Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.146/2007
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{T 0/2}
5A_146/2007/bnm

Verfügung vom 26. April 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Ruppen,
Obergericht des Kantons Luzern (I. Kammer als Rekursinstanz), Hirschengraben
16, 6002 Luzern.

Eigentumsherausgabe im Befehlsverfahren.

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. März 2007 des Obergerichts des Kantons
Luzern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. und 113ff. BGG bezeichnete, als
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zu behandelnde Eingabe gegen den Entscheid vom
12. März 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, das (auf Rekurs des
Beschwerdeführers hin und in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen
Entscheid) ein Gesuch des Beschwerdeführers um Herausgabe von angeblich in
seinem Eigentum befindlichen Gegenständen abgewiesen hat, soweit es darauf
eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid zunächst erwog, dem Begehren
des Beschwerdeführers auf Einvernahme der "Stadtpolizei A.________" könne
nicht stattgegeben werden, weil nur natürliche Personen als Zeugen auftreten
könnten, im vorliegenden Befehlsverfahren, das eine liquide Sach- und
Rechtslage voraussetze, sei der Beschwerdeführer mit dem Zeugenbeweis ebenso
ausgeschlossen wie mit seinem Schadenersatzbegehren (aus angeblich
widerrechtlichem Gebrauch einer Kaffeemaschine),
dass das Obergericht weiter erwog, der erstinstanzliche Richter habe den
Herausgabeanspruch des Beschwerdeführers deshalb verneint,  weil dessen
Eigentum an den herausverlangten Gegenständen zumindest zweifelhaft sei,
selbst wenn der Beschwerdegegner seine fehlende Eigentümerstellung anerkannt
haben sollte, wäre damit das Eigentum des Beschwerdeführers noch nicht
nachgewiesen, das von ihm lediglich in Aussicht gestellte Nachreichen von
Quittungen über den Erwerb der streitigen Gegenstände sei unzulässig, weil
nach § 262 ZPO/LU neue Tatsachen und Beweisanträge mit Urkunden spätestens
mit der Rekursschrift vorzubringen bzw. einzureichen gewesen wären, somit
könne der Beschwerdeführer den unterbliebenen Eigentumsnachweis gar nicht
mehr erbringen, was zur Abweisung seines Herausgabebegehrens führe,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Obergerichts mit einem 30'000 Franken erreichenden Streitwert
die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG offen steht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG),
weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche behandelt wird,
dass jedoch diese Beschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum vornherein unzulässig ist,
soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid mitanficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht weder eine
Gesetzes- noch eine Verfassungsbestimmung anruft,
dass er sich auch nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten
gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom
12. März 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, auf Grund zahlreicher Beschwerdebeilagen,
unter Anrufung von (im kantonalen Befehlsverfahren nicht zugelassenen)
Zeugen, unter Stellung von Editionsbegehren sowie unter Vorbehalt "weiterer
Ausführungen" zu behaupten, dass er, der Beschwerdeführer, Eigentümer der von
ihm herausverlangten Gegenstände sei, zumal bei den Beschwerdebeilagen weder
dargetan noch ersichtlich ist, dass sie bereits im kantonalen Verfahren
prozesskonform eingereicht worden wären, weshalb sie als unzulässige neue
Beweismittel zu gelten haben (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: