Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.139/2007
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{T 0/2}
5A_139/2007 /blb

Verfügung vom 12. April 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, Postfach 760,
6301 Zug.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil
vom 22. März 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG von Y.________ und
seiner Mutter X.________ erhobene) Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das
Urteil vom 22. März 2007 des Zuger Verwaltungsgerichts, das auf eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen einerseits die
(durch die Gemeinde G.________ am 10. Januar 2007 erfolgte) Bestätigung der
(in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordneten) Einweisung des
Beschwerdeführers Y.________ in die Klinik K.________ und gegen anderseits
die (mit Verfügung der Gemeinde G.________ vom 7. März 2007 angeordnete)
Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde mit der Begründung nicht
eintrat, soweit sich die am 12. März 2007 eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Bestätigung des fürsorgerischen
Freiheitsentzugs (am 10. Januar 2007) richte, erweise sich die Beschwerde als
klar verspätet, soweit die Beschwerde die am 7. März 2007 erfolgte Aufhebung
dieser Massnahme zum Gegenstand habe, fehle es an der Beschwer,
dass auch auf die vorliegende Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nicht
einzutreten ist, soweit sich diese gegen den fürsorgerischen Freiheitsentzug
als solchen richtet, weil die Beschwerdeführer durch diese Massnahme seit
ihrer Aufhebung nicht mehr beschwert sind und daher kein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Anfechtung besitzen (Art. 76 Abs. 1 lit. b
BGG, BGE 109 II 350),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im
Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232)
und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S.
749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand der
verwaltungsgerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern das angefochtene
Urteil vom 22. März 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - mangels Rechtsschutzinteresses und hinreichender
Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108
Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: