Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.159/2007
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5A_159/2007 /bnm

Urteil vom 6. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jacob Stickelberger,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokatin Silvia Moser-Christen,

Eheschutz,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 5. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen des zwischen den Ehegatten X.________ (Beschwerdeführer) und
Y.________ (Beschwerdegegnerin) hängigen Eheschutzverfahrens hat die
Bezirksgerichtspräsidentin B.________ die Trennungsvereinbarung der Parteien
vom 29. April 2004 am 16. November 2006 gerichtlich genehmigt. Im Rahmen der
Überprüfung der Vereinbarung hat sie unter anderem eine Kontrollrechnung
durchgeführt und gelangte bei einem Grundbedarf der Ehefrau von rund
Fr. 13'000.--, einem Grundbedarf des Ehemanns von rund Fr. 19'800.-- und
einem Nettoeinkommen des Ehemannes von monatlich rund Fr. 33'400.-- zu einem
Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau und die drei Kinder in der Höhe von Fr.
13'000.--. In der Trennungskonvention hatten sich die Parteien auf einen
Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau von Fr. 7'000.-- und für die drei Kinder
von je Fr. 2'000.-- geeinigt, wobei der Ehemann ausserdem die Bezahlung der
bisherigen gemeinsamen und künftigen Einkommens- und Vermögenssteuern zu
übernehmen hat.

B.
Mit Eingabe vom 17. November 2006 erklärte der Ehemann die Appellation und am
24. November 2006 die Ehefrau die Anschlussappellation. Nach Durchführung des
mündlichen Verfahrens wies das Kantonsgericht von Basel-Landschaft die
Appellation des Ehemannes am 5. März 2007 ab und trat auf die
Anschlussappellation der Ehefrau nicht ein.

C.
Gegen dieses Urteil hat der Ehemann am 19. April 2007 Beschwerde beim
Bundesgericht eingereicht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei
vollumfänglich aufzuheben und die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
eingereichte Appellation mit den am 23. Januar 2007 gestellten Anträgen
gutzuheissen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz, subeventuell an das
Bezirksgericht B.________ zurückzuweisen. Es ist keine Vernehmlassung
eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, so dass das
Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110)
anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Er betrifft gerichtliche Massnahmen im
Sinne der Art. 172 ff. ZGB und dabei ausschliesslich die Festsetzung der
Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern während des Getrenntlebens
schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Es liegt damit eine Zivilsache
(Art. 72 Abs. 1 BGG) und eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, wobei
der Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- offenkundig überschritten wird
(Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 4 BGG). Entschieden hat das
Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) gegen den
Beschwerdeführer, der mit seinen Anträgen auf Nichtgenehmigung der
Vereinbarung bzw. Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags an die Ehefrau und die
drei Kinder in weit geringerer Höhe unterlegen und deshalb zur Beschwerde
berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das
Eheschutzverfahren als selbstständiges Verfahren ab und ist damit
Endentscheid (Art. 90 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, Bbl. 2001 4202, S. 4331). Das Bundesgericht hat
entschieden, dass es sich bei Eheschutzmassnahmen in aller Regel um
vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG handelt, weil - wie
vorliegend  - vorläufige Regelungen im Hinblick auf ein späteres
Scheidungsverfahren getroffen werden oder diese ohne weiteres dahinfallen,
wenn kein Scheidungsverfahren folgt, sondern diese als Schutzmassnahmen
erfolgreich sind. Deshalb kann mit der vorliegenden Beschwerde gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (Art. 98 BGG; zur Publikation bestimmtes Urteil 5A_52/2007 vom
22. Mai 2007, E. 5.1 und 5.2). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht
von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt das
Rügeprinzip entsprechend der bisherigen Praxis zur staatsrechtlichen
Beschwerde. In der Beschwerdeschrift ist deshalb anzuführen, welches
verfassungsmässige Recht verletzt sein soll und kurz darzulegen, worin die
behauptete Verletzung besteht (Botschaft, Bbl. 2001 4202 S. 4344/4345).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine klar unrichtige Feststellung des
Sachverhalts und damit eine Verletzung von Art. 9 BV. Der im gleichen
Zusammenhang angerufene Art. 97 BGG kommt nicht zum Tragen, weil
ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und nicht auch
diejenige von Art. 97 BGG gerügt werden kann (zur Publikation bestimmtes
Urteil 5A_52/2007 vom 22. Mai 2007, E. 7.1).

2.2 Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt (E. 2 S. 4),
die Parteien hätten sich im Rahmen des Eheschutzverfahrens insofern geeinigt,
dass lediglich die Genehmigung der Trennungskonvention strittig sei. Der
Beschwerdeführer rügt diese Feststellung als willkürlich. Er vertritt die
Meinung, er habe nicht nur die Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung in
Frage gestellt, sondern auch stets eine freie Neuüberprüfung der
Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung der seitherigen Veränderungen
verlangt. Er rügt damit sinngemäss, das Kantonsgericht habe sich in
willkürlicher Weise nicht mit all seinen Vorbringen auseinandergesetzt und
damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begangen.

2.3 Das Kantonsgericht hat die beanstandete Feststellung im Zusammenhang mit
der Begründung des Nichteintretens auf die Anschlussappellation der Ehefrau
getroffen. Da der Beschwerdeführer Nichteintreten auf die
Anschlussappellation verlangt hatte, hat er kein Interesse an der Berichtung
einer Feststellung, welche das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang getätigt
hat.

2.4 Der Beschwerdeführer macht aber weitergehend geltend, die willkürliche
Feststellung, es sei lediglich die Genehmigung der Vereinbarung streitig,
durchdringe den gesamten angefochtenen Entscheid. Er hat allerdings - wie er
einräumt - im erstinstanzlichen Verfahren selber anerkannt, dass Kernpunkt
des Rechtsstreits die Genehmigungsfähigkeit der Trennungsvereinbarung sei.
Dass das Kantonsgericht mehr oder anderes angenommen hat, legt der
Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet dar. Insbesondere hat sich das
Kantonsgericht im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der
Vereinbarung - und daher mit beschränkter Kognition - auch mit der
Angemessenheit der Unterhaltsleistungen und den behaupteten Veränderungen
befasst, wie dies vom Beschwerdeführer verlangt wird, und es hat eine
weitergehende freie Überprüfung der Unterhaltsleistungen ausdrücklich
verweigert. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf den Gehörsanspruch nur das
Recht, dass das Gericht seine Vorbringen prüft, nicht auch darauf, dass es
seine Überlegungen teilt. Das Gericht braucht sich zudem nicht mit allen
Argumenten des Beschwerdeführers ausdrücklich auseinanderzusetzen. Es genügt,
dass es seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Dies hat das
Kantonsgericht getan. Es hat sich mit der Auffassung des Beschwerdeführers,
die Unterhaltsbeiträge seien mit freier Kognition und unter Berücksichtigung
der seit 2004 eingetretenen Veränderungen festzusetzen, hinreichend
auseinandergesetzt. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist in diesem
Zusammenhang nicht verletzt.

3.
3.1 Das Kantonsgericht hat sich einlässlich mit den Begehren im kantonalen
Verfahren auseinandergesetzt (E. 4 und 5) und ist zum Schluss gelangt, dass
fraglich sei, ob der Beschwerdeführer mit seinen Begehren der strengen
Eventualmaxime nach kantonalem Recht nachgekommen sei. Insbesondere sei
fraglich, ob der Beschwerdeführer neben dem Begehren auf Nichteintreten auf
das Genehmigungsgesuch der Beschwerdegegnerin hinreichend deutlich auch die
materielle Nichtgenehmigung der Trennungsvereinbarung verlangt habe. Es liess
die Frage offen und prüfte in der Folge die strittige Unterhaltsvereinbarung
im Hinblick auf die richterliche Genehmigung auch inhaltlich.

3.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang Willkür und Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend, weil er bei richtiger Betrachtungsweise sehr
wohl eine inhaltliche Prüfung der Vereinbarung verlangt habe. Zumindest habe
das Kantonsgericht vom gebotenen richterlichen Fragerecht nicht hinreichend
Gebrauch gemacht. Das Gericht hätte ihn ausdrücklich fragen müssen, ob er
tatsächlich nur noch den Nichteintretensantrag beurteilt haben wollte.

3.3 Da das Gericht die Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung ausdrücklich
(E. 5 am Ende) auch inhaltlich geprüft hat, fehlt dem Beschwerdeführer das
rechtlich geschützte Interesse an der Beurteilung der vom Kantonsgericht
offen gelassenen Frage, ob er dies hinreichend verlangt habe. Darauf ist
nicht einzutreten.

4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe zwar behauptet,
eine inhaltliche Prüfung der Trennungsvereinbarung vorgenommen zu haben. Eine
solche Prüfung sei aber in willkürlicher Weise gleichwohl nicht erfolgt.

4.1 Nicht streitig ist die Frage, ob Art. 140 ZGB, der die Genehmigung von
Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen regelt, auch auf Vereinbarungen über
die Regelung des Getrenntlebens vor Einreichung der Scheidungsklage anwendbar
ist, wie dies in der Lehre verlangt wird (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar
zum neuen Scheidungsrecht, N. 7 zu Art. 140 ZGB; Ingeborg Schwenzer,
FamKommentar Scheidung, N. 10 zu Art. 140 ZGB mit weiteren Hinweisen; vgl.
auch FamPra.ch 2003 Nr. 75). Der Beschwerdeführer rügt die vom Kantonsgericht
übernommene Auffassung der analogen Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht als
verfassungswidrig.

4.2 Gemäss Art. 140 Abs. 2 ZGB spricht das Gericht die Genehmigung aus, wenn
es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten aus freiem Willen und nach
reiflicher Überlegung die Vereinbarung geschlossen haben und diese klar,
vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Der Beschwerdeführer
wünscht sich eine freie Überprüfung der Unterhaltsregelung, als hätte er die
Vereinbarung vom 29. April 2004 nie unterzeichnet und als ob er nie auf
Ziffer 9 dieser Vereinbarung eingegangen wäre, in der er der Einholung der
gerichtlichen Genehmigung ausdrücklich bedingungslos zugestimmt hat. Das
Kantonsgericht hat weder willkürlich gehandelt, noch andere
verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt, wenn es die
Unterhaltsregelung im Lichte der Trennungsvereinbarung und damit im Lichte
von Art. 140 Abs. 2 ZGB geprüft hat.

4.3 Das Kantonsgericht hat ausgeführt, es habe bei der Frage der Genehmigung
einer Trennungskonvention eine Mängel-, eine Fairness- und eine
Realitätskontrolle vorzunehmen. Werde eine Trennungskonvention dem Gericht
vorgelegt, so sei sie somit in dreifacher Hinsicht zu prüfen. Im Sinne einer
formalen Kontrolle sei zunächst zu prüfen, ob die Ehegatten die Vereinbarung
aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und ob die
Regelung klar und vollständig sei. Über eine formale Kontrolle hinausgehend
sei das Gericht nach Art. 140 Abs. 2 ZGB aufgefordert, die Vereinbarung
inhaltlich darauf zu überprüfen, ob sie nicht offensichtlich unangemessen
sei, das heisse, ob sie in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu
rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweiche. Ausserdem
gelte es zu beurteilen, ob die Konvention der aktuellen Familiensituation
noch entspreche, das heisse, ob seit dem Vertragsschluss eine wesentliche
Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei. Dabei seien nur Veränderungen
bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Das
Einbringen neuer Tatsachen sei im kantonsgerichtlichen Verfahren unzulässig.
Es sei dem Eheschutzverfahren inhärent, dass sich die Verhältnisse oftmals
rasch und wesentlich verändern, weshalb für die Anpassung von
eheschutzrechtlichen Massnahmen gestützt auf veränderte Verhältnisse stets
ein neues Verfahren vor der ersten Instanz einzuleiten sei. Die inhaltliche
Kontrolle bedeute aber nicht, dass ein nachvollziehbarer Ausgleich von Geben
und Nehmen schon deshalb zu verwerfen wäre, weil das Gericht möglicherweise
anders urteilen würde (E. 6, 7 und 8 des angefochtenen Entscheids).

4.4 Der Beschwerdeführer rügt nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen
genügenden Weise, dass und inwiefern diese rechtlichen Überlegungen des
Kantonsgerichts seine verfassungsmässigen Rechte verletzen könnten. Dies ist
auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer gleichwohl die
Berücksichtigung der aktuellen Situation sowie eine freie Überprüfung der
Unterhaltsleistungen verlangt, ist darauf mangels sachbezogener Begründung
nicht einzutreten.

4.5 Bei dieser Sachlage könnte das Bundesgericht lediglich dann einschreiten,
wenn der Beschwerdeführer hinreichend darlegen würde, dass und inwiefern das
Kantonsgericht die dargestellten Grundsätze willkürlich angewendet habe.
Davon kann indessen nicht gesprochen werden. Die kantonalen Behörden haben
sich nicht nur auf die Vereinbarung abgestützt, sondern selbstständig eine
Kontrollrechnung vorgenommen und begründet sowie ausgeführt, der
Beschwerdeführer belege keine wesentliche Änderung der Verhältnisse bis zum
Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführer kann sich
nicht damit begnügen, diese Zahlen unter Hinweis auf seine eigenen Zahlen zu
bestreiten, sondern er müsste im Einzelnen darlegen, inwiefern die
Kontrollrechnung in willkürlicher Weise den damaligen Tatsachen widerspricht.
Eine solche Begründung fehlt. Soweit der Beschwerdeführer dabei bloss auf
kantonale Unterlagen (insbesondere auf die Eingabe vom 31. August 2006)
verweist, ist er nicht zu hören. Die willkürliche Tatsachenfeststellung und
Rechtsanwendung ist in der Beschwerde selber und nicht unter Hinweis auf
kantonale Unterlagen zu belegen.

4.6 Bei den schliesslich angerufenen Art. 4, Art. 173 Abs. 3 und Art. 176
Abs. 1 ZGB handelt es sich nicht um verfassungsmässige Rechte, so dass deren
Verletzung im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden kann (S. 12 und 13
der Beschwerde).

5.
Aus diesen Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, weil keine Vernehmlassung
eingeholt worden ist (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: