Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.148/2007
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5A_148/2007 /blb

Urteil vom 10. Juli 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

A. X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Therese Hintermann,

gegen

B.X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Wehrle.

Persönlicher Verkehr mit den Kindern (Vollstreckung),

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 1. März 2007.

Sachverhalt:

A.
In dem zwischen A.X.________ und B.X.________ durchgeführten
Eheschutzverfahren erkannte der Präsident des Richteramtes R.________ am
22. September 2004 unter anderem, dass (der im Ausland lebende) A.X.________
das Recht habe, die unter die Obhut der Mutter gestellten beiden Kinder
C.________, geboren im September 1998, und D.________, geboren im Februar
2000, jährlich während vier Wochen in der Schulferienzeit (2x2 Wochen) zu
sich in die Ferien zu nehmen (Dispositiv-Ziffer 4), und dass für die
Organisation und Überwachung dieses persönlichen Verkehrs eine
Erziehungsbeistandschaft errichtet werde (Dispositiv-Ziffer 3). Die gleichen
Anordnungen wurden auch in dem die Scheidung der Eheleute X.________
aussprechenden Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von R.________ vom
27. September 2006 getroffen (Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2 und Ziffer 3).

B.
Mit Eingabe vom 13. September 2006 hatte A.X.________ beim Oberamt Region
R.________ unter Hinweis auf entsprechende Flugbuchungen um Vollstreckung des
Besuchsrechts für Ferien vom 10. bis 17. Oktober 2006 nachgesucht. Das
Oberamt wies das Begehren am 27. September 2006 ab. Mit Verfügung vom
6. Oktober 2006 wies es alsdann sowohl das von A.X.________ persönlich
eingereichte Wiedererwägungsbegehren vom 27. September 2006 (behandelt als
Einsprache) als auch die von seiner Rechtsvertreterin erhobene Einsprache vom
5. Oktober 2006 ab.
Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2006 erhob A.X.________ Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit dem Rechtsbegehren, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von R.________ vom 22. September 2004, bestätigt
durch das Scheidungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten von R.________ vom
27. September 2006, zu vollstrecken.
Das Verwaltungsgericht beschloss am 1. März 2007, dass auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde. Gleichzeitig verpflichtete es A.X.________ zur
Zahlung der Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung an B.X.________.

C.
Mit Eingabe vom 16. April 2007 hat A.X.________ eine Beschwerde in Zivisachen
(Art. 72 ff. BGG) eingereicht. Er verlangt, den Beschluss des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an
die kantonale Instanz zurückzuweisen. In einer Zuschrift vom 14. Mai 2007 hat
er ausserdem den Beweisantrag gestellt, das Protokoll der Anhörung der
Beschwerdegegnerin vom 4. April 2007 durch die Vormundschaftsbehörde
V.________ sei von dieser von Amtes wegen zu edieren.
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid
ist nachher ergangen, so dass das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1
BGG).

1.1 Ausser bei eigentlichen Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist die
Beschwerde in Zivilsachen unter anderem auch bei öffentlich-rechtlichen
Entscheiden gegeben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen,
so insbesondere bei Entscheiden über die Vollstreckung von Entscheiden in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG). Auf das eingereichte
Rechtsmittel ist aus dieser Sicht ohne weiteres einzutreten.

1.2 Im angefochtenen Entscheid geht es um die Vollstreckung eines im Rahmen
der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen einem Elternteil und den
Kindern festgelegten (Ferien-)Besuchsrechts. Der Streitgegenstand ist mithin
nicht vermögensrechtlicher Natur, so dass die Beschwerde auch aus dieser
Sicht ohne weiteres zulässig ist (vgl. Art. 74 BGG).

1.3 Der Beschluss des kantonalen Verwaltungsgerichts stammt von der letzten
kantonalen Instanz. Zudem wurde mit dem (Prozess-)Entscheid des
Verwaltungsgerichts, auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht
einzutreten, das vom Beschwerdeführer eingeleitete Vollstreckungsverfahren
abgeschlossen. Auf die Beschwerde ist demnach auch aus der Sicht von Art. 75
Abs. 1 und Art. 90 BGG einzutreten.

2.
Seine (nachträgliche) Eingabe vom 14. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer auch
bei Berücksichtigung des Oster-Rechtsstillstandes (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG)
erst nach Ablauf der am 9. März 2007 ausgelösten Beschwerdefrist von 30 Tagen
(Art. 100 Abs. 1 BGG) zur Post gebracht. Der Antrag betrifft zudem das
Protokoll einer Befragung der Beschwerdegegnerin, die am 4. April 2007, d.h.
erst nach Fällung des angefochtenen Entscheids, durchgeführt wurde. Das
Bundesgericht hat sich indessen auf die Prüfung der Verhältnisse im Zeitpunkt
des angefochtenen Entscheids zu beschränken (vgl. zur früheren
staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 102 Ia 243 E. 2 S. 246).

3.
Unter Hinweis auf § 334 der Solothurner Zivilprozessordnung (ZPO) hält das
Verwaltungsgericht fest, dass gegen den Vollstreckungsentscheid des Oberamts
grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen stehe. Nach § 12 des
kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) sei zur Beschwerde
legitimiert, wer durch einen Entscheid oder eine Verfügung beschwert sei und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe. Bei
Entscheiden der hier in Frage stehenden Art beschränke § 330 Abs. 1 ZPO die
Beschwerdegründe auf fehlende Vollstreckbarkeit oder seit dem Urteil
eingetretene Tatsachen, die zivilrechtlich den Anspruch ganz oder teilweise
ausschlössen oder aufschöben. Mit seiner Abweisung des Gesuchs habe das
Oberamt die Vollstreckbarkeit des Besuchsrechts für die Herbstferien 2006
verneint. Da dieser Zeitpunkt inzwischen verstrichen sei, stehe ausser
Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Ferien kein
aktuelles praktisches Interesse habe, was ein Nichteintreten auf die
Beschwerde zur Folge habe. Es bestehe auch kein Anlass, ausnahmsweise auf das
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses mit der Begründung zu
verzichten, die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen könnten sich jeweils
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen, ohne dass im
Einzelfall rechtzeitig eine Prüfung stattfinden könnte. Zunächst stehe der
Einzelfall im Vordergrund mit der Frage, ob die Ablehnung der Vollstreckung
in der vorliegenden Situation gerechtfertigt gewesen sei. Weiter könne den
Ausführungen der Anwältin des Beschwerdeführers, es wäre nie möglich, einen
negativen Vollstreckungsentscheid aufzuheben, nicht gefolgt werden: Werde die
Vollstreckung des Ferienrechts frühzeitig verlangt und dessen Vorbereitung
rechtzeitig in die Wege geleitet, was unter den gegebenen Umständen ohnehin
als notwendig erscheine, bestehe auch in zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit,
eine allfällige neue Verfügung des Oberamts anzufechten.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Das Verwaltungsgericht habe ihm keine Gelegenheit
eingeräumt, sich schriftlich zu dem von der Beschwerdegegnerin erst in der
Verhandlung vom 1. März 2006 (recte: 2007) gestellten Antrag, auf seine
Beschwerde nicht einzutreten, da die Herbstferien 2006 längst vorbei seien
und er deshalb weder ein aktuelles noch ein virtuelles Interesse an deren
Behandlung habe, vernehmen zu lassen.
Wie aus der Begründung des angefochtenen Entscheids hervorgeht, hat der
Beschwerdeführer sich (in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung) zum
erwähnten Antrag der Beschwerdegegnerin - der angesichts der gegebenen
rechtlichen und tatsächlichen Umstände nicht unerwartet war - (mündlich)
äussern können, was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird. Er macht
nicht etwa geltend, er habe die Vorinstanz darum ersucht, ihm Frist zur
Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme anzusetzen. In Anbetracht der
dargelegten Umstände ist die Rüge der Gehörsverweigerung unbegründet.

5.
Sodann erklärt der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe ein
aufwendiges Beweisverfahren mit Partei- und Zeugenbefragung durchgeführt und
damit zum Ausdruck gebracht, dass es die Sachurteilsvoraussetzungen für
erfüllt halte. Wenn es, obschon es die zur materiellen Prüfung der Beschwerde
erforderlichen Schritte bereits unternommen habe, dem von der
Beschwerdegegnerin vorgebrachten Einwand des angeblich fehlenden
Rechtsschutzinteresses gefolgt sei, liege darin Willkür bzw. eine formelle
Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV.
Der Beschwerdeführer übergeht, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit der
Verneinung des Rechtsschutzinteresses begnügt hat. Vielmehr hat es zusätzlich
geprüft, ob allenfalls die Voraussetzungen für das Eintreten auf die
Beschwerde trotz fehlenden aktuellen praktischen Interesses gegeben gewesen
seien. In diesem Zusammenhang, namentlich im Hinblick auf die Problematik der
begleiteten Reisen der Kinder zum Beschwerdeführer nach N.________, hat es
denn verschiedene Personen befragt. Die beanstandeten Beweismassnahmen waren
mithin nicht etwa unnütz. Unter den dargelegten Umständen kann von den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Verfassungsverletzungen keine Rede sein.

6.
6.1 Dass das aktuelle Interesse an der Behandlung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern entfallen war, als diese am
16. Oktober 2006 aufgegeben wurde und am 17. Oktober 2006, dem letzten Tag
der für die Ferien vorgesehenen Zeitspanne, bei der Vorinstanz einging,
stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Strittig ist dagegen, ob die vom
Verwaltungsgericht angeführten Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen
vom erwähnten Erfordernis erfüllt seien. Keine Zweifel bestehen in dieser
Hinsicht darüber, dass die in der kantonalen Beschwerde aufgeworfene Frage
(durch eine Drittperson begleitete Reise der Kinder nach N.________) sich
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte. Im Gegensatz
zur Vorinstanz hält der Beschwerdeführer jedoch dafür, dass in einem
künftigen Fall sich eine rechtzeitige Prüfung der Frage nicht erwirken
liesse.

6.2 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei auch in zeitlicher
Hinsicht möglich, eine allfällige künftige (für den Beschwerdeführer
negative) Verfügung des Oberamts gerichtlich überprüfen zu lassen, falls die
Vollstreckung des Ferienrechts frühzeitig verlangt und dessen Vorbereitung
rechtzeitig in die Wege geleitet werde, bezeichnet der Beschwerdeführer als
illusorisch.
Es trifft zu, dass zwischen den Verfügungen des Oberamts (27. September 2006
bzw. 6. Oktober 2006) und dem Entscheid des Verwaltungsgerichts (1. März
2007) rund fünf Monate verstrichen. Indessen übergeht der Beschwerdeführer,
dass er sein Vollstreckungsgesuch (vom 13. September 2006) erst knapp einen
Monat vor Beginn der von ihm angestrebten Ferien der Kinder in N.________
(10. Oktober 2006) eingereicht hatte. Das Oberamt verfuhr nicht nur bei
seiner Verfügung vom 27. September 2006, sondern auch bei seinem
Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2006 sehr zügig. Als der Beschwerdeführer
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgab (16. Oktober 2006), war jedoch dann
das Ende der für den Besuch der Kinder vorgesehenen Zeitspanne (17. Oktober
2006) praktisch erreicht. Selbst wenn das Verwaltungsgericht umgehend
entschieden hätte, wäre es demzufolge zum gleichen Ergebnis gelangt. Dass es
das Rechtsmittel dann erst nach mehreren Monaten behandelte, ist für die
Frage, ob bei einer allfälligen späteren Gelegenheit eine oberamtliche
Verfügung vom Gericht rechtzeitig beurteilt werden könnte, demnach ohne
Belang.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ferien entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht zwingend bereits ein halbes Jahr vorher vorbereitet
werden müssten, um im Streitfall rechtzeitig zu einem richterlichen Entscheid
zu gelangen. Es ist aber im Übrigen nichts Aussergewöhnliches, dass
Ferienreisen, namentlich solche, die ins Ausland führen, selbst bei
Erwachsenen mehrere Monate im voraus organisiert werden. Hier kommt hinzu,
dass es um die Vorbereitung eines begleiteten Auslandflugs für kleine Kinder
geht, wobei unbestritten ist, dass die Eltern für die Begleitung nicht zur
Verfügung stehen werden.

6.3 Dass die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfene Frage nicht
rechtzeitig gerichtlich geprüft und beurteilt werden könnte, falls sie sich
in Zukunft wieder stellen sollte, ist mithin nicht dargetan. Auch der Hinweis
des Beschwerdeführers auf frühere erfolglose Bemühungen um die Durchsetzung
des ihm zustehenden Ferienrechts und das in diesem Zusammenhang Vorgetragene
vermögen sodann nicht darzutun, dass die Vorinstanz mit ihren Feststellungen
zu den Ausnahmen vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses und mit
dem Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde das massgebende
kantonale Prozessrecht willkürlich angewendet hätte.

7.
7.1 Zusätzlich hat das Verwaltungsgericht festgehalten, auf die Beschwerde
könnte selbst dann nicht eingetreten werden, wenn angenommen werden wollte,
dem Beschwerdeführer gehe es um eine Vollstreckung des Besuchsrechts in einem
künftigen Zeitpunkt: Das Rechtsbegehren, mit dem die Vollstreckung des im
Eheschutz- bzw. Scheidungsurteil festgelegten Besuchsrechts verlangt werde,
sei in völlig unbestimmter Form abgefasst. Im Falle einer Gutheissung der
Beschwerde wäre es deshalb nicht möglich, eine entsprechende Vollstreckung
durchzuführen. Gegenstand der Vollstreckung eines Ferienrechts sei nicht der
persönliche Verkehr an sich, sondern ein bestimmtes für die ordnungsgemässe
Abwicklung des Besuchsrechts nötiges Tun oder Unterlassen des
Besuchsbelasteten oder -berechtigten. Die Vollstreckung richte sich in der
Regel gegen den besuchsberechtigten (recte: besuchsbelasteten) Inhaber der
elterlichen Obhut. Ihm werde beispielsweise befohlen, das Kind in einem
bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt an einem bestimmten Ort dem
Besuchsberechtigten zu übergeben oder es zu ihm zu schicken und dieser
Weisung mit zumutbaren Mitteln Nachachtung zu verschaffen. Demgemäss habe der
Besuchsberechtigte konkret die Übergabe der Kinder entsprechend den im
Entscheid festgelegten Modalitäten wie Zeitpunkt und Dauer zu verlangen.
Diesen Anforderungen genügten die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht.

7.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vollstreckungsgesuch vom
13. September 2006 habe die vom Verwaltungsgericht als notwendig bezeichneten
Angaben enthalten, stösst insofern ins Leere, als die Vorinstanz von den bei
ihr gestellten Rechtsbegehren bzw. von den Anträgen spricht, die hätten
gestellt sein müssen, damit eine Vollstreckung für einen künftigen Zeitpunkt
hätte angeordnet werden können. Was der Beschwerdeführer schliesslich der
vorinstanzlichen Feststellung entgegenhält, derzeit sei nichts Konkretes
bezüglich künftiger Ferien geplant, betrifft Tatsachen, die sich erst nach
Fällung des angefochtenen Entscheids ergeben haben, und ist deshalb von
vornherein unbeachtlich: Wie bereits festgehalten (oben E. 2), hat sich das
Bundesgericht auf die Prüfung der Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids zu beschränken.

8.
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten
abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden
sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2007 gestellten
Beweisantrag wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: