, Aufschluss über die von ihm auf dem Grundstück der
Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffenen objektiven
Mehrwerte zu geben, und die Vorinstanz habe die falsche Betrachtungsweise des
Experten übernommen. Dem Sinne nach wird damit geltend gemacht, das
Obergericht sei von einem falschen Begriff der Wertvermehrung ausgegangen.
Gemäss der auch vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsprechung des
Bundesgerichts richten sich Wertbestimmungen der in Frage stehenden Art nach
objektiven Gesichtspunkten, was jedoch nicht bedeutet, dass ohne weiteres der
objektive Wert des verbauten Materials bzw. der Aufwand für Material und
Arbeit massgebend wäre. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Arbeiten nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet waren, den Wert der betreffenden
Liegenschaft zu erhöhen (dazu BGE 126 III 505 E. 4a S. 507; 116 II 677 E. 4d
S. 683). Ob ein adäquater Kausalzusammenhang im Sinne dieser allgemeinen
Umschreibung gegeben ist, bestimmt sich im Einzelfall nach Recht und
Billigkeit (Art. 4 ZGB). Die Beantwortung der entscheidenden Frage beruht
letztlich somit auf einem Werturteil, bei dem auch subjektive Elemente
einfliessen (dazu BGE 123 III 110 E. 3a S. 112 f. mit Hinweisen). Was der
Beschwerdeführer - in allgemeiner Form - zu solchen subjektiven Elementen
vorträgt, ist nicht darzutun geeignet, dass das Obergericht durch das
Abstellen auf die Berichte von L.________ in grundsätzlicher Hinsicht die
angeführten Grundsätze missachtet hätte.

2.1.2 Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht seinem Begehren
um Einholung eines Obergutachtens nicht stattgegeben und zu Unrecht wegen
prozessual verspäteter Einreichung die Entgegennahme des Detailplans
"Evergreen" zu den auf dem Grundstück angebrachten Stützmauerelementen
abgelehnt habe. Inwiefern die Vorinstanz in den beanstandeten Punkten gegen
Bundesrecht verstossen haben soll, wird nicht dargelegt (vgl. Art. 42 Abs. 2
erster Satz BGG). Der Beschwerdeführer setzt sich in keiner Weise mit dem
Hinweis der Vorinstanz auf den ergänzenden Bericht des Gutachters vom 31. Mai
2006 auseinander, wonach die Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Elementstützmauer "Evergreen" und mit anderen Arbeiten im errechneten
Verkehrswert berücksichtigt worden bzw. nicht wertvermehrend gewesen seien.
Sodann vermag das zum abgewiesenen Beweisantrag Vorgebrachte nicht eine
Verletzung von Art. 8 ZGB (bundesrechtlicher Anspruch auf Abnahme angebotener
Beweise) oder des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) darzutun. Zu bemerken ist, dass diese Bestimmungen den
Richter nicht daran hindern, einem beantragten Beweismittel aufgrund einer
vorweggenommenen Beweiswürdigung, weil er seine Überzeugung bereits aus
anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am
massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten, die
Tauglichkeit abzusprechen. Verfassungswidrig ist das Übergehen des
Beweisantrags in einem solchen Fall einzig dann, wenn die vorweggenommene
Beweiswürdigung willkürlich ist (vgl. BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 129 III
18 E. 2.6 S. 24 f., mit Hinweisen). Letzteres ist hier bezüglich des
Verzichts der Vorinstanz, ein Obergutachten einzuholen, nicht dargetan.

2.2
2.2.1 Das Obergericht erklärt des Weiteren, es sei beweismässig nicht
erstellt, ob derzeit für das in Frage stehende Grundstück wieder eine gültige
Baubewilligung vorliege oder nicht, die behauptete neue Baubewilligung falle
bei der Festsetzung des dem Beschwerdeführer zuzusprechenden Ersatzes daher
ausser Betracht. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe mit Eingabe
vom 9. Januar 2006 darauf hingewiesen, dass seit Mitte Oktober 2005 wieder
eine Baubewilligung vorliege. Seiner Eingabe hatte er einen entsprechenden
Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes K.________ vom 12. Oktober
2005 beigelegt, den die vorinstanzliche Referentin - zusammen mit den anderen
Beilagen zur Eingabe vom 9. Januar 2006 - mit Verfügung vom 8. Mai 2006
ausdrücklich zu den Akten erkannte.

2.2.2 Die Feststellung des Obergerichts zum Vorliegen einer Baubewilligung im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids sind angesichts der dargelegten
Umstände tatsächlich offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Berichtigung kann für das Schicksal der Klage des
Beschwerdeführers von Bedeutung sein, hatte doch L.________ sowohl im
Gutachten vom 13. Mai 2005 als auch in seinem Ergänzungsbericht vom 31. Mai
2006 auf die nachteilige Wirkung des drohenden Verfalls der Baubewilligung
hingewiesen. Aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist dem
Einwand der Beschwerdegegnerin (F.________ AG), die Vorinstanz habe dem
Vorhandensein einer Baubewilligung keine Bedeutung beigemessen, nicht
beizupflichten.

2.3 Das angefochtene Urteil ist nach dem Gesagten aufzuheben. Da die Sache
durch die blosse Berichtigung der tatsächlichen Feststellungen bezüglich des
Vorhandenseins einer Baubewilligung nicht spruchreif wird, ist sie an das
Obergericht zurückzuweisen, damit dieses aufgrund des berichtigten
Sachverhalts neu entscheide (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz wird zu
entscheiden haben, ob die veränderten Verhältnisse eine weitere Begutachtung
- gegebenenfalls durch einen Obergutachter - erfordern und zulassen. Den
Einwänden, die in der Beschwerdeantwort gegen die Rügen des Beschwerdeführers
zur Abweisung seines Begehrens auf Einholung eines Obergutachtens erhoben
werden, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht geltend
macht, sich im kantonalen Verfahren dem Beweisantrag widersetzt zu haben.

3.
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm zumindest Fr. 460'000.--, d.h. den Betrag
zuzusprechen, den der Experte L.________ im Gutachten vom 13. Mai 2005 als
"Bauwerte" (Gunitwand, Aushub, Elementstützmauer) ermittelt hatte. Im
Gegensatz zum erstinstanzlichen Richter hielt das Obergericht diesen Betrag
nicht für massgebend und nahm unter anderem wegen des nach seiner Auffassung
drohenden Baubewilligungsverlustes einen Abzug vor. Inwiefern eine Reduktion
berechtigt war, ist nach dem zum Vorhandensein einer Baubewilligung
Ausgeführten offen. Da mithin noch kein Forderungsbetrag feststeht, lässt
sich zur Zeit kein definitives Sicherungspfandrecht eintragen. Den aktuellen
Bedürfnissen des Beschwerdeführers ist mit der Aufhebung des angefochtenen
Urteils hinreichend Genüge getan, führt diese doch dazu, dass auch die
Anweisung an das Grundbuchamt, das vorläufig vorgemerkte
Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen (Dispositiv-Ziffer 2), aufgehoben wird.

4.
Wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergeben wird (E. 5 und 6), stellt
die Beschwerdegegnerin den grundsätzlichen Ersatzanspruch des
Beschwerdeführers in ihrer Beschwerde (5A_161/2007) nicht in Frage. Das
Urteil des Obergerichts ist daher auch insofern zu überprüfen, als der
Beschwerdeführer die Verneinung des von ihm in Analogie zu Art. 837 Abs. 1
Ziff. 3 ZGB (Bauhandwerkerpfandrecht) geltend gemachten Anspruchs auf
Pfandsicherung anficht.

4.1 Das Bundesgericht liess in BGE 95 II 221 ff. offen, ob sich die vom
Beschwerdeführer angerufene Bestimmung generell auf Ersatzforderungen aus
Art. 672 ZGB übertragen lasse. Dem Urteil lagen Leistungen aus einem - vom
Grundeigentümer nicht genehmigten - Werkvertrag (Ausbau von Zufahrt und
Parkplatz) zugrunde, den der Bauunternehmer mit dem Geranten des auf dem
Grundstück stehenden Hotels abgeschlossen hatte. Namentlich unter Hinweis auf
den guten Glauben des Bauunternehmers hielt das Bundesgericht dafür, die
Pfandbelastung sei für die Entschädigung, die dem Bauunternehmer gestützt auf
Art. 672 Abs. 1 ZGB zustehe, zuzulassen (BGE 95 II 221 E. 3 S. 229 f.).
Dass in (analoger) Anwendung von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB dem aus Art. 672
ZGB Anspruchsberechtigten ein gesetzliches Pfandrecht eingeräumt werden soll,
wird in der Literatur überwiegend ablehnend vermerkt (Dieter Zobl, Das
Bauhandwerkerpfandrecht de lege lata und de lege ferenda, in: ZSR 1982 II
S. 118; Jean-Claude de Haller, L'hypothèque légale de l'entrepreneur, in: ZSR
1982 II S. 224; Jacques-Michel Grossen, Quelques problèmes actuels concernant
l'hypothèque légale des artisans et des entrepreneurs, in: ZBGR 54/1973
S. 71; den eingangs angeführten Entscheid des Bundesgerichts billigend: Josef
Hofstetter, in: Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 839/840 ZGB). Seinerseits
lehnte das Obergericht des Kantons Zürich eine analoge Anwendung von Art. 837
Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf Ersatzforderungen aus Art. 672 ZGB in einem Urteil vom
21. Oktober 1977 ab (ZR 77/1978, Nr. 133, S. 302 ff.).
4.2 Wie bei den Fällen, da ein Bauhandwerker Arbeiten in Erfüllung eines mit
einem Mieter geschlossenen Werkvertrags ausgeführt hat, fehlt im vorliegenden
Fall ein (auf die Errichtung des strittigen Bauwerks gerichteter) Vertrag
zwischen dem Unternehmer (Beschwerdeführer) und der Grundeigentümerin. Für
den sogenannten Mieterbau hat das Bundesgericht die Zulässigkeit eines
Bauhandwerkerpfandrechts verschiedentlich bejaht. Neben einer objektiven
Wertvermehrung durch die fraglichen Arbeiten verlangte es dabei vor allem,
dass der Grundeigentümer (Vermieter) seine Zustimmung zu den Arbeiten erteilt
habe (BGE 126 III 505 E. 4a S. 507; 116 II 677 E. 4c S. 683). Es geht mit
anderen Worten hauptsächlich darum, dass der Grundeigentümer sich das
gesetzliche Pfandrecht nicht soll gefallen lassen müssen, wenn die
Bauarbeiten gegen seinen Willen ausgeführt wurden.

4.3 In Würdigung der Aussagen der am ursprünglichen Bauprojekt unmittelbar
Beteiligten, namentlich auch A.________s, des einzigen Verwaltungsrats der
G.________ AG, die im Zeitpunkt der Errichtung des strittigen Einbaus
Eigentümerin des Grundstücks war, wie auch des beigezogenen Notars gelangte
das Obergericht zum Schluss, jene sei mit dem Bauen einverstanden gewesen.
Von einem blossen Dulden, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht,
kann aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht gesprochen
werden. Ausserdem ist die Vorinstanz davon ausgegangen, es sei bis zum
Baustopp Mitte Oktober 2002 auf beiden Seiten darauf vertraut worden, dass
die Übertragung des Grundstücks auf den Beschwerdeführer zustande kommen
werde. Unter den dargelegten Umständen rechtfertigt es sich, in analoger
Anwendung von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB dem Beschwerdeführer für seine
Ersatzforderung nach Art. 672 Abs. 1 ZGB die verlangte grundpfandrechtliche
Sicherung zu gewähren.
Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes ist
realobligatorischer Natur und richtet sich somit gegen den jeweiligen
Eigentümer des Grundstücks (BGE 92 II 227 E. 1 S. 229 f.; Zobl, a.a.O.
S. 77 f.; Hans Michael Riemer, Die beschränkten dinglichen Rechte,
2. Auflage, Bern 2000, § 18 N. 46 ff.; Hofstetter, a.a.O., N. 11 zu
Art. 837/838 und N. 22 zu Art. 839/840 ZGB). Hier besteht er somit ohne
weiteres gegenüber der Beschwerdegegnerin, die das fragliche Grundstück
nachträglich von der G.________ AG erworben hat. Auch hinsichtlich der
Verweigerung des Grundpfandrechts ist die Beschwerde im Verfahren 5A_160/2007
mithin gutzuheissen.

5.
Mit ihrer Beschwerde (5A_161/2007) ficht die F.________ AG (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) das obergerichtliche Urteil vorab insofern an, als sie -
aufgrund eines sog. Durchgriffs - zur Zahlung einer Entschädigung an den
Beschwerdegegner für den Einbau verpflichtet worden ist.

5.1 Das Obergericht hält fest, im Zeitpunkt der am 10. September 2003
vollzogenen Übertragung des Grundstücks an die Beschwerdeführerin sei
A.________ einerseits der einzige Verwaltungsrat und Inhaber von 37 der 90
Aktien der G.________ AG (Verkäuferin) und andererseits Alleinaktionär der
Beschwerdeführerin gewesen. Auch wenn A.________ nicht offizielles Organ der
Beschwerdeführerin gewesen sei, habe ohne sein Einverständnis als
Alleinaktionär faktisch kein Beschluss gefasst werden können; er habe die
Beschwerdeführerin beherrscht. A.________ habe sich zwar dagegen verwahrt,
dass der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin als sein Strohmann
angesehen werde, jedoch eingeräumt, dass man es aber wohl schon so kehren
könne. In Anbetracht der Tatsache, dass A.________ sowohl die G.________ AG
als alleiniger Verwaltungsrat und Aktionär mit Sperrminorität von mehr als
40% als auch die Beschwerdeführerin als Alleinaktionär beherrsche, sei von
wirtschaftlicher Identität der beiden Gesellschaften auszugehen. A.________
habe aufgrund seiner Stellung in den beiden Gesellschaften massgeblichen
Einfluss auf die Willensbildung im Zeitpunkt des Verkaufs des in Frage
stehenden Grundstücks genommen. Es wäre unter den gegebenen Umständen
rechtsmissbräuchlich, wenn die G.________ AG unter Hinweis auf die
Übertragung des Grundstücks auf die Beschwerdeführerin und auf ihre
rechtliche Selbständigkeit den Anspruch des Beschwerdegegners aus Art. 672
ZGB abwehren könnte.

5.2 Nach bundesgerichtlicher Praxis ist es bei wirtschaftlicher Identität
zweier Gesellschaften (oder einer natürlichen Person und einer Gesellschaft)
zulässig, die rechtliche Selbständigkeit ausser Acht zu lassen und vom einen
Rechtssubjekt auf das andere "durchzugreifen", wenn die Berufung auf die
Selbständigkeit des einen oder des anderen Rechtssubjekts
rechtsmissbräuchlich ist (dazu BGE 108 II 213 E. 6a S. 214; 113 II 31 E. 2b
S. 35 f.; zuletzt: BGE 132 III 489, E. 3.2 S. 493, und 737, E. 2.3 S. 742,
mit Hinweisen; Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches
Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, § 2 Rz. 43 ff.; Hans Michael Riemer, Berner
Kommentar, Allgemeine Bestimmungen über juristische Personen, Art. 52-59 ZGB,
Systematischer Teil N. 24 ff.).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine Missachtung
dieser Grundsätze durch das Obergericht darzutun:
5.2.1 Hinsichtlich der Frage der wirtschaftlichen Identität der G.________ AG
und der Beschwerdeführerin könnte einzig die Tatsache, dass A.________ nur 37
der 90 Aktien der G.________ AG besitzt, Anlass zu Bedenken geben. Die
vorinstanzliche Feststellung, dass A.________ aufgrund seines erheblichen
Aktienbesitzes - und als alleiniger Verwaltungsrat - (ebenfalls) die
G.________ AG wirtschaftlich beherrsche, beanstandet die Beschwerdeführerin
indessen nicht. Dass A.________ auf der anderen Seite nie Verwaltungsrat der
Beschwerdeführerin war bzw. dass Aktionariat und Verwaltung bei dieser nicht
zusammenfallen, ist für die Frage der wirtschaftlichen Identität der beiden
Gesellschaften ohne Belang; entscheidend ist die wirtschaftliche Beherrschung
als Alleinaktionär. Damit stösst ebenfalls das Vorbringen, der einzige
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin dürfe nicht als Strohmann von
A.________ betrachtet werden, ins Leere. Unerheblich für einen Durchgriff ist
ferner auch, ob dieser Interessen Dritter beeinträchtige.

5.2.2 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei auf ihrer Seite kein
fehlerhaftes Verhalten zu erblicken, wie es für einen Durchgriff zu ihren
Lasten erforderlich sei, ist entgegenzuhalten, dass sie durch den Kauf des
Grundstücks bei dessen Entzug aus dem Haftungssubstrat der G.________ AG (zu
Lasten des Beschwerdegegners) mitgewirkt hat. Es fällt im Übrigen auf, dass
die Beschwerdeführerin keinerlei (andere) Gründe für die Handänderung gerade
zum fraglichen Zeitpunkt anführt. Wenn die Beschwerdeführerin des Weiteren
erklärt, der Beschwerdegegner mache den gleichen Forderungsanspruch (in einem
separaten Verfahren) auch gegenüber der G.________ AG geltend und sei
ausserdem Besitzer mehrerer Schuldbriefe, die nach seiner eigenen Ansicht
ebenfalls für die Forderung aus dem Einbau hafteten, ist zu bemerken, dass
der Beschwerdegegner selbstverständlich nur einmal volle Deckung erhalten
kann. Wie die Beschwerdeführerin schliesslich zu Recht einräumt, hat die
Vorinstanz bei der Prüfung des Vorliegens eines Rechtsmissbrauchs dem von ihr
für das Grundstück bezahlten Kaufpreis keine Bedeutung beigemessen, so dass
das zu diesem Ausgeführte ins Leere stösst.

5.3 Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung der dem
Beschwerdegegner gestützt auf Art. 672 Abs. 1 ZGB zustehenden Entschädigung
(die aufgrund der Rückweisung der Sache von der Vorinstanz neu zu bemessen
sein wird) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. In diesem Punkt ist
die Beschwerde 5A_161/2007 mithin abzuweisen.

6.
Zu dem von der Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Verfahren gestellten
Eventualbegehren auf Verrechnung hält das Obergericht fest, es werde in
keiner Weise substantiiert, so dass darüber nicht zu entscheiden sei. Mit
diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie
begnügt sich damit, auf das hinzuweisen, was sie in der Hauptverhandlung vom
27. Juni 2006 (gemeint wohl die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom
27. Juni 2005) vorgebracht habe. Inwiefern das angefochtene Urteil bezüglich
der geltend gemachten Verrechnung Recht verletzen soll (vgl. Art. 42 Abs. 2
BGG), wird mithin nicht dargelegt. Auf die Beschwerde 5A_161/2007 ist in
diesem Punkt daher nicht einzutreten.

7.
Während der Beschwerde 5A_161/2007 überhaupt kein Erfolg beschieden ist,
dringt E.________ mit seiner Beschwerde (5A_160/2007) bezüglich wichtiger
Rügen durch. Die Gerichtsgebühr für dieses Verfahren ist daher zu einem
grossen Teil und diejenige für das Verfahren 5A_161/2007 vollumfänglich der
Beschwerdegegnerin bzw. Beschwerdeführerin (F.________ AG) aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren 5A_160/2007
eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Da im
Verfahren 5A_161/2007 keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und dem
dortigen Beschwerdegegner somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die
Zusprechung einer Parteientschädigung für dieses Verfahren.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren 5A_160/2007 und 5A_161/2007 werden vereinigt.

2.
2.1 Die Beschwerde 5A_160/2007 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist; das Urteil des Obergerichts (Appellationshof,
1. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 24. Januar 2007 wird aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.2 Die Beschwerde 5A_161/2007 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
3.1 Von der Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- für das Verfahren 5A_160/2007
werden Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer und Fr. 5'000.-- der
Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- für das Verfahren 5A_161/2007 wird
der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin im Verfahren 5A_160/2007 wird verpflichtet, den
Beschwerdeführer für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit
Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Appellationshof,
1. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel