Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.134/2007
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5A_134/2007 /blb

Sitzung vom 5. Juli 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

1. A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
5.E.________,
6.F.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Müller,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Juan Carlos Gil.

Arrest,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführer stellten am 26. Februar 2007 bei der Einzelrichterin des
Bezirkes K.________ das Begehren, es seien sämtliche Vermögenswerte des
Beschwerdegegners bei der L.________ AG, ..., unter der Nr. xxxx mit Arrest
zu belegen.
Die Einzelrichterin wies das Arrestbegehren am 27. Februar 2007 ab mit der
Begründung, den Beschwerdeführern stehe keine fällige Geldforderung, sondern
nur ein Anspruch auf Durchführung der erbrechtlichen Teilung zu, und es fehle
zudem an arrestierbarem Vermögen, weil der Beschwerdegegner lediglich
Anspruch auf einen Liquidationsanteil am unverteilten Nachlass habe, der
wegen des ausländischen Wohnsitzes nicht in der Schweiz gelegen sei und somit
auch nicht hier arrestiert werden könne.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, in seinem Beschluss vom 14. März 2007 mit der gleichen
Begründung ab.

B.
Mit Eingabe vom 10. April 2007 verlangen die Beschwerdeführer die Aufhebung
dieses Beschlusses sowie die Arrestierung sämtlicher Vermögenswerte, welche
der Beschwerdegegner bei der L.________ AG, ..., unter der Nr. xxxx habe,
insbesondere das Kontokorrent Private yyyy und die 119'625 Anteile am Fonds
S.________ im Wert von ¤ 288'181.-- sowie allfällige Surrogate und Erträge
aus diesen Vermögen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid über das Arrestbegehren ist ein Endentscheid im Sinn von
Art. 90 BGG (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2001 IV 4332 oben), da er
losgelöst von einem Hauptverfahren erfolgt und unter prozessrechtlichen
Gesichtspunkten verfahrensabschliessend ist. Lautet er auf Abweisung, ist die
Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG).
Weiter ist zu prüfen, ob der Arrestentscheid als materielles Endurteil
aufzufassen ist, bei dessen Prüfung das Bundesgericht über volle rechtliche
Kognition verfügt (Art. 95 BGG), oder ob er eine vorsorgliche Massnahme
darstellt, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend
gemacht werden kann (Art. 98 BGG). Für die Qualifizierung ist nicht
massgebend, in welchem Verfahren der Entscheid gemäss dem anwendbaren
Prozessrecht ergangen ist; ausschlaggebend ist vielmehr, ob er eine
Rechtsfrage endgültig, aufgrund einer vollständigen tatsächlichen und
rechtlichen Beurteilung mit materieller Rechtskraftwirkung regelt, ohne den
Entscheid in einem Hauptverfahren vorzubehalten.
Der Arrest bezweckt allein, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst
noch bevorstehenden Vollstreckung, in der die Voraussetzungen einer
provisorischen oder definitiven Pfändung oder der Aufnahme eines
Güterverzeichnisses noch nicht gegeben sind, durch sofortige Beschränkung der
Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern (vgl. BGE 107 III 33 E. 2
S. 35). Insofern handelt es sich beim Arrest weder um eine
Betreibungshandlung (wie bei der Pfändung) noch um die Schaffung eines
materiellen Vorzugsrechts zugunsten des Gläubigers (wie bei der Verpfändung).
Der Arrest hat vielmehr Sicherungsfunktion und daher auch bloss
provisorischen Charakter (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 51 N. 2). Dies äussert sich in der
Obliegenheit zur Prosequierung gemäss Art. 279 SchKG, von deren rechtzeitigen
Einleitung und Durchführung der Fortbestand des Arrestes abhängig ist
(Art. 280 SchKG), und in der Möglichkeit des Schuldners, sich durch
Sicherheitsleistung das freie Verfügungsrecht über die Arrestobjekte zu
bewahren (Art. 277 SchKG; BGE 116 III 35 E. 3b S. 40).
Hat aber der Arrest weder materielle Rechtswirkungen noch eine eigenständige
Regelungsfunktion, sondern erschöpft er sich in einer amtlichen
Beschlagnahme, mit welcher die Wirkungen des Pfändungsbeschlages vorverlegt
werden (vgl. Art. 275 SchKG), um den späteren Zugriff auf
Vollstreckungssubstrat zu sichern, stellt er eine vorsorgliche Massnahme für
die Zeit des Prosequierungsverfahrens dar; angesichts der fehlenden
vorgängigen Anhörung der Gegenpartei entspricht er der superprovisorischen
Verfügung des Zivilprozessrechts (vgl. Amonn/Walther, a.a.O., § 51 N. 3). In
der Lehre wird der Arrest denn auch mehrheitlich als vorsorgliche Massnahme
im Sinn von Art. 98 BGG angesehen (Walter, Neue Zivilrechtspflege, in: Neue
Bundesrechtspflege, BTJP 2006, Bern 2007, S. 142; Tappy, Le recours en
matière civile, in: La nouvelle loi sur le Tribunal fédéral, Lausanne 2007,
S. 98; Walther, Auswirkungen des BGG auf die Anwaltschaft/Parteivertretung,
in: Die Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen
in der Praxis, S. 364 Fn. 28; Jent-Sørensen, BGG und SchKG, in: Wege zum
Bundesgericht in Zivilsachen nach dem Bundesgerichtsgesetz, Zürich 2007,
S. 76; Philippin, La nouvelle loi sur le Tribunal fédéral: Effets sur le
droit des poursuites et faillites, in: Droit du bail et le droit des
poursuites et des faillites; Lausanne 2007, S. 159; a.M.: Peter, Das neue
Bundesgerichtsgesetz und das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, in: BlSchK
2007, S. 8).

2.
Ist nach dem Gesagten eine vorsorgliche Massnahme angefochten, kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG) und darf
das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen anwenden (Art. 106 Abs. 1
BGG), sondern aufgrund des für vorsorgliche Massnahmen geltenden Rügeprinzips
nur insofern eine Prüfung vornehmen, als in der Beschwerdeschrift
entsprechende Rügen vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2
BGG).
Die von Art. 106 Abs. 2 BGG geforderte Substanziierung der Vorbringen ist mit
derjenigen identisch, wie sie für die frühere staatsrechtliche Beschwerde
gemäss Art. 84 OG gegolten hat (Botschaft, BBl 2001 IV 4344 f.). Gemäss
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG war in jenem Verfahren darzulegen, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden waren. In diesem Sinn prüfte das Bundesgericht nur
klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf ungenügend begründete
Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht
eintrat (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
Vorliegend machen die Beschwerdeführer nicht einmal geltend, welches
verfassungsmässige Recht verletzt sein soll. Die Beschwerdebegründung
erschöpft sich sodann in typischer appellatorischer Kritik am angefochtenen
Entscheid, wie sie nach dem Gesagten für Beschwerden gegen vorsorgliche
Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist
folglich mangels Substanziierung im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht
einzutreten.

3.
Ohnehin könnte der Beschwerde auch materiell kein Erfolg beschieden sein:
Ausgehend von der verbindlichen obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellung
(Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Beschwerdeführer gemäss der
Teilungsvereinbarung Anspruch auf Überweisung des Geldes auf ein Konto in
Madrid hätten, über das sie je nur gemeinsam mit dem Beschwerdegegner
verfügen könnten, wäre es mit der Verneinung einer glaubhaft gemachten
Geldforderung im Sinn von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG nicht in Willkür
verfallen, muss doch jene auf dem Betreibungsweg vollstreckbar und überdies
fällig sein (Amonn/Walther, a.a.O., § 51 N. 5 und 6).

4.
Zufolge Nichteintretens ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern
aufzuerlegen, und zwar unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und 5
BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: