Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.141/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_141/2007/bnm

Urteil vom 21. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Ruppen.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt René Flum,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Hardmeier,

Gegenstand
Erbteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 2. März 2007.

Sachverhalt:

A.
E.________ (geboren 1918; fortan: Erblasser) verstarb am 2. März 1989. Zu
Lebzeiten errichtete er weder ein Testament noch schloss er einen Erbvertrag
ab. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau B.________ (geboren
1925) sowie die beiden gemeinsamen Töchter K.________ (geboren 1950) und
C.________ (geboren 1955).

B.
K.________ erhob am 18. November 2000 beim Bezirksgericht Hinwil
Erbteilungsklage gegen ihre beiden Miterbinnen mit den Rechtsbegehren, den
Nachlass des Erblassers festzustellen und zu teilen sowie festzustellen, dass
sie an diesem Nachlass zu einem Viertel berechtigt sei.

Mit Urteil vom 26. August 2004 stellte das Bezirksgericht die Zusammenstellung
des Nachlasses fest. Die Aktiven, ausmachend Fr. 2'838'506.--, bestehen aus der
Liegenschaft R.________, dem Gesamthandanteil an der Liegenschaft S.________,
Wertschriften, dem Verkaufserlös der Briefmarkensammlung, dem Anteil am
güterrechtlichen Vorschlag, zwei Forderungen im Zusammenhang mit der Nutzung
der Nachlassliegenschaften gegen die Erben sowie zwei Erbvorbezügen. Die
Passiven, ausmachend Fr. 200'000.--, setzen sich zusammen aus den zwei die
jeweiligen Liegenschaften belastenden Hypotheken, einer Fremdschuld sowie den
Todesfallkosten. Der Nettonachlass wurde auf Fr. 2'638'506.-- festgestellt. Das
Bezirksgericht stellte weiter fest, dass der Erbteil der Ehefrau B.________ die
Hälfte und die Erbteile der beiden gemeinsamen Töchter K.________ und
C.________ je einen Viertel betragen. Daraufhin teilte es den Gesamthandanteil
an der Liegenschaft S.________ samt den daraus gewonnenen Erträgnissen
K.________ zu. Die Liegenschaft R.________ wurde B.________ und C.________ als
Gesamteigentümerinnen zugeteilt. Die an K.________ von ihren Miterbinnen zu
entrichtende Ausgleichszahlung wurde auf Fr. 20'126.50 festgesetzt.

C.
Gegen dieses Urteil erhob K.________ Berufung an das Obergericht des Kantons
Zürich, welches mit Urteil vom 16. Dezember 2005 das Nettonachlassvermögen auf
Fr. 2'734'506.-- festlegte, die erbrechtlichen Zuteilungen des Bezirksgerichts
bestätigte und die K.________ geschuldete Ausgleichszahlung auf Fr. 44'126.50
festlegte. Gegen dieses Urteil führte K.________ kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich, welches mit
Zirkulationsbeschluss vom 29. Dezember 2006 die Beschwerde guthiess, das
obergerichtliche Urteil aufhob und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückwies. Der kassationsgerichtliche Zirkulationsbeschluss
seinerseits blieb unangefochten.

Mit Urteil vom 2. März 2007 setzte das Obergericht den Nettonachlass des
Erblassers neu auf Fr. 2'814'586.-- fest und teilte - in Übereinstimmung mit
der Erstinstanz - K.________ gegen Übernahme der entsprechenden
Hypothekarschuld und der Fremdschuld gegenüber G.________ den Gesamthandanteil
an der Liegenschaft S.________ sowie die seit 1990 aus dieser Liegenschaft
erwirtschafteten Erträgnisse zu Eigentum zu. Ebenfalls in Übereinstimmung mit
der Erstinstanz wies das Obergericht die Liegenschaft R.________ B.________ und
C.________ zu, was zur Folge hatte, dass K.________ als Gesamteigentümerin
ausschied. Per Saldo wurden deren Miterbinnen verpflichtet, ihr eine
Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 64'146.50 zu bezahlen.

Gegen dieses Urteil wurde keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mehr erhoben.

D.
K.________ (fortan: Beschwerdeführerin, Tochter) ist mit Beschwerde in
Zivilsachen vom 13. April 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie verlangt die
Aufhebung des obergerichtlichen Urteils mit Ausnahme des ersten Absatzes von
Dispositiv-Ziffer 2 (Zuteilung der Liegenschaft S.________ sowie der
diesbezüglichen Erträgnisse an die Beschwerdeführerin) und die Rückweisung an
die Erstinstanz zur Neubeurteilung.

B.________ (fortan auch: Ehegattin, Mutter) und C.________ (fortan auch:
Tochter; gemeinsam fortan: Beschwerdegegnerinnen) schliessen in ihrer
Vernehmlassung zur Beschwerde auf Abweisung derselben und Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht
vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht ist am 1. Januar 2007 in Kraft
getreten (AS 2006, 1242). Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das neue Gesetz auf
Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dessen
Inkrafttreten ergangen ist. Der angefochtene Entscheid datiert vom 2. März
2007, so dass auf das vorliegende Verfahren das BGG anwendbar ist.

1.2 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht
darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen,
sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Gleich wie nach der Praxis zur
Berufung gemäss OG, muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche Punkte
des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden.
Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge
genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1 S.
489). Ausnahmsweise reicht jedoch ein blosser Rückweisungsantrag aus, wenn das
Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden
könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
fehlen (BGE 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412
E. 1b S. 414 mit Hinweisen). Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin
lediglich, das Urteil des Obergerichts vom 2. März 2007 sei mit Ausnahme des
ersten Absatzes von Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und es sei das Verfahren zur
Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. Einen materiellen Antrag
stellt sie nicht. Der blosse Aufhebungsantrag genügt jedoch vorliegend, da die
Beschwerdeführerin eine unrichtige Anwendung der Vorschriften über den
"Anrechnungswert" (Marginalie zu Art. 617 ZGB) geltend macht und das
Bundesgericht den tatsächlichen Wert der Nachlassliegenschaft nicht selbst
bestimmen könnte (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 120 II 259 E. 2a S. 260; 125 III 1
E. 5a S. 6), sollten die heutigen Einwände der Beschwerdeführerin begründet
sein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 130 III 136 E. 1.2 S. 139). Der von der
Beschwerdeführerin gestellte Antrag ist demnach rechtsgenüglich.

1.3 Nebst einem Antrag hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGG). Auch Verfassungsrügen sind in
der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG),
jedoch gilt hinsichtlich derer eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 131 I 313 E.
2.2 S. 315; 125 I 71 E. 1c S. 76; 123 II 552 E. 4d S. 558). Bezüglich der
vorgebrachten Bundesrechtsverletzungen obliegt es der Beschwerdeführerin, die
behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese Rügen zu begründen
(allgemeine Rüge- und Begründungspflicht). Grundsätzlich wendet das
Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsverletzungen
und Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine
Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, s. oben), grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Für die Rügen der Verletzung von Bundesrecht
entsprechen die aus Art. 42 Abs. 2 BGG fliessenden Begründungsanforderungen
denjenigen der altrechtlichen Bundesrechtsmittel (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287). Auf nicht oder ungenügend begründete Begehren tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 105 II 308 E. 6 S. 316). Eine ausdrückliche Nennung bestimmter
Gesetzesartikel ist indessen nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen
hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen
haben soll. Unerlässlich ist aber, dass die Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Urteils eingeht und im Einzelnen aufzeigt, welche Vorschriften
und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 121 III 397 E. 2a S.
400; 116 II 745 E. 3 S. 748). In gewissen Teilen genügt die Beschwerde diesen
Anforderungen nicht, worauf im Sachzusammenhang zurückzukommen sein wird.

1.4 Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache
im Sinne von Art. 72 i.V.m. Art. 74 BGG. Streitig ist nicht der
Teilungsanspruch an sich, sondern letztlich die Frage, wie gross der
Nachlassanteil der Beschwerdeführerin zu bemessen ist, wenn die durch ihr
Begehren erhoffte Verkehrswertschätzung neu durchzuführen ist. Das Obergericht
hat den Streitwert gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a
BGG auf Fr. 500'000.-- beziffert, womit die geforderte Streitwertgrenze im
Beschwerdeverfahren von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) bei Weitem
(vgl. BGE 127 III 396 E. 1 S. 398) überschritten wird.

2.
2.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen. Nicht erforderlich ist die Einlegung eines
ausserordentlichen Rechtsmittels, mit welchem nicht alle vor Bundesgericht
zulässigen Rügen erhoben werden können (§ 285 Abs. 2 ZPO/ZH; Frank/Sträuli/
Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 1997,
N. 6 zu § 285 ZPO). Das angefochtene Urteil des Zürcher Obergerichts ist (nur)
hinsichtlich der Anwendung von Bundesrecht letztinstanzlich (§ 285 Abs. 1 und 2
ZPO/ZH; Art. 90 BGG). Dem Kassationsgericht des Kantons Zürich steht im
Zusammenhang mit dem Bundesrecht lediglich eine Überprüfung der Verletzung
klaren materiellen Rechts zu (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ZH). Für diejenigen Rügen,
bezüglich derer die Kognition des kantonalen Kassationsgerichts dagegen
mindestens derjenigen des Bundesgerichts entspricht, erfordert Art. 75 Abs. 1
BGG die Erschöpfung dieses kantonalen Rechtsmittelzuges und ist die Beschwerde
gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts unzulässig. Die
Beschwerdeführerin hätte mit dem kantonalen ausserordentlichen Rechtsmittel
daher die auch vor Bundesgericht zulässigen Rügen der Verletzung von Art. 8
(Rechtsgleichheit), Art. 9 (Willkürverbot), Art. 29 (Verfahrensgarantien) und
Art. 30 BV (Gerichtsverfahren) geltend machen müssen, so dass in Bezug auf
diese Rügen die gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Beschwerde vom
13. April 2007 mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges unzulässig ist
(vgl. § 281 i.V.m. § 285 Abs. 2 Satz 2 ZPO/ZH).

2.2 Zu prüfen ist daher zunächst, welche vor Bundesgericht erhobenen Rügen
zuerst vor dem kantonalen Kassationsgericht hätten geltend gemacht werden
müssen. Gemäss BGE 133 III 585 sind hierzu sämtliche in Art. 29 BV
umschriebenen Verfahrensgarantien zu zählen, da diese zu den wesentlichen
Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH zählen. Die Kognition
des Bundesgerichts ist in diesem Bereich demnach nicht weiter als diejenige des
Kassationsgerichts, weshalb insbesondere in Bezug auf die von der
Beschwerdeführerin mehrfach vorgebrachten Rügen der Gehörsverletzung - unter
anderem im Sinne der Begründungspflicht - auf die Beschwerde mangels
Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden kann.

Einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis
zugelassen zu werden - wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den
Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht - geben der beweisbelasteten
Partei sowohl Art. 29 Abs. 2 BV als auch Art. 8 ZGB (für Art. 8 ZGB: BGE 129
III 18 E. 2.6 S. 24; für Art. 29 Abs. 2 BV: BGE 131 I 153 E. 3 S. 157), wobei
bei der Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche beweisrechtlich Art. 8 ZGB zum
Zuge kommt (vgl. Urteil 5A_403/2007 vom 25. Oktober 2007, E. 3). Die
Beschwerdeführerin rügt mehrfach Art. 8 ZGB als verletzt. Dieser regelt im
Bereich des Bundesprivatrechts den Beweis(führungs)anspruch, das Beweismass
sowie die Beweislast (und somit die Folgen der Beweislosigkeit). Diese Norm
bestimmt indessen nicht, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und
wie der Richter das Ergebnis der Abklärungen zu würdigen hat (vgl. Hans Schmid,
Basler Kommentar, 2006, N. 6 ff. zu Art. 8 ZGB). In ständiger Rechtsprechung
betrachtet das Zürcher Kassationsgericht Art. 8 ZGB in seiner Gesamtheit als
Vorschrift des Bundesrechts (zuletzt: Zirkulationsbeschluss AA070045 des
Kassationsgerichts vom 5. Juni 2007, E. 2b), deren Verletzung nicht im
kassationsgerichtlichen Verfahren gerügt werden kann. Da das Bundesgericht
Verletzungen von Art. 8 ZGB frei prüft, können solche im Rahmen der
Nichtigkeitsbeschwerde in Nachachtung zu § 285 Abs. 2 ZPO/ZH nicht geprüft
werden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 13c zu § 285 ZPO). Insoweit die
Beschwerdeführerin demnach Art. 8 ZGB als verletzt rügt - wie sie dies im
Zusammenhang mit dem Wertschriftenvermögen, der Briefmarkensammlung und dem
Hausrat tut - ist auf die entsprechenden Rügen aufgrund ihrer
Letztinstanzlichkeit bei den einzelnen Themenbereichen einzugehen.

2.3 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Beschwerdeführerin auch eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügen (Art. 97 Abs. 1 BGG),
wobei die Kognition des Bundesgerichts eine auf Willkür beschränkte ist (vgl.
die Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege,
BBl 2001, S. 4338). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer, der die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten oder ergänzen will, muss
substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss
Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer
Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein
Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht
berücksichtigt werden. Eine Sachverhaltsrüge hat besonders strenge
Anforderungen zu erfüllen. So genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin -
wie vorliegend - über weite Strecken die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz - ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid - aus eigener Sicht
schildert und ergänzt. Vielmehr hätte sie zu begründen, inwiefern eine
bestimmte Feststellung willkürlich bzw. unter Verletzung einer
verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschrift zustande gekommen sein soll (BGE
133 II 249 E. 1.4.3 S. 254). Insofern die Beschwerdeführerin eine willkürliche
Feststellung des Sachverhalts rügt, wie sie dies z. B. bezüglich des
Verkehrswertes der Liegenschaft R.________, des diesbezüglich anrechenbaren
Mietertrages, ihrer Kenntnis im Hinblick auf den Verkauf der
Briefmarkensammlung oder des Vorhandenseins anrechenbaren Hausrats tut, deckt
sich diese Rüge überdies mit derjenigen der aktenwidrigen oder willkürlichen
tatsächlichen Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH (vgl. BGE 133 III 568
nicht publizierte Erwägung 2.1), weshalb diesen Rügen die
Eintretensvoraussetzung der Letztinstanzlichkeit abgeht.

Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung
mehrmals als willkürlich - so z.B. bei der Berücksichtigung der
Leerstandsziffer zur Bemessung des erzielbaren Mietzinses sowie der Annahme
einer partiellen Erbteilung bezüglich des Wertschriftendepots. Dabei verkennt
sie, dass auch dies ein Anwendungsfall von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH darstellt und
dementsprechend schon vor Kassationsgericht hätte vorgebracht werden müssen
(Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N. 45 zu § 281 ZPO/ZH).

2.4 Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde kann nach dem Gesagten nur insoweit
eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin die Verletzung von Bundesrecht
(Art. 95 lit. a BGG) - ungeachtet der Tatsache, ob sie dieses als nicht, nicht
richtig oder gar willkürlich angewandt - rügt.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt die von den Vorinstanzen festgestellte Höhe des
Nachlasses. Dazu bringt sie zu den einzelnen sich im Nachlass befindenden
Vermögenswerten verschiedene Rügen vor. Bei den Vorbringen zur Liegenschaft
R.________ (vgl. unten E. 4), zum Wertschriftenvermögen (vgl. unten E. 5), zur
Briefmarkensammlung (vgl. unten E. 6), zu den Versicherungen (vgl. unten E. 7),
zum Hausrat (vgl. unten E. 8) und zu den Erbvorbezügen (vgl. unten E. 9)
vermengt sie die zulässigen Rügen einer allfälligen Bundesrechtsverletzung mit
den - aufgrund der fehlenden Letztinstanzlichkeit - unzulässigen Willkür-,
Sachverhalts- sowie Gehörsrügen. Wie weiter oben (vgl. oben E. 2) dargelegt,
wird im Folgenden auf die unzulässigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
mehr eingegangen.

4.
4.1
4.1.1 Das Obergericht hat bezüglich der Liegenschaft R.________ - der
Erstinstanz folgend - auf das Gutachten des Experten Architekt H.________
abgestellt. Dieser prüfte insbesondere verschiedene zukünftige
Denkmalschutzszenarien und Nutzungsvarianten und ist aufgrund seiner
Untersuchungen zum Ergebnis gelangt, das "Szenario II" - bei welchem die
Behörden die Gebäudefassaden und gegebenenfalls die Gartenanlage unter Schutz
stellen würden - sei das wahrscheinlichste. Vor diesem Hintergrund hat der
Experte per Ende März 2004 - unter Berücksichtigung der von den
Beschwerdegegnerinnen getätigten wertvermehrenden Investitionen - einen
Verkehrswert von Fr. 1'360'000.-- ermittelt.
4.1.2 Im Zusammenhang mit dieser von den Vorinstanzen vorgenommenen Bewertung
der Liegenschaft R.________ rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von
Art. 617 ZGB. Die Vorinstanzen seien von einem bloss künftig möglichen und
ungewissen Szenario, mithin von einer möglichen künftigen Rechtsordnung
ausgegangen und hätten ihrem Entscheid nicht den Sachverhalt zugrunde gelegt,
wie er zum Urteilszeitpunkt bestanden habe. Die Beschwerdeführerin kritisiert
somit den vom Obergericht angenommenen Verkehrswert als zu niedrig.
4.1.3 Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im
Zeitpunkt der Teilung zukommt (Art. 617 ZGB). Als Verkehrswert ist dabei der
Marktwert, d.h. der Wert, der bei einer Veräusserung an einen unabhängigen
Dritten als Erlös erzielt würde, anzunehmen (Peter Schaufelberger/Katrin
Keller, Basler Kommentar, 2007, N. 3 zu Art. 617 ZGB). Dieser Verkehrswert ist
durch amtlich bestellte Gutachter festzustellen (vgl. Art. 618 ZGB). Bei
Bewertungsfragen bestimmt dabei das Bundesrecht, nach welchen Rechtsgrundsätzen
(Methode, Massstab) die Bewertung vorzunehmen ist, wogegen die nach diesen
Grundsätzen vorzunehmende Wertermittlung prinzipiell eine vom kantonalen
Gericht abschliessend zu beurteilende Tatfrage darstellt (BGE 133 III 416 E.
6.3.3 S. 418). Liegenschaften unterliegen einer ständigen Wertveränderung. So
können die Parteien gestützt auf Art. 618 ZGB eine Nachschätzung verlangen,
wenn ein Zivilprozess sehr lange dauert, weil es möglich ist, dass sich der
Wert einer Liegenschaft beispielsweise wegen einer Veränderung der Marktlage,
der Zonenordnung oder der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück
wesentlich erhöht oder vermindert hat (vgl. Escher, Zürcher Kommentar, N. 7 zu
Art. 618 ZGB; Spahr, Valeur et valorisme en matière de liquidations
successorales, Diss. Fribourg 1994, S. 120 f. Ziffer 2.3.2). Zur Berechnung des
Verkehrswertes einer Liegenschaft sind verschiedene Faktoren, unter anderem
auch die Zukunftschancen, mitzuberücksichtigen (vgl. dazu Tuor/Picenoni, Berner
Kommentar, N 25 zu Art. 617 ZGB). Der im Gesetz genannte Schätzungszeitpunkt
schliesst es von Bundesrechts wegen jedenfalls nicht aus, dass auch die
zukünftig wahrscheinliche Entwicklung einer Liegenschaft mitberücksichtigt
werden darf. So sind bei Bewertungen auch Umstände als wertverändernd zu
berücksichtigen, die sich erst in der Zukunft realisieren, was sowohl für
wertvermindernde (BGE 84 II 338 E. 3 S. 345; 125 III 50 E. 2a S. 53), als auch
für werterhöhende (BGE 132 III 489 E. 2.5 S. 492) Faktoren gilt. Zu solchen
wertverändernden Faktoren sind beispielsweise eine zukünftige Umzonung eines
Grundstücks, eine sehr wahrscheinliche Unterschutzstellung eines Gebäudes oder
Teilen davon oder eine Nutzungsbeschränkung zu zählen. In diesem Sinne hat das
Obergericht kein Bundesrecht verletzt, indem es auf die genannte Expertise
abgestellt hat.
4.2
4.2.1 Das Obergericht hat - im Gegensatz zu den latenten
Grundstückgewinnsteuern - die wertvermehrenden Investitionen der
Beschwerdegegnerinnen in der Höhe von Fr. 97'826.10 berücksichtigt und diese
dementsprechend vom gutachterlich festgestellten Verkehrswert der Liegenschaft
R.________ in Abzug gebracht.
4.2.2 Hierin erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des in Art. 602
Abs. 1 und 2 ZGB geregelten Gesamthandsprinzips als auch eine Verletzung des
Willkürverbotes wie des rechtlichen Gehörs. Sämtliche Investitionen seien ohne
das Einverständnis der Beschwerdeführerin als Gesamthänderin getätigt worden.
4.2.3 Sämtliche Erben bilden bis zur Teilung der Erbschaft eine Gemeinschaft
aller Rechte und Pflichten (sog. Erbengemeinschaft; Art. 602 Abs. 1 ZGB).
Bezüglich der Erbschaftsgegenstände werden sie Gesamteigentümer und können
darüber - unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und
Verwaltungsbefugnisse - nur gemeinsam verfügen (Art. 602 Abs. 2 i.V.m. Art. 652
f. ZGB), wobei sich das "Verfügen" auch auf Verwaltungshandlungen, wie z.B. den
Unterhalt einer Liegenschaft, bezieht (Peter Schaufelberger/Katrin Keller,
a.a.O., N. 16 zu Art. 602 ZGB). Demnach können einzelne Erben für den Nachlass
grundsätzlich nicht handeln. In der Regel ist dies nur allen gemeinsam oder an
deren Stelle einem Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB), Willensvollstrecker
(Art. 518 ZGB) oder Erbschaftsverwalter (Art. 554 ZGB) möglich. Nach der
Rechtsprechung kann davon bloss in dringlichen Fällen eine Ausnahme gemacht
werden, wobei zudem vorausgesetzt wird, dass Erben, die sich nicht auf die
Zustimmung ihrer Miterben stützen können, im Namen aller bzw. der
Erbengemeinschaft handeln (BGE 121 III 118 E. 3 S. 121; 93 II 11 E. 2b S. 14).
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerinnen
seit dem Tode des Erblassers im Jahre 1989 (Ehegattin), resp. seit 1993
(Tochter) in der Liegenschaft R.________ wohnen und andererseits die
Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1990 die Liegenschaft S.________ verwaltet.
Bei dieser auf Zusehen hin erfolgten Zuteilung von Vermögenswerten des
Nachlasses muss bezüglich der Nutzung und Verwaltung der Liegenschaften von
einer gegenseitigen stillschweigenden Vollmacht ausgegangen werden. Gemäss BGE
101 II 36 schuldet ein Erbe, der Erbschaftsgegenstände schon vor der Teilung
für seine eigenen Zwecke nutzt, dem Nachlass dafür eine Entschädigung. So hat
die Vorinstanz - für die Benutzung der Villa durch die Beschwerdegegnerinnen -
unter dem Titel "Nutzen R.________" Fr. 235'500.-- zum Nachlass hinzugerechnet
(vgl. unten E. 4.3.1). Konsequenterweise müssen daher auch die von den
Beschwerdegegnerinnen vorgenommenen notwendigen und wertvermehrenden
Investitionen - wie z.B. die Küchen- und Badezimmerrenovation -
Berücksichtigung finden, da diese die Verkehrswertschätzung auch positiv
beeinflusst haben. Dadurch, dass die Vorinstanz die wertvermehrenden
Investitionen der Beschwerdegegnerinnen in der Höhe von Fr. 97'826.10 vom
Verkehrswert der Liegenschaft R.________ in Abzug gebracht hat, ist dem Umstand
Rechnung getragen worden, dass die Liegenschaft ohne diese Investitionen einen
tieferen Wert aufwiese und der Nachlass dementsprechend tiefer ausfiele. Die
stillschweigende Vollmacht erstreckt sich demnach zumindest auf diejenigen
baulichen Massnahmen, die im Bereiche des Stockwerkeigentums als notwendig
angesehen werden (vgl. Art. 647c ZGB). Im obergerichtlichen Vorgehen kann nach
dem Gesagten jedenfalls keine Bundesrechtsverletzung erblickt werden.
4.3
4.3.1 Für die jahrelange Nutzung der Liegenschaft R.________ hat die Vorinstanz
gestützt auf die Expertise den Beschwerdegegnerinnen einen monatlichen Mietzins
von Fr. 2'500.-- angerechnet. In Verweisung auf die entsprechenden Erwägungen
der Erstinstanz hat die Vorinstanz die Nettomieteinnahmen (Mietzinse ./.
Vermieterlasten ohne wertvermehrende Investitionen [vgl. oben E. 4.2.3]) für
die Zeit vom Erbgang bis zum Urteilsdatum auf Fr. 235'500.-- festgesetzt.
Dieser Betrag ist zum Nachlass hinzugerechnet und den Beschwerdegegnerinnen
angerechnet worden.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen fast ausschliesslich unzulässige
Willkürrügen vor (vgl. oben E. 2.3). Auch ist keine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes ersichtlich. In Bezug auf die gerügte Verletzung des
Gesamthandsprinzips (Nichtgenehmigung der wertneutralen Unterhaltsarbeiten)
kann auf das weiter oben Gesagte (vgl. E. 4.2.3) verwiesen werden. Zu prüfen
bleibt ihr Vorbringen, die Vorinstanz habe den erzielbaren Mietertrag nicht
gemäss Art. 617 ZGB auf den Teilungszeitpunkt berechnet und hätte somit den
Mietzins für die Jahre 2004 bis 2007 neu berechnen müssen.
Die Beschwerdeführerin bringt zwar zu Recht vor, dass von Bundesrechts wegen
der effektiv erzielbare Mietwert zu ermitteln ist. Sie verkennt jedoch, dass
der Erbteilungsprozess von der Dispositions- und Verhandlungsmaxime beherrscht
wird und eine behauptete Mietzinserhöhung bereits vor Vorinstanz substanziert
hätte dargelegt werden müssen. Das in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht
Vorgetragene ist somit neu und damit unzulässig (Art. 99 BGG). Indem die
Beschwerdeführerin ihre Vorbringen mit anderen als den vom Obergericht
verwendeten Gutachten zu unterlegen versucht, übt sie unzulässige Kritik an
dessen Beweiswürdigung. Wie weiter oben (vgl. E. 2) dargelegt, ermangelt es
dieser Rüge an der Letztinstanzlichkeit.
4.4
4.4.1 Im Zusammenhang mit der Liegenschaft R.________ bringt die
Beschwerdeführerin schliesslich vor, die mehr als drei Jahre alte Schätzung
entspreche nicht mehr den - durch den Bauboom im Zürcher Oberland gestiegenen -
heutigen Kaufpreisen, resp. Mietzinsen.
4.4.2 Geht es um Bewertungsfragen, bestimmt in seinem Anwendungsbereich das
Bundesrecht, nach welchen Rechtsgrundsätzen und zu welchem Zeitpunkt die
Bewertung vorzunehmen ist, wogegen die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende
Wertermittlung prinzipiell eine vom kantonalen Gericht abschliessend zu
beurteilende Tatfrage darstellt (BGE 120 II 259 E. 2a S. 260; 125 III 1 E. 5a
S. 6). Zu den Tatfragen gehören die vom Schätzer in tatsächlicher Hinsicht
getroffenen Annahmen, es sei denn, diese beruhten ihrerseits auf der falschen
Anwendung der zu ihrer Ermittlung regelmässig benützten Methode. Bei den
Angaben hinsichtlich der erzielbaren Mietzinse, namentlich ob diese noch
aktuell seien, handelt es sich um solche Annahmen tatsächlicher Natur. Da die
Beschwerdeführerin mit der Schätzung des tatsächlichen Mietertrages der
Liegenschaft ausschliesslich eine Tatfrage aufwirft, kann hierbei auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden (Urteil 5C.214/2003 vom 8. Dezember 2003 E.
3.1).

5.
5.1 Die Vorinstanz hat das von der Erstinstanz gefundene Beweisergebnis, wonach
die Wertschriften mit Wissen und Willen der Parteien ins Eigentum der
überlebenden Ehegattin übertragen worden sind, als richtig erachtet.
Diesbezüglich war vor Vorinstanz ausschliesslich Thema, ob die beiden
Miterbinnen ihre Zustimmung zur Übertragung der Wertschriften an ihre Mutter
gegeben hatten oder nicht. Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der
erbrechtlichen Auskunftspflicht die Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB als
verletzt. Auch wenn dies im vorinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert
worden ist, ist die hier erstmals vorgebrachte Rüge zulässig, da hinsichtlich
der Anwendung von Bundesprivatrecht kein striktes Rügeprinzip besteht (Art. 106
Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Da jedoch der Sachverhalt, aus dem
die Beschwerdeführerin eine Verletzung der genannten Artikel herleitet, weder
im angefochtenen Entscheid festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG) noch
Anlass besteht, diesen Sachverhalt zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 97
Abs. 1 BGG), ist die Rüge unbegründet.

5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu diesem Themenbereich richten sich
entweder gegen die tatbeständlichen Feststellungen des Obergerichts (z.B.
hinsichtlich der Frage, welche Vermögenswerte per Todestag überhaupt vorhanden
waren) oder erweisen sich als - unter dem Deckmantel von Art. 8 ZGB
vorgetragene - Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (z.B.
hinsichtlich der Auferlegung des Hauptbeweises für das Vorhandensein von
Wertpapieren im Tresor der Liegenschaft R.________), weshalb sie allesamt
unzulässig sind. In diesem Punkt kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden (vgl. oben E. 2.3).

Vor diesem Hintergrund fallen auch die zu diesem Problemkreis geltend gemachten
Bundesrechtsverletzungen (Art. 1, 16 und 967 OR, Art. 2 Abs. 2, 602 Abs. 1 und
634 Abs. 2 ZGB), die im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderung nicht
genügen (vgl. E. 1.3), ins Leere.

6.
6.1 Die Vorinstanz hat den Erlös aus dem Verkauf der Briefmarkensammlung des
Erblassers inkl. einer auf dem Verkaufserlös erzielbaren durchschnittlichen
Rendite von 3% seit dem Verkaufsdatum bis hin zum Urteilszeitpunkt auf Fr.
48'780.-- festgelegt.

6.2 Die Beschwerdeführerin sieht im Umstand, dass die Erstinstanz ihr den
Beweis auferlegt habe, die Briefmarkensammlung sei für mehr als Fr. 33'200.--
verkauft worden, eine Verletzung von Bundesrecht. Die Vorinstanz, welche das
erstinstanzliche Vorgehen schütze, verletze namentlich Art. 2 und 8 ZGB.

6.3 Abgesehen davon, dass Vorwürfe gegenüber der Erstinstanz vor Bundesgericht
nicht überprüft werden können (Art. 75 Abs. 1 BGG), verkennt die
Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz durch das Abstellen auf das
Beweisergebnis der Erstinstanz nicht die Beweislast verteilt, sondern das
Beweisergebnis würdigt und dementsprechend den Wert der Briefmarkensammlung
festgelegt hat. Damit ist dieser Rüge der Boden entzogen (vgl. oben E. 2.3
Absatz 2).

7.
7.1 Die Vorinstanz hat - der Erstinstanz folgend - den Rückkaufswert der
Lebensversicherungen des Erblassers auf Fr. 21'336.-- festgesetzt und in die
Berechnung des ehegüterrechtlichen Vorschlages miteinbezogen.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die Vorinstanz im
kantonalen Berufungsverfahren mit dieser Position nicht auseinandergesetzt
habe. Weiter verletze sie mit der Zuweisung dieser Rückkaufswerte zur
Errungenschaft Art. 476 ZGB und seien die Erträgnisse auf den Zeitpunkt der
Teilung hin festzustellen.

7.2 Der Vorwurf der fehlenden Auseinandersetzung beschlägt das rechtliche Gehör
(BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540), weshalb darauf vorliegend nicht eingetreten
werden kann (vgl. oben E. 2.2). Bezüglich der Kritik der Beschwerdeführerin an
der güterrechtlichen Qualifikation des (Versicherungs-) Rückkaufswertes sowie
des Zeitpunkts deren Teilung genügt sie den bundesrechtlichen Anforderungen an
die Beschwerdebegründung nicht (vgl. oben E. 1.3), womit auch auf diese Rügen
nicht eingetreten werden kann.

Im Übrigen fällt der Zeitpunkt des Steuerinventars mit demjenigen der Teilung
zusammen, falls sich seit der Aufnahme des Steuerinventars diesbezüglich nichts
mehr geändert hat, was zu prüfen jedoch den Sachverhalt beschlägt und mit der
vorliegenden Beschwerde nicht vorgebracht werden könnte (vgl. oben E. 2.3).

8.
8.1 In Bezug auf den sich in der Liegenschaft R.________ befindenden Hausrat
ist die Vorinstanz der Erstinstanz gefolgt und hat festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin ihrer Substanzierungspflicht nicht nachgekommen sei und es
demzufolge keine wertvollen Sachen gebe.

8.2 Insofern die Beschwerdeführerin in diesem Vorgehen der Vorinstanz eine
Verletzung der erbrechtlichen Auskunftspflicht gemäss Art. 607 Abs. 3 ZGB
sieht, ist auch hier (vgl. oben E. 5.1) zu erwähnen, dass sich kein Problem der
Auskunftspflicht stellt, sondern vielmehr die Beweiswürdigung, welche
vorliegend nicht überprüft werden kann (vgl. oben E. 2.3), in Frage steht.
Ebenfalls wird Beweiswürdigung beschlagen, wenn die Vorinstanz zum Schluss
gelangt, dass sich in der Liegenschaft R.________ keine Gegenstände von
erheblichem Wert befinden.

Indem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie vertrete die
Auffassung, bloss wertvolle Sachen seien in eine Erbteilung miteinzubeziehen,
verkennt sie, dass einerseits die Frage nach dem Wert der Möbel die
Beweiswürdigung beschlägt und andererseits die Vorinstanz in der
Nachlasszusammenstellung sämtliches Inventar als in der Liegenschaft R.________
mitenthalten betrachtet hat. Da sich in der besagten Liegenschaft keine
wertvollen Einzelstücke befinden, ist der Hausrat nicht gesondert aufgelistet
worden.

9.
9.1 Die Vorinstanz hat die anerkannten Erbvorbezüge der beiden Töchter des
Erblassers in der Höhe von je Fr. 82'500.-- sowohl bei der Bemessung des
Nachlasses als auch bezüglich der Ausgleichung berücksichtigt.

9.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Ehefrau des Erblassers hätte zu
dessen Lebzeiten ebenfalls Wertpapiere im Wert zwischen Fr. 35'000.-- und Fr.
50'000.-- erhalten, beschlägt den Sachverhalt, der vorliegend nicht überprüft
werden kann (vgl. oben E. 2.3).

Weiter will die Beschwerdeführerin in der gleichzeitigen und gleichwertigen
Begünstigung der beiden Töchter einen von der gesamten Familie getragenen
Konsens sehen, weshalb sich auch die Frage einer allfälligen güterrechtlichen
Hinzurechnung nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nicht stelle. Man könne somit
von einem zumindest konkludenten Ausgleichungsdispens der Beschwerdeführerin
gegenüber sprechen. Auch hierbei verkennt die Beschwerdeführerin, dass die
Frage, ob sie von ihrer Ausgleichungspflicht dispensiert worden sei, die
Beweiswürdigung beschlägt, welche Rüge mangels Letztinstanzlichkeit nicht mehr
vorgebracht werden kann (vgl. oben E. 2.3).

Schliesslich verbleibt zu diesem Sachbereich die Rüge der Verletzung von Art.
626 Abs. 1 ZGB. Dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, die Ausgleichung sei
entgegen dem Wortlaut der Bestimmung nur zwischen den gesetzlichen Erben der
gleichen Stufe vorzunehmen. Ansonsten käme es im Umfang der Erbquote der
Ehegattin zu einer ungewollten Rückschenkung, was wiederum ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten der Ehegattin im Sinne von Art. 2 ZGB, der von
der Vorinstanz zu Unrecht nicht angewendet worden sei, darstellte. Dabei
übersieht die Beschwerdeführerin, dass in Fällen erbrechtlicher Konkurrenz
eines Ehegatten mit den Nachkommen jener von der Ausgleichungspflicht dieser
profitieren kann, ohne dabei selber ausgleichungspflichtig zu sein (BGE 77 II
228 E. 3c S. 233; Steinauer, Le droit des successions, 2006, Rz. 227c S. 139,
mit Hinweisen). Art. 626 Abs. 1 ZGB, der die Ausgleichungspflicht aller
gesetzlicher Erben, die etwas auf Anrechnung an ihren Erbteil erhalten haben,
gegenüber allen anderen gesetzlichen Erben vorsieht, stellt demnach die
Grundregel dar. Selbst wenn solche Erbvorbezüge aufgrund der Zustimmung des
Ehegatten (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) im Rahmen der güterrechtlichen
Auseinandersetzung keine Berücksichtigung finden sollten, kann aus dieser
Zustimmung nicht auf einen Verzicht des Ausgleichungsanspruchs geschlossen
werden (Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, N. 19 zu Art. 208 ZGB; vgl.
auch BGE 127 III 396 E. 2b/aa S. 400). Vor diesem Hintergrund ist das
vorinstanzliche Vorgehen bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
10.
Schliesslich äussert sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem
Kosten- und Entschädigungsentscheid auf vier Seiten zum Streitwert, der von der
Vorinstanz auf Fr. 500'000.-- festgesetzt worden ist. Hierbei verkennt die
Beschwerdeführerin, dass es sich dabei um die Anwendung von kantonalem Recht
handelt, welche das Bundesgericht mangels Letztinstanzlichkeit nicht zu
überprüfen befugt ist, da selbst bezüglich der Rüge der willkürlichen Anwendung
dieses kantonalen Rechts die Kognition des kantonalen Kassationsgerichts
grösser als diejenige des Bundesgerichts ist (vgl. oben E. 2.1).
11.
Nach dem Gesagten muss die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren schuldet sie den
Beschwerdegegnerinnen, die eine Vernehmlassung (Art. 102 Abs. 1 BGG)
eingereicht haben, eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Ruppen