Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.153/2007
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5A_153/2007 /bnm

Urteil vom 24. September 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Ruppen.

M.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Manon Vogel,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo,

Kindesunterhalt,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 15. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
2005 gebar die unverheiratete A.________ einen Sohn, B.________. M.________
anerkannte in der Folge die Vaterschaft. B.________ reichte am 13. Oktober
2005 beim Bezirksgericht Baden gegen M.________ eine Unterhaltsklage ein.
Gleichzeitig mit der Klageantwort am 16. Dezember 2005 reichte dieser eine
(Scheidungs-) Abänderungsklage gegen die von ihm geschiedene Ehegattin
F.________ ein mit dem Begehren, die Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn
K.________ (bis auf die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen)
aufzuheben. Die Klage von B.________ (fortan: Beschwerdegegner) wurde vom
Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 25. April 2006 teilweise gutgeheissen und
M.________ verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes B.________ ab dessen
Geburt monatliche Beiträge von Fr. 500.-- (bis zum Ende der Lehre des Sohnes
K.________), resp. Fr. 700.-- (danach bis zum vollendeten 12. Altersjahres),
resp. Fr. 750.-- (bis zur Mündigkeit), jeweils zuzüglich gesetzlicher oder
vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen.

B.
Gegen dieses Urteil erhob M.________ Appellation mit dem Begehren, die
Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn B.________ ab dessen Geburt auf Fr.
140.-- (bis zum Ende der Lehre des Sohnes K.________), resp. auf Fr. 500.--
(danach bis zum vollendeten 12. Altersjahres), resp. Fr. 600.-- (bis zur
Mündigkeit), jeweils zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen,
festzusetzen.

Mit Urteil vom 15. Februar 2007 wies das Obergericht des Kantons Aargau die
Appellation von M.________ ab und änderte das erstinstanzliche Urteil von
Amtes wegen dahingehend ab, als der ab der Geburt des Kindes B.________ zu
entrichtende Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 500.-- bis zu dessen
vollendeten 6. Altersjahres zu entrichten sei.

C.
M.________ (fortan: Beschwerdeführer) ist mit Beschwerde in Zivilsachen im
Sinne von Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) an das Bundesgericht gelangt. Er verlangt die
Aufhebung des obergerichtlichen Urteils in dem Sinne, als die
Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn B.________ ab dessen Geburt auf Fr.
140.-- (ab April 2005 bis und mit Juli 2006), resp. auf Fr. 450.-- (danach
bis und mit August 2009), resp. auf Fr. 500.-- (danach bis und mit April
2017), resp. auf Fr. 600.-- (danach bis zur Mündigkeit im April 2023),
jeweils zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen,
herabzusetzen sei.

Des Weiteren begehrt der Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege. In der
Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Schliesslich stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um aufschiebende Wirkung
im Sinne von Art. 103 Abs. 2 BGG. Nachdem das Obergericht auf eine
Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet hat und nach
Einholung einer Vernehmlassung seitens des Beschwerdegegners wies der
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um
aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 10. Mai 2007 ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist am 15. Februar 2007 und somit nach
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ergangen, weshalb das neue
Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Anlass zum vorliegenden Verfahren bildet das Begehren um Herabsetzung
eines Kinderunterhaltsbeitrages, der aufgrund einer Unterhaltsklage im Sinne
von Art. 279 ZGB festgelegt worden ist. Dabei handelt es sich um eine
Zivilsache mit Vermögenswert (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die streitigen
Unterhaltsbeiträge (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) übersteigen nach Angaben des
Obergerichts die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- bei Weitem
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen
Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Das
obergerichtliche Urteil ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Auf
die Beschwerde in Zivilsachen kann somit grundsätzlich eingetreten werden.

1.3 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf die Vorbringen
des Beschwerdeführers ist nur soweit einzutreten, als sie den
Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat
nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter
Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auch Verfassungsrügen sind in der
Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel (Nova) werden im Beschwerdeverfahren
ausschliesslich im (engen) Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG berücksichtigt, wozu
eine eigene Begründung des Beschwerdeführers erforderlich ist.

Gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG kann das Bundesgericht - anders als bei der
Verfassungsbeschwerde nach Art. 118 Abs. 2 BGG - die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz selbst dann von Amtes wegen berichtigen, wenn sie auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, beispielsweise
bundesrechtliche Beweisvorschriften (wie Art. 8 ZGB) verletzt. Dies ist denn
auch der einzige Unterschied der beiden vorgenannten Normen, da die
offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG
gleichbedeutend mit willkürlich ist (vgl. dazu die Botschaft vom 28. Februar
2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338), und somit
einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wie sie in Art. 118 Abs. 2
BGG vorausgesetzt wird, gleichkommt. Gleichwohl ist jedoch vorausgesetzt,
dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105
Abs. 2 BGG substantiiert darlegt (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254, IV 150
E. 1.3 S. 152).

1.4 Die Vorinstanz hat ebenfalls am 15. Februar 2007 über die
Scheidungsabänderungsklage von M.________ gegen F.________ entschieden. Der
Beschwerdeführer hat auch gegen dieses Urteil beim Bundesgericht eine
Beschwerde in Zivilsachen, eventuell eine Verfassungsbeschwerde, eingereicht.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers, das vorliegende Verfahren mit besagtem
Verfahren 5A_152/2007 zu koordinieren, wird aufgrund der Abhängigkeit
(gegenseitige Beeinflussung der beiden Unterhaltsverpflichtungen des
Beschwerdeführers) der beiden Fälle durch deren gleichzeitige Beurteilung
entsprochen, obwohl sich beim Mündigen- und Unmündigenunterhalt nicht die
identischen Rechtsfragen stellen.

2.
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, das Obergericht habe durch die
mangelnde Begründung, wie der Beschwerdeführer das ihm angerechnete Einkommen
von monatlich netto Fr. 4'400.-- erzielen könne und ob ihm dies zumutbar sei,
sein rechtliches Gehör verletzt. Ob dem Beschwerdeführer ein hypothetisches
Einkommen in der vom Obergericht festgestellten Höhe zugemutet werden kann,
ist Rechtsfrage, ob dessen Erzielung auch als tatsächlich möglich erscheint,
ist hingegen Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die
allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (vgl. BGE 126 III 10 E. 2b S. 12;
128 III 4 E. 4c/bb und c/cc S. 7). In der vorliegenden Beschwerde ist dabei
die Rechtsfrage frei (Art. 95 BGG) und die Tatfrage auf ihre
Verfassungskonformität hin zu überprüfen (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.1 Die vom Beschwerdeführer als verletzt gerügte Begründungspflicht gilt als
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid
in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger
soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die
Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur
möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen
nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107
E. 2b S. 109, mit Hinweisen; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 126 I 97 E. 2b S.
102).

2.2 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz
ausführlich dargelegt, weshalb es ihm in seinem angestammten Beruf als
Dachdecker tatsächlich möglich und auch zumutbar sei, monatlich netto Fr.
4'400.-- zu verdienen. Sie hat dabei den vom Beschwerdeführer an mehreren
(temporären) Arbeitsstellen erzielten Stundenlohn von rund Fr. 30.-- mit dem
durch frühere Anstellungen erzielten Lohn verglichen, als realistisch
betrachtet und diesen folglich als Berechnungsgrundlage verwendet. Das
Obergericht geht nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine
Festanstellung möglich wäre, es stützt seine Berechnung des hypothetischen
Einkommens vielmehr auf die vom Beschwerdeführer tatsächlich verrichteten
temporären Tätigkeiten.

Die Vorinstanz hat demnach genügend geprüft, weshalb dem Beschwerdeführer ein
hypothetisches Einkommen in der genannten Höhe angerechnet werden könne,
womit es seinen Entscheid genügend begründet und somit den Gehörsanspruch des
Beschwerdeführers nicht verletzt hat.

3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, in verschiedener Hinsicht in
Willkür verfallen zu sein (Art. 9 BV).

3.1
3.1.1 Hierzu bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe - in
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 25. April 2006 - ihn
rückwirkend zu Unterhaltsleistungen an den Beschwerdegegner ab dessen Geburt
am 2. April 2005 verpflichtet, was gegen die bundesgerichtliche
Rechtsprechung verstosse, da eine Einkommenssteigerung nicht rückwirkend
nachgeholt werden könne.

3.1.2 Der Beginn der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind ist eine hier
frei überprüfbare Frage des Bundesrechts. Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB kann ein
Kind auf Leistung des Unterhalts klagen für die Zukunft und für ein Jahr vor
Klageerhebung. Bei Klageerhebung mehr als ein Jahr nach der Geburt bleibt der
beklagte Unterhaltsschuldner von der Pflicht zur Erstattung der Beiträge für
weiter zurückliegende Perioden gegenüber dem Kind befreit (Breitschmid,
Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 279 ZGB). Die Klage wurde am 16. Dezember 2005
eingereicht, mithin innert der Jahresfrist seit der Geburt des Kindes
B.________, womit sich vorliegend keine Frage der Rückwirkung stellt.

Auch wurde das hypothetische Einkommen des Beschwerdeführers nicht
rückwirkend festgestellt. Die vom Obergericht zur Einkommensberechnung
herangezogenen Stundenlöhne beziehen sich allesamt auf die vom
Beschwerdeführer temporär ausgeführten Arbeitstätigkeiten in der Zeit ab Juni
2005. Das Obergericht hat sich demnach für seine Berechnung ausschliesslich
auf die Zeit nach der Geburt des Kindes B.________ gestützt.

3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, dass ihm keine mangelnde
Arbeitsbemühungen vorgeworfen werden könne, weshalb das Anrechnen eines
hypothetischen Einkommens an sich schon widersprüchlich sei. Dass für ihn
aufgrund der langen Arbeitslosigkeit und der gesundheitlichen Beschwerden
eine Festanstellung nicht zu finden war, sei sogar von der Vorinstanz im
Urteil des Parallelverfahrens M.________ c./ F.________ festgehalten worden.

3.2.2 Das Obergericht ist nicht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer
eine Festanstellung möglich wäre und dass dieser sein Einkommen in einer
solchen erziele. Es stützt seine Berechnung des dem Beschwerdeführer
zumutbaren hypothetischen Einkommens vielmehr auf die von diesem tatsächlich
verrichteten temporären Arbeitstätigkeiten. Ebensowenig ist dem
Beschwerdeführer dabei von der Vorinstanz mangelnder Einsatz oder böser Wille
vorgeworfen worden. Dass er sich also ausreichend um Arbeit bemüht hat,
vermag nichts zu seinen Gunsten herzuleiten.

Sofern die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ohnehin neu
sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 1.3) und darauf nicht eingetreten
werden kann, fallen sie demnach allesamt ins Leere. Da dem Obergericht die
Feststellung des tatsächlich erzielten Einkommens des Beschwerdeführers nicht
sachgerecht möglich war, ist es nicht einsichtig, weshalb diesem nicht ein
hypothetisches Einkommen angerechnet werden sollte.

3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Annahme eines
Stundenlohnes von brutto Fr. 30.04 als unhaltbar und lebensfremd, da die
Vorinstanz dabei den anlässlich eines Zwischenverdienstes erzielten
Stundenlohn einfach auf ein Jahr hochgerechnet habe, womit der Entscheid des
Obergerichts auch im Ergebnis willkürlich sei.

3.3.2 Was die Höhe des hypothetischen Einkommens anbelangt, gelten gemäss
ständiger Rechtsprechung Annahmen kantonaler Instanzen über hypothetische
Geschehensabläufe, die auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten
(vorliegend: Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsmarktlage) beruhen, nicht als
Rechtsfrage, sondern als Ergebnis von Beweiswürdigung (BGE 117 II 256 E. 2b
S. 258; 126 III 10 E. 2a S. 12). Annahmen betreffend hypothetische Einkommen
können deshalb im Beschwerdeverfahren nur (aber immerhin) wegen Willkür
angefochten werden. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass dem
Obergericht ein gewisses Ermessen zusteht, zumal es sich vorliegend um eine
Schätzung handelt. Angesichts dessen durfte das Obergericht ohne in Willkür
zu verfallen das hypothetische Einkommen aufgrund des hochgerechneten
Durchschnitts der an den verschiedenen Arbeitsstellen erzielten Stundenlöhne
berechnen, womit es das ihm in dieser Sache naturgemäss zustehende Ermessen
weder überschritten noch missbraucht hat (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 420; 109
Ia 107 E. 2c S. 109). Der so errechnete (hypothetische) Monatslohn von netto
Fr. 4'400.-- ist somit weder unhaltbar noch wirklichkeitsfremd, weshalb auch
im Ergebnis keine Willkür vorliegt.

Der Willkürvorwurf erweist sich insgesamt als unbegründet und es besteht für
das Bundesgericht kein Anlass, das effektiv erzielte Einkommen des
Beschwerdeführers selber (im Sinne eines reformatorischen Sachentscheides;
Art. 107 Abs. 2 BGG) festzulegen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers ist somit nicht weiter einzugehen.

4.
Schliesslich begründet der Beschwerdeführer seine Anträge, indem er ein zu
tiefes Einkommen von Fr. 3'600.-- und demzufolge zu niedrige Überschusse für
die einzelnen Zeitperioden annimmt. Ausgehend vom weiter oben (vgl. oben E. 2
und 3) willkürfrei festgestellten Sachverhalt zielt der Antrag des
Beschwerdeführers jedoch ins Leere.

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen
werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das Gesuchsverfahren schuldet er
dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung, da dem Antrag des
Beschwerdegegners entsprechend der Beschwerde in Zivilsachen die
aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden ist.

Das in der Beschwerde mitenthaltene Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG setzt unter
anderem voraus, dass seine Begehren nicht als aussichtslos zu qualifizieren
sind. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den
sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb
anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S.
275; 122 I 267 E. 2b S. 271 mit Hinweisen). Dabei ist auf die Erfolgschancen
insgesamt abzustellen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege auch dann
vollumfänglich abzuweisen ist, wenn die Begehren in gewissen Teilpunkten
nicht aussichtslos sind. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde in
Zivilsachen als aussichtslos zu qualifizieren, da eine nicht bedürftige
Partei diese bei vernünftiger Überlegung nicht eingereicht hätte. Demnach ist
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Gesuchsverfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: