Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.145/2007
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5A_145/2007 /blb

Urteil vom 26. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecherin Birgit Biedermann.

Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Februar 2007 des
Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Februar
2007 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 4. Mai
2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 18. Mai 2007 unter
Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm
mit Verfügung vom 18. April 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen)
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren
Nachfrist von 10 Tagen seit der am 25. Mai 2007 erfolgten Zustellung dem
Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse
(Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu
übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine
Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und
ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse
innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine
Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der
Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer mit nachträglicher Eingabe (sinngemäss) um
Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Mai 2007 ersucht, jedoch nichts
vorbringt, was die Richtigkeit der erwähnten Verfügung in Frage zu stellen
vermöchte, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen ist,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der
Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen
wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 4. Mai 2007
dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht
eingetreten worden wäre,
dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Verzeigung eines
Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb die Zustellung
des für ihn bestimmten Urteilsexemplars androhungsgemäss unterbleibt (Art. 39
Abs. 3 BGG),
erkannt:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons
Bern schriftlich mitgeteilt; das für den Beschwerdeführer bestimmte
Urteilsexemplar bleibt zu dessen Handen im Dossier.

Lausanne, 26. Juni 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: