Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.135/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_135/2007/bnm

Verfügung vom 6. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schett.

X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Charlotte Schucan,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Gesine Arning,

Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom
28. Februar 2007.

Nach Einsicht
in die Ehescheidungskonvention der Parteien vom 11./24. Juli 2007,
in die gerichtliche Genehmigung dieser Konvention durch das
Bezirksgerichtspräsidium Maloja vom 3. Dezember 2007,
in die übereinstimmenden Schreiben der Parteien vom 13. Dezember 2007/30.
Januar 2008, wonach das Verfahren erledigt sei und abgeschrieben werden
könne,

in Erwägung,

dass das Beschwerdeverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss Art.
137 ZGB mit der rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens und
insbesondere mit der gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention
gegenstandslos geworden ist,
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von
Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit verfügt (Art. 32 Abs. 2 und 3 BGG),
dass die Parteien gemäss Ziffer 13 der Konvention die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte übernehmen,
dass die Anwaltskosten gemäss der gleichen Ziffer wettgeschlagen werden
sollen,
dass diesen Anträgen ohne weiteres gefolgt werden kann,
verfügt der Instruktionsrichter:

1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
(ausmachend je Fr. 500.--) auferlegt.

3.
Die Anwaltskosten werden wettgeschlagen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schett