Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.150/2007
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5A_150/2007 /blb

Urteil vom 26. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Arrest,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar 2007 des
Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Rekurse SchKG).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar
2007 des Kantonsgerichts St. Gallen, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin
gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer Einsprache gegen die
Verarrestierung ihres Anteils am Nachlass ihrer Mutter für eine Forderung von
Fr. 51'326.20 (nebst Zins) des Beschwerdegegners abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 22. Februar 2007 erwog, die
Honorarforderung des Beschwerdegegners sei im Sinne von Art. 272 Abs. 1 SchKG
glaubhaft gemacht, die Beschwerdeführerin bestreite denn auch nur die
Forderungshöhe, ebenso glaubhaft sei der Arrestgrund des Art. 271 Abs. 1
Ziff. 4 SchKG, weil die Beschwerdeführerin Wohnsitz in Kanada habe und die
Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweise (Honorarforderung aus
anwaltlicher Vertretung in einem schweizerischen Erbteilungsprozess),
dass sich das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen den (am
Beschwerdeentscheid nicht mitwirkenden) nebenamtlichen Bundesrichter Rudolf
Schwager als gegenstandslos erweist,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall offen bleiben kann, ob Arrestentscheide als - nur
der Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte unterliegende -
vorsorgliche Massnahmeentscheide nach Art. 98 BGG oder als Endentscheide nach
Art. 90 BGG zu qualifizieren sind, welch Letztere auch wegen anderweitiger
Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95f. BGG angefochten werden können, wenn
(wie hier) die Streitwertgrenze von 30'000 Franken erreicht ist (Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG),
dass nämlich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht
weder eine Verfassungsverletzung noch eine Verletzung anderer Rechtsnormen
geltend macht,
dass sie ebenso wenig auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts
eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen
anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des
Kantonsgerichts vom 22. Februar 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein
soll,
dass die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG)
nicht verbessert werden kann,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.
1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:

1.
Das Ausstandsbegehren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: