Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.149/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_149/2007/don

Urteil vom 10. Juli 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterinnen Hohl,
Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux.

Gegenstand
Anfechtung eines Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlusses,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom
26. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin eines
Stockwerkeigentumsanteils von 250/1000 in der Überbauung Y.________ in
F.________.

Am 27. September 2003 luden A.B.________ und die Y.________ AG die
Stockwerkeigentümer (damals die Beschwerdeführerin, E.________, A.B.________
und die Y.________ AG) zu einer ausserordentlichen
Stockwerkeigentümerversammlung auf den 5. November 2003 in Z.________ ein. Als
Traktanden kündigten sie u.a. an:
- Neuwahl des Verwalters;
- Wahl des Abwarts;
- Festsetzen der Entschädigung für Verwalter und Abwart.
Mit Schreiben vom 11. bzw. 14. Oktober 2003 beantragten sowohl die
Beschwerdeführerin als auch E.________ eine Verschiebung der Versammlung und
schlugen vor, diese am 27. Dezember 2003 in F.________ abzuhalten. Gleichzeitig
verlangten sie die Traktandierung verschiedener Verhandlungsgegenstände.
Gleichwohl wurde die Versammlung am 5. November 2003 durchgeführt.

Unter Berufung auf die mangelnde Beschlussfähigkeit der Versammlung luden
A.B.________ und die Y.________ AG am 14. November 2003 erneut zu einer
ausserordentlichen Versammlung, und zwar auf den 16. Dezember 2003 in
Z.________. Neben den bereits genannten Traktanden wurden zusätzlich und auf
Wunsch der Beschwerdeführerin sowie von E.________ u.a. folgende Geschäfte
traktandiert:
- Abschlussprüfung/Rechnung Verwalter D.________;
- Reparatur/Ersetzen Wärmerückgewinnungentfeuchtungsanlage gemäss Offerten
G.________ und Lüftungsfirma.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 20. November 2003 an ihrem
Verschiebungsgesuch fest und beantragte, die Versammlung am 29. Dezember 2003
in F.________ abzuhalten. Das Ehepaar E.________ schlugen mit Schreiben vom 4.
Dezember 2003 erneut den 27. Dezember 2003 als Versammlungstermin vor. Trotz
dieser erneuten Verschiebungsanträge wurde die ausserordentliche
Stockwerkeigentümerversammlung am 16. Dezember 2003 in Abwesenheit und ohne
Vertretung der Beschwerdeführerin und E.________ durchgeführt. Anwesend waren
A.B.________ als Vertreter der Y.________ AG sowie dessen Ehefrau,
C.B.________, als seine Vertreterin. Am 18. Dezember 2003 wurde den
Stockwerkeigentümern das Protokoll zugesandt.

B.
Am 19. Januar 2004 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht
Z.________ gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer Haus Y.________
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Anfechtungsklage ein. Darin beantragte
sie die Ungültigerklärung der Stockwerkeigentümerversammlung vom 16. Dezember
2003, eventualiter die Aufhebung verschiedener an dieser Versammlung gefassten
Beschlüsse. Mit Urteil vom 21. November 2005 wies das Bezirksgericht die Klage
ab.

C.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts reichte die Beschwerdeführerin am 10.
Januar 2006 Berufung beim Kantonsgericht Wallis im Wesentlichen mit den
nämlichen Anträgen ein. Mit Urteil vom 26. Februar 2007 wies dieses die
Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Mit Beschwerde vom 16. April 2007 beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils sowie die
Ungültig- bzw. Nichtigerklärung der Stockwerkeigentümerversammlung vom 16.
Dezember 2003 aufgrund ihres Ausschlusses, eventualiter die Aufhebung folgender
Beschlüsse:
- Ziffer 2 (Neuwahl eines Verwalters);
- Ziffer 3 (Wahl eines Abwarts);
- Ziffer 4 (Festsetzung Entschädigung für Verwalter und Abwart);
- Ziffer 12 (Abschlussprüfung/Rechnung Verwalter D.________);
- Ziffer 14 (Reparatur/Ersatz Wärmerückgewinnung und Entfeuchtungsanlage);
- Ziffer 15 (Verschiedenes).
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2008
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz
verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Zivilsachen,
welcher einen Endentscheid darstellt (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art.
90 BGG). Beim Streit um die Gültigkeit von Beschlüssen der Versammlung der
Stockwerkeigentümer mit finanziellen Auswirkungen handelt es sich um eine
vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit (BGE 131 III 459 nicht publizierte
E. 1.1; 113 II 15 E. 1 S. 17; 108 II 77 E. 1b S. 79 f.), welche der Beschwerde
in Zivilsachen unterliegt, wenn der Streitwert wenigstens Fr. 30'000.-- beträgt
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da die Klage vorliegend nicht auf Bezahlung einer
bestimmten Geldsumme geht, setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen
fest (Art. 51 Abs. 2 BGG). Der Streitwert beträgt nach Auffassung des
Kantonsgerichts wie auch der Beschwerdeführerin mindestens Fr. 72'000.-- und
liegt somit über Fr. 30'000.--.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 133 III 545 E. 2.2 S. 550).

2.
Strittig ist zunächst, ob die Stockwerkeigentümerversammlung aufgrund der
Nichtteilnahme der Beschwerdeführerin als nichtig oder ungültig zu betrachten
ist.

2.1 Das Kantonsgericht erwog, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen
wäre, an der Versammlung vom 16. Dezember 2003 teilzunehmen. Ein rechtswidriger
Ausschluss liege ebenfalls nicht vor. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin
davon ausgehen müssen, dass die Versammlung trotz ihres Verschiebungsantrags
stattfinden würde, und es habe seitens der einladenden Stockwerkeigentümer
keiner entsprechenden Mitteilung bedurft: So habe sich der Einladung vom 14.
November 2003 entnehmen lassen, dass dem Verschiebungsgesuch nicht stattgegeben
werden könne, und sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darüber
informiert worden, dass einer Verschiebung aus dringenden Gründen nicht
zugestimmt werden könne, was sich auch aus den traktandierten
Verhandlungsgegenständen ergeben habe.

2.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen diese vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen. Vielmehr macht sie lediglich in allgemeiner Weise
eine Verletzung des Willkürverbots geltend, ohne darzulegen, inwieweit die
Feststellungen durch das Kantonsgericht offensichtlich unrichtig sein sollen,
und wiederholt ihre Ausführungen, die sie bereits gegenüber der Vorinstanz
vorgebracht hat und die sich gegen das Urteil des Bezirksgerichts richten.
Insofern erweist sich die Beschwerde als rein appellatorische Kritik am
vorinstanzlichen Entscheid und ist auf sie nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
BGG).

3.
Gegenstand der Beschwerde ist sodann die Wahl von C.B.________ zur Verwalterin
und Abwartin sowie die Festsetzung ihrer Entschädigung.

3.1 Das Kantonsgericht erwog, es sei nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die
Ehegattin eines Stockwerkeigentümers zur Verwalterin und zugleich zur Abwartin
der Gemeinschaft gewählt werde, auch wenn an dieser Wahl sie selber (als
Vertreterin ihres Ehegatten) und ihr Ehegatte (als Vertreter eines anderen
Stockwerkeigentümers) teilnähmen. Ausserdem unterstehe die Tätigkeit des
Verwalters und des Abwarts der Aufsicht der Stockwerkeigentümerversammlung,
womit auch allfälligen Interessenkonflikten Rechnung getragen werden könne. Was
die Festsetzung der Entschädigung betreffe, habe die Beschwerdeführerin nicht
substanziiert vorgebracht, inwieweit diese unangemessen sein sollte; ohnehin
habe die Anfechtungsmöglichkeit nicht zum Zweck, die Angemessenheit eines
Beschlusses zu überprüfen.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass sich eine bevollmächtigte Person nicht
selber zum Verwalter wählen und zusätzlich ihre eigene Entschädigung festlegen
könne.

Auch wenn sich die Beschwerdeführerin - wie die Beschwerdegegnerin in ihrer
Vernehmlassung geltend macht - diesbezüglich ebenfalls auf eine Wiederholung
ihrer Ausführungen beschränkt, die sie bereits gegenüber der Vorinstanz
vorgebracht hat, ist insofern auf die Beschwerde einzutreten, da es sich um
rechtliche Vorbringen, und nicht um Rügen an der Sachverhaltsfeststellung
handelt und sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Argumentation des
Bezirksgerichts gestützt hat.

3.3 Die Versammlung der Stockwerkeigentümer hat die Befugnis, den Verwalter zu
bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen (Art. 712m Abs. 1
Ziff. 2 ZGB). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift und der entsprechenden Bestimmung
in Art. 26 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft finden auf die
Versammlung der Stockwerkeigentümer die Vorschriften über die Organe des
Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.

Vorliegend stellt sich die Frage, ob Art. 68 ZGB auf die
Stockwerkeigentümerversammlung anwendbar ist. Diese Vorschrift sieht für die
Vereinsversammlung vor, dass jedes Mitglied bei der Beschlussfassung über ein
Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder
einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine
anderseits von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Wird die
Anwendbarkeit von Art. 68 ZGB auf die Stockwerkeigentümerversammlung bejaht, so
stellt sich die weitere Frage, ob bei der Wahl des Verwalters und Abwarts sowie
der Festsetzung seiner Entschädigung von einem Rechtsgeschäft zwischen diesem
und der Gemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung auszugehen wäre.

3.4 Ob und in welchem Ausmass Art. 68 ZGB kraft der Verweisnorm von Art. 712m
Abs. 2 ZGB auf die Stockwerkeigentümerversammlung Anwendung findet, wurde in
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher offen gelassen (Urteil 5C.239/
2005 vom 5. Mai 2006, E. 4.1, 4.3, publ. in: ZBGR 87/2006 S. 389 f., mit
Hinweis auf BGE 127 III 506 E. 3d S. 512) und ist in der Lehre umstritten.

Teilweise wird die Anwendbarkeit von Art. 68 ZGB auf die
Stockwerkeigentümerversammlung bejaht (Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar, N. 74
zu Art. 712m ZGB; Müller, Zur Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer, Diss.
Zürich 1973, S. 93; Rey, Schweizerisches Stockwerkeigentum, 2. Aufl., Zürich
2001, Rz. 441 S. 115; Riemer, Die Anwendung des Vereinsrechtes auf die
Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer, in: ZBGR 56/1975 S. 264; Wermelinger, Das
Stockwerkeigentum, Zürich/Basel/Genf 2004, N. 144 zu Art. 712m ZGB).

Gegen die Anwendung von Art. 68 ZGB wird angeführt, dass der
Stimmrechtsausschluss insbesondere in kleinen Gemeinschaften, an welchen eine
Grossfamilie mit mehreren Stockwerkeinheiten beteiligt sei, zu einer
vollständigen Verzerrung der Mehrheitsverhältnisse führen könne (Weber, Die
Stockwerkeigentümergemeinschaft, Diss. Zürich 1979, S. 337). Ausserdem verfolge
der Verein einen nicht wirtschaftlichen Zweck, während die Stockwerkeigentümer
eine Objektsgemeinschaft bildeten, welche auf wirtschaftlichen Beziehungen
beruhe, indem durch Versammlungsbeschlüsse jeder einzelne grundsätzlich direkt
betroffen werde (Weber, a.a.O., S. 337; vgl. auch Steinauer, Les droits réels,
Tome premier, 4. Aufl., Bern 2007 Rz. 1318c S. 459). Schliesslich sei der
Stimmrechtsausschluss für den Fall des Ausschlusses eines Mitglieds in Art.
649b Abs. 2 ZGB geregelt, was nicht erforderlich wäre, wenn das Stimmrecht
aufgrund von Art. 68 ZGB ohnehin ruhte (Steinauer, a.a.O., Rz. 1318c S. 459;
vgl. auch Weber, a.a.O., S. 337).

Diese Argumente vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Gerade weil die einzelnen
Stockwerkeigentümer in der Regel nicht einen gemeinsamen Zweck, sondern eigene
- und somit möglicherweise gegenläufige - wirtschaftliche Interessen verfolgen,
welche durch die Beschlüsse der Gemeinschaft unmittelbar tangiert sein können,
besteht ein besonderes Bedürfnis nach einem Stimmrechtsausschluss nach Art. 68
ZGB. Dies gilt erst recht für Stockwerkeinheiten, in welchen eine Mehrheit der
Eigentümer familiär verbunden ist und beabsichtigt, untereinander oder mit
gemäss dieser Bestimmung nahe stehenden Personen ein Rechtsgeschäft
abzuschliessen. Auch spricht die Vorschrift betreffend Stimmrechtsausschluss
bei Ausschluss eines Mitglieds in Art. 649b Abs. 2 ZGB nicht gegen die
Anwendung von Art. 68 ZGB, da die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Vergleich
zur Gemeinschaft der Miteigentümer eher körperschaftliche Züge aufweist (vgl.
Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N. 47 der Vorbemerkungen zu den Art. 712a-712t ZGB).
Art. 68 ZGB findet somit aufgrund des Verweises in Art. 712m Abs. 2 ZGB auf die
Stockwerkeigentümerversammlung Anwendung.

3.5 Was den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung Ziffer 2 (Neuwahl
eines Verwalters) betrifft, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
betreffend Wahlen in den Vereinsvorstand hinzuweisen, wonach es sich dabei
nicht um Rechtsgeschäfte i.S.v. Art. 68 ZGB, sondern um interne Verwaltungsakte
handelt (BGE 39 II 479 S. 483; statt vieler Heini/Portmann, Das Schweizerische
Vereinsrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. II/5, 3. Aufl., Basel/Genf/
München 2005, Rz. 246 S. 114 f., mit Hinweisen). Daher sind auch diejenigen
Vereinsmitglieder wahlberechtigt, um deren Ernennung in den Vorstand es geht.
Dementsprechend kann auch ein Stockwerkeigentümer an einem Beschluss
teilnehmen, welcher seine Wahl zum Verwalter betrifft (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O.,
N. 75 zu Art. 712m ZGB, N. 90 zu Art. 712q ZGB; Wermelinger, a.a.O., N. 47 zu
Art. 712q ZGB).

3.6 Demgegenüber betrifft der Beschluss auf Leistung einer Entlöhnung für die
Tätigkeit als Verwalter nach herrschender Lehre ein Rechtsgeschäft gemäss Art.
68 ZGB, sodass der betreffende Stockwerkeigentümer als nicht an dieser
Beschlussfassung stimmberechtigt betrachtet wird (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N.
75 zu Art. 712m ZGB, mit Hinweisen; für das Vereinsrecht vgl. Heini/Portmann,
a.a.O., Rz. 246 S. 115; Heini/Scherrer, Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 68 ZGB;
Perrin/ Chappuis, Droit de l'association, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2008, S.
84). Diesbezüglich ist die Anwendbarkeit von Art. 68 ZGB gerechtfertigt, da der
Lohnzahlungsbeschluss über einen internen Verwaltungsakt hinausgeht und den
betreffenden Stockwerkeigentümer wirtschaftlich begünstigt. Der
Stimmrechtsausschluss besteht somit unabhängig davon, ob die Höhe der
betreffenden Entschädigung angemessen ist oder nicht.

3.7 Was den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung Ziffer 3 (Wahl eines
Abwarts) sowie den Beschluss auf Leistung einer Entlöhnung für die Tätigkeit
als Abwart betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diesem - im Gegensatz zum
Verwalter - nach Gesetz und Reglement keine organähnliche Stellung zukommt, da
die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft grundsätzlich nicht entscheidend von
ihm abhängt (zur Stellung des Verwalters vgl. Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N. 11 f.
zu Art. 712q ZGB, N. 8 ff. zu Art. 712m ZGB; Rey, a.a.O., Rz. 361 S. 95;
Wermelinger, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 712q ZGB). Dementsprechend stellt die
Ernennung zum Abwart keinen mit der Wahl des Verwalters vergleichbaren internen
Verwaltungsakt dar. Vielmehr steht bei ihr das rechtsgeschäftliche Element im
Vordergrund, welches in aller Regel im Abschluss eines Arbeitsvertrags besteht.
Sie stellt daher ein Rechtsgeschäft i.S.v. Art. 68 ZGB dar und untersteht dem
Stimmrechtsausschluss gemäss dieser Vorschrift.

Daran ändert auch der vorinstanzliche Hinweis nichts, dass die Tätigkeit des
Abwarts der Aufsicht der Stockwerkeigentümerversammlung untersteht und damit
allfälligen Interessenkonflikten Rechnung getragen werden kann. Stellt bereits
die Begründung des Vertragsverhältnisses ein Rechtsgeschäft i.S.v. Art. 68 ZGB
dar, so vermag die Möglichkeit der nachträglichen Aufsicht und der Verhinderung
weiterer Interessenkonflikte diesen Mangel nicht zu heilen.

3.8 Somit waren C.B.________ und ihr Ehemann zur Teilnahme an der Wahl des
Verwalters, nicht aber an der Wahl des Abwarts sowie am Beschluss betreffend
die Entschädigung berechtigt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
C.B.________ ihren Ehemann vertrat und dieser als Vertreter der Y.________ AG
handelte. Soweit es um die Vertretung von A.B.________ geht, war gemäss Art. 68
ZGB sowohl er als auch seine Ehefrau als seine Vertreterin vom Stimmrecht
ausgeschlossen. Im Zusammenhang mit der Vertretung der Y.________ AG ist auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 695 Abs. 1 OR betreffend den
Stimmrechtsausschluss bei Déchargebeschlüssen hinzuweisen. Danach ist ein mit
der Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft betrauter Aktionär von der
Beschlussfassung der Generalversammlung auch ausgeschlossen, soweit er die
Stimmen eines nicht an der Geschäftsführung beteiligten Aktionärs vertritt (BGE
128 III 142 E. 3b S. 145). Dies gilt auch für einen vom Stimmrecht
ausgeschlossenen Stockwerkeigentümer, der in Vertretung eines anderen
Stockwerkeigentümers abstimmen soll. Somit war A.B.________ diesbezüglich nicht
zur Stimmabgabe berechtigt, unabhängig davon, ob die durch ihn vertretene
Y.________ AG selber vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen wäre.

3.9 Demgemäss sind die von C.B.________ und ihrem Ehemann abgegebenen Stimmen
hinsichtlich der Wahl des Abwarts sowie des Beschlusses über die Entlöhnung als
ungültig zu betrachten und nicht zu zählen (Heini/Scherrer, a.a.O., N. 12 zu
Art. 68 ZGB). Da diese beiden Personen unbestrittenermassen die einzigen
Teilnehmer der Stockwerkeigentümerversammlung waren, ist der betreffende
Beschluss nicht zustande gekommen (Heini/Scherrer, a.a.O., N. 12 zu Art. 68
ZGB; Riemer, Berner Kommentar, N. 111 zu Art. 75 ZGB; so im Ergebnis auch Heini
/Portmann, a.a.O., Rz. 244 S. 114). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
die Beschwerdeführerin mit E.________ an der Stockwerkeigentümerversammlung
hätte teilnehmen und die betreffende Beschlussfassung verhindern können. Die
Nichtteilnahme an einer Versammlung steht einer Berufung auf Art. 68 ZGB nicht
entgegen (vgl. zur Aktivlegitimation betreffend Klage auf Nichtigerklärung
Riemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen
Gesellschaftsrecht, Bern 1998, Rz. 294 S. 138).

Soweit sich die Beschwerde auf den Beschluss Ziffer 2 (Neuwahl eines
Verwalters) bezieht, ist sie somit abzuweisen; soweit sie sich auf die
Beschlüsse Ziffer 3 (Wahl eines Abwarts) und 4 (Festsetzung Entschädigung für
Verwalter und Abwart) bezieht, ist sie gutzuheissen.

4.
Strittig ist ausserdem das Traktandum "Abschlussprüfung/Rechnung Verwalter
D.________".

4.1 Das Kantonsgericht erwog, im Versammlungsprotokoll werde lediglich darauf
hingewiesen, dass die Jahresrechnung 2002 an einer früheren Versammlung
genehmigt worden sei, sodass es an einer Beschlussfassung und damit an einem
Anfechtungsgegenstand fehle und damit auf die Anfechtung nicht einzutreten sei.

4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht. Sie behauptet lediglich, die
Rechnung sei nicht genehmigt und dem Protokoll als Beleg nicht beigelegt
worden. Ausserdem sei die Rechnung bezahlt worden. Sie tut jedoch nicht dar,
inwieweit die Vorinstanz diesbezüglich Bundesrecht verletzt haben soll, weshalb
auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).

5.
Die Beschwerdeführerin richtet sich weiter gegen den Beschluss betreffend
Reparatur/Ersatz Wärmerückgewinnung und Entfeuchtungsanlage.

5.1 Diesbezüglich hielt das Kantonsgericht fest, dass der Beschluss
rechtsgültig und mit der erforderlichen Mehrheit der anwesenden bzw.
vertretenen Stockwerkeigentümer A.B.________ und Y.________ AG zustande
gekommen sei. Eine Verletzung des Reglements oder einer gesetzlichen Vorschrift
sei nicht ersichtlich, und es müsse auch die Angemessenheit bzw.
Zweckmässigkeit der beschlossenen Arbeiten nicht überprüft werden.

5.2 Weshalb in diesen Erwägungen eine Rechtsverletzung liegen soll, tut die
Beschwerdeführerin nicht dar. Sie beschränkt sich vielmehr auf eine
Wiederholung ihrer Ausführungen, die sie bereits gegenüber der Vorinstanz
vorgebracht hat. Auch insoweit ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6.
Strittig ist schliesslich die unter dem Traktandum "Verschiedenes" behandelte
Bezahlung diverser Rechnungen.

6.1 Das Kantonsgericht erwog, dass es dabei um die Bezahlung der dringendsten
Rechnungen durch C.B.________ sowie von Arbeiten gehe, welche von der
bisherigen Verwalterin in Auftrag gegeben worden und seit Februar 2003
ausstehend seien. Aus dem Protokoll gehe nicht hervor, dass diesbezüglich
Ausgabenbeschlüsse gefasst worden seien, sodass es auch diesbezüglich an einem
Anfechtungsobjekt fehle.

6.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Beschlüsse seien darauf
gerichtet gewesen, den betreffenden Betrag an C.B.________ zurückzubezahlen
bzw. den erteilten Auftrag zu bezahlen, was denn auch tatsächlich so geschehen
sei. Weshalb es sich dabei um Ausgabenbeschlüsse handeln soll, tut sie jedoch
nicht dar, sodass auf die Beschwerde insofern ebenfalls nicht einzutreten ist.

7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als sie sich auf die
Beschlüsse betreffend Bestellung eines Abwarts sowie betreffend Entschädigung
des Verwalters und des Abwarts bezieht. Demgemäss sind die Beschlüsse Ziffer 3
(Wahl eines Abwarts) und 4 (Festsetzung Entschädigung für Verwalter und Abwart)
der Stockwerkeigentümerversammlung vom 16. Dezember 2003 aufzuheben. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen und die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren
wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 BGG). Aufgrund der teilweisen
Gutheissung der Beschwerde ist die Sache zur Neuverlegung der Kosten des
vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts
Wallis vom 26. Februar 2007 insoweit aufgehoben, als es sich auf die Beschlüsse
betreffend Bestellung eines Abwarts sowie betreffend Entschädigung des
Verwalters und des Abwarts bezieht. Demgemäss werden die Beschlüsse Ziffer 3
(Wahl eines Abwarts) und 4 (Festsetzung Entschädigung für Verwalter und Abwart)
der Stockwerkeigentümerversammlung vom 16. Dezember 2003 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Kantonsgericht Wallis zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof
I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Rapp