Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.147/2007
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5A_147/2007 /bnm

Urteil vom 6. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schilliger,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Peter Bäriswyl,

Haftung gemäss Art. 426 ff. ZGB,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 20. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (Kläger) ist der Sohn von Z.________, geb. 1925, der in der
Person von Y.________ (Beklagter) zunächst ein Beistand und ab 1998 ein
kombinierter Beirat beigegeben wurde. Am 10. April 1984 verkaufte Z.________
ihr landwirtschaftliches Gewerbe zum Ertragswert an ihren Sohn W.________,
den Bruder des Klägers. Als W.________ 1998 nach Kanada auswandern wollte,
veräusserte er seine landwirtschaftlichen Grundstücke. Z.________ stand
deswegen von Gesetzes wegen ein Gewinnanspruch zu. Zur wirtschaftlichen
Absicherung von Z.________, die bis zu jenem Zeitpunkt Ergänzungsleistungen
bezogen hatte, schlossen W.________ und Z.________, diese gesetzlich
vertreten durch den Beklagten, einen öffentlich beurkundeten Vertrag
betreffend Gewinnanspruch, worin der Anspruch auf pauschaliert Fr. 218'000.--
festgelegt wurde. Gleichzeitig wurde dieser Betrag in ein zinsloses Darlehen
zugunsten von W.________ umgewandelt, das in Ratenzahlungen, welche
mindestens den nach Auszahlung der Renten verbleibenden monatlichen
Lebensbedarf von Z.________ zu decken hatten, zu amortisieren war (anfänglich
monatlich Fr. 1'050.--). Am 30. März 2000 verstarb Z.________. W.________
trat als Miterbe dem Kläger seine allfälligen Ansprüche aus
vormundschaftlicher Haftpflicht ab.

B.
Mit Klage vom 17. November 2004 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Muri
(AG) das Begehren, der Beklagte habe ihm Fr. 369'000.-- nebst Zins seit 5.
Dezember 2001 zu bezahlen. Am 18. Oktober 2005 wies das Bezirksgericht Muri
die Klage ab. Am 20. Februar 2007 wies das Obergericht die vom Kläger
eingereichte Appellation ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe, wozu der Beistand und
der Beirat gehörten, setze nach Art. 426 ZGB zunächst einen Schaden voraus,
der von der Lehre und Rechtsprechung als eine ungewollte Verminderung des
Vermögens definiert werde. Der Kläger habe diesen nachzuweisen. Er leite
seinen Anspruch auf Schadenersatz aus der am 9. April 1998 zwischen seiner
Mutter Z.________ und seinem Bruder W.________ geschlossenen Vereinbarung
betreffend Gewinnanspruch ab, in welcher der Gewinn deutlich zu tief
veranschlagt worden sei. Das Obergericht führte in Übereinstimmung mit der
ersten Instanz aus, dem Kläger als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen
Mutter habe aus der Vereinbarung gar kein Schaden entstehen können, weil
diese noch zu Lebzeiten von Z.________ im gegenseitigen Einverständnis der
Vertragsparteien wieder aufgehoben worden sei. Nachdem sich der Plan von
W.________, in Kanada eine neue landwirtschaftliche Existenz aufzubauen,
zerschlagen hatte, sei er wieder in die Schweiz zurückgekehrt und habe am 7.
Januar 1999, d.h. innert der zweijährigen Frist für eine Ersatzanschaffung
nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11)
einen landwirtschaftlichen Betrieb in A.________l erworben. Da der
Erwerbspreis für die Ersatzanschaffung mit Fr. 1'500'000.-- über dem Erlös
aus dem verkauften Land (Fr. 1'035'086.65) liege, entfalle der Gewinnanspruch
der Mutter und sei die Rentenzahlung (gemeint sei die monatliche
Amortisationszahlung des in ein zinsloses Darlehen umgewandelten
Gewinnanspruchs) nicht mehr begründet. W.________ habe seine Beurteilung mit
einem Schreiben der T.________ AG vom 21. Juni 1999, welches in seinem
Auftrag erstellt worden sei, begründet. Nachdem der Beklagte dieses Schreiben
erhalten habe, habe er seinerseits zunächst bei E.________, dipl. Ing. Agr.
ETH betreffend Vorliegen einer Ersatzbeschaffung eine Beurteilung eingeholt
und habe alsdann die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Aargau unter Hinweis darauf, dass die Mutter als Folge der
Ersatzbeschaffung keinen Gewinnanspruch mehr habe, um Wiederausrichtung von
Ergänzungsleistungen ersucht. Mit Verfügung vom 3. November 1999 habe die
Ausgleichskasse Z.________ rückwirkend ab Mai 1999 Ergänzungsleistungen in
der Höhe von monatlich Fr. 1'217.-- zugesprochen, dies mit der Begründung,
dass mit der Wiederbeschafftung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch
den Sohn W.________ (Ersatzbeschaffung) der Gewinnanspruch mit dem Eintrag im
Grundbuch am 21. Mai 1999 entfallen sei. Bis zu jenem Zeitpunkt habe
W.________ 19 monatliche Amortisationszahlungen zu Fr. 1'050.-- geleistet, so
dass das Darlehen noch einen Stand von Fr. 198'000.-- gehabt habe, welcher
sich nach übereinstimmender Sachdarstellung der Parteien bis zum Erbgang
nicht mehr verändert habe. Dies bedeute, dass W.________ seiner aus der
Vereinbarung vom 9. April 1998 fliessenden Verpflichtung zur
Darlehensamortisation nicht mehr nachgekommen sei, nachdem der Beklagte als
Beirat von Z.________ die Wiederausrichtung von Ergänzungsleistungen erwirkt
habe. Damit sei aber die Vereinbarung vom 9. April 1998 im Einverständnis der
Vertragsparteien zumindest konkludent nachträglich (d.h. spätestens im
November 1999) aufgehoben worden. Dies ergebe sich auch aus der Eingabe von
Dr. F.________ als damaligem Rechtsvertreter von W.________ vom 26. Mai 2000
an die Amtsvormundschaft Muri bzw. an den Beklagten als Beirat von
Z.________, worin der Gewinnanspruch nach der Ersatzbeschaffung in A.________
als unverbindlich bezeichnet worden sei. Einer konkludenten und damit
formlosen Vertragsaufhebung stehe der Umstand nicht entgegen, dass die
Vereinbarung vom 9. April 1998 öffentlich beurkundet worden sei, denn nach
Art. 115 OR könne eine förmlich eingegangene Forderung oder ein förmlicher
Vertrag durch formlose Übereinkunft aufgehoben werden. Nach Aufhebung der
Vereinbarung vom 9. April 1998 habe für Z.________ und damit auch deren Erben
die gleiche rechtliche Situation wie vor deren Abschluss bestanden. Aus
diesen Gründen könne die Vereinbarung keinen Schaden verursacht haben und die
Appellation müsse abgewiesen werden.

C.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde erhoben
mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, dem
Kläger den Betrag von Fr. 369'000.-- nebst Zins zu bezahlen, eventuell sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist keine
Vernehmlassung eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim vorliegenden Klageverfahren um einen Verantwortlichkeitsanspruch gegen
den Beirat handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verfahren auf dem
Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden, das in unmittelbarem
Zusammenhang mit Zivilrecht steht. Der angefochtene Entscheid unterliegt
daher der Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005. Es steht eine vermögensrechtliche
Angelegenheit mit einem Streitwert von weit mehr als 30'000 Franken zur
Beurteilung (Art. 74 BGG), das kantonale Obergericht ist die letzte kantonale
Instanz (Art. 75 BGG) und der Kläger ist zur Beschwerde befugt (Art. 76 BGG),
so dass die Beschwerde zulässig ist. Mit der Beschwerde kann die Verletzung
von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Beschwerdeentscheid
deshalb den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105
Abs. 1 BGG), es sei denn, die Feststellungen seien offensichtlich unrichtig,
d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
S. 4338). Die bundesgerichtliche Überprüfung eines Sachverhalts setzt voraus,
dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs.
2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) neben der
Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, BBl 2001 S.
4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese
verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar
widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich
nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vereinbarung vom 9. April 1998 sei
nicht aufgehoben worden. Eine solche Aufhebung sei nur möglich, wenn beide
Parteien zustimmten, welche Voraussetzung vorliegend nicht gegeben sei.
Vertragsschlüsse und deren Aufhebung durch konkludentes Verhalten bildeten
die Ausnahme; es sei ein strenger Massstab anzusetzen, zumal die Berechnung
des Gewinnanspruchs kompliziert gewesen sei. Es könne einer Vertragspartei
nicht leichthin eine entsprechende Willensäusserungsabsicht angerechnet
werden, wenn für diese keine gesicherten Grundlagen vorhanden gewesen seien.
Eine durch schlüssiges Verhalten abgeleitete Willensäusserung liege nur vor,
wenn der Erklärende seinen Geschäftswillen gegenüber dem Erklärungsempfänger
betätigt habe. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass vorab das Gesuch des
Beschwerdegegners um Bezug von Ergänzungsleistungen die konkludente Handlung
darstelle. Dieses sozialversicherungsrechtliche Verfahren, welches sich nicht
zwischen den Vertragsparteien abgespielt habe, sei für die Beurteilung der
stillschweigenden Vertragsauflösung irrelevant. Die in diesem Zusammenhang
namhaft gemachten Indizien überzeugten nicht, weil die Ausgleichskasse nicht
über zivilrechtliche Ansprüche entscheide. Ein Anspruch auf
Ergänzungsleistungen bestehe auch, wenn der Bezüger Einkommen aus
rechtlichen, wirtschaftlichen oder anderen Gründen faktisch nicht erzielen
könne, wie dies vorliegend der Fall gewesen sei. Der Beklagte habe nämlich
das Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt, weil W.________ seinen
vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen sei.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass W.________ nachträglich den
Standpunkt vertreten habe, die Vereinbarung vom 9. April 1998 sei nach wie
vor gültig.

2.2 Die Frage, ob W.________ und Z.________, Letztere vertreten durch den
Beklagten, eine formlose Übereinkunft des Inhalts getroffen haben, die
Vereinbarung vom 9. April 1998 aufzuheben, bestimmt sich in erster Linie
durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen
Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Die kantonalen Behörden haben im
vorliegenden Fall denn auch den tatsächlichen Parteiwillen ermittelt und sind
zum Schluss gelangt, dass die Parteien die Vereinbarung vom 9. April 1998
aufgehoben haben. Die subjektive Vertragsauslegung ist nicht Rechtsfrage,
welche das Bundesgericht gestützt auf Art. 95 lit. a BGG frei überprüfen
kann, sondern beruht auf Beweiswürdigung, welche das Bundesgericht nur auf
Willkür hin prüft (vgl. BGE 131 III 467 E. 1.1 S. 469; 130 III 554 E. 3.1 und
3.2 S. 557 f.). Im vorliegenden Fall beurteilt der Beschwerdeführer das
Erklärungsverhalten der Parteien und die Begleitumstände des konkludenten
Vertragsschlusses anders als das Obergericht, ohne indessen aufzuzeigen, dass
und inwiefern die Auffassung des Obergerichts willkürlich sein könnte. Er
legt lediglich in appellatorischer Weise seine Sicht der Dinge dar. Was
insbesondere das sozialversicherungsrechtliche Verfahren anbelangt, hat das
Obergericht nicht unmittelbar auf das Verfahren und dessen Ergebnis
abgestellt, sondern vielmehr das Verhalten der Parteien und die
Begleitumstände rund um dieses Verfahren gewürdigt. Inwiefern dies
willkürlich geschehen sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
dargelegt. Dabei ist unerheblich, ob alle Vertragsparteien im
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren als Partei beteiligt waren und ob
die Sozialversicherungsbehörden lediglich vorfrageweise zivilrechtliche
Verhältnisse beurteilen, weil das Obergericht - wie ausgeführt - nicht
unmittelbar darauf abstellte. Der Beschwerdeführer belegt auch nicht, dass
W.________ seine Zahlungen eingestellt habe und die
Sozialversicherungsbehörde deswegen Ergänzungsleistungen gesprochen habe.
Vielmehr durfte das Obergericht ohne Willkür davon ausgehen, dass W.________
die Zahlungen erst als Folge des Entscheids der Sozialversicherungsbehörde
einstellte und damit seinen Willen dokumentierte, den Vertrag aus dem Jahre
1998 aufzulösen. Nachträgliche angebliche Aussagen von W.________ zu seinem
Willen sind ebenso zurückhaltend zu würdigen wie die gegenteiligen
nachträglichen Ausführungen des Beklagten zu seinem damaligen Willen und
seinen damaligen Absichten. Damit allein kann keine Willkür belegt werden.
Durfte das Obergericht willkürfrei vom tatsächlichen Willen der Parteien
ausgehen, den Vertrag aus dem Jahre 1998 aufzuheben, stösst der Einwand des
Beschwerdeführers, an die formlose Aufhebung von Verträgen seien strenge
Anforderungen zu stellen, ins Leere.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, bei korrekter Berechnung des
Gewinnanspruchs unter Berücksichtigung der Wiederbeschaffung des
landwirtschaftlichen Betriebs in der Gemeinde A.________ ergebe sich
gleichwohl ein Gewinnanspruch von Z.________, weil nicht der bezahlte
Kaufpreis, sondern lediglich der Erwerbspreis für ein ertragsmässig
gleichwertiges Grundstück in Abzug gebracht werden könne. Er verweise dazu
auf die entsprechenden Ausführungen und Beweismittel im kantonalen Verfahren.
Der Beistand hätte bei dieser Sachlage die Vereinbarung vom 9. April 1998
nicht aufheben dürfen. Somit sei der Beirat abermals seiner
vermögensrechtlichen Verantwortung gemäss Art. 426 ZGB nicht nachgekommen,
selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Vereinbarung vom 9. April
1998 nachträglich rechtsgültig aufgehoben worden sei. Er leitet mit dieser
Argumentation den angeblichen Schaden aus der Aufhebung der Vereinbarung vom
9. April 1998 ab.

3.2 Der Beschwerdeführer scheitert mit dieser Argumentation aus zwei Gründen.
Zunächst kann der Beschwerdeführer nicht bloss unter Hinweis auf die
kantonalen Akten behaupten, der Ersatzbetrieb sei mit demjenigen, den er von
Z.________ erworben hatte, nicht gleichwertig im Sinne von Art. 32 BGBB. Der
Beschwerdeführer hat vielmehr in der Beschwerdeschrift selber in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs.
1 und 2 BGG). Weiter hat das Obergericht im angefochtenen Entscheid
ausgeführt, der Kläger leite seinen Anspruch auf Schadenersatz aus der am
9. April 1998 zwischen seiner Mutter Z.________ und seinem Bruder W.________
geschlossenen Vereinbarung ab, in welcher der Gewinnanspruch deutlich zu tief
veranschlagt worden sei. Wie ausgeführt, durfte das Obergericht davon
ausgehen, dass dieser Vertrag aufgehoben worden ist. Wenn der
Beschwerdeführer entgegen den Feststellungen des Obergerichts behauptet, er
leite den Schadenersatz auch aus der Aufhebung dieser Vereinbarung ab, dann
stellt er seine Klage auf ein Fundament, welches das Obergericht nicht
festgestellt hat. Er müsste bei dieser Sachlage behaupten und beweisen, dass
das Obergericht den Prozessgegenstand willkürlich festgelegt hat. Dazu fehlen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Auf die Rüge, der Beklagte habe mit
der Aufhebung der Vereinbarung vom 9. April 1998 einen Schaden verursacht,
kann deshalb nicht eingetreten werden.

4.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil keine
Vernehmlassung eingeholt worden ist (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: