Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.131/2007
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5A_131/2007 /blb

Urteil vom 8. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

X. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumeler,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Lucia Schnider Stulz.

Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II.
Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, vom 12. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________, Jahrgang 1963, und Y.________, Jahrgang 1966, lernten sich im
Jahre 1986 kennen und heirateten 1991. Sie wurden Eltern der Kinder
A.________, geboren 1993, und B.________, geboren 1997. Der Ehemann arbeitet
vollzeitlich als Lokomotivführer im Regionalverkehr. Die Ehefrau ist
ausgebildete Hebamme. Während der Ehe besorgte sie den Haushalt, betreute die
Kinder und arbeitete zuletzt im Umfang von 80 % als stellvertretende
Stationsleiterin in einem kantonalen Spital.

B.
Am 10. Juni 2005 stellte die Ehefrau ein Gesuch um Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts und um Regelung des Getrenntlebens. Der Ehemann schloss auf
Abweisung und beantragte seinerseits, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben. Am
13. Juni 2005 verliess der Ehemann das Wohnhaus der Familie. Die Ehegatten
leben seither getrennt und beabsichtigen nicht, das Zusammenleben wieder
aufzunehmen. Sämtliche Fragen des Getrenntlebens blieben strittig.
Nach Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens stellte das Amtsgericht
Willisau die beiden Kinder unter die Obhut ihrer Mutter, regelte den
persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und ihrem Vater und wies das
Wohnhaus der Familie der Ehefrau mit den beiden Kindern zur Benützung zu. Das
Amtsgericht verpflichtete den Ehemann zu monatlichen Unterhaltszahlungen an
die Kinder von je Fr. 900.-- ab Juni 2005 und an die Ehefrau von Fr. 400.--
ab Juni 2005 bis November 2006 und von Fr. 900.-- ab 1. Dezember 2006. Der
Ehemann wurde für berechtigt erklärt, die von ihm bezahlten Hypothekarzinsen
mit den Unterhaltsbeiträgen aus der Zeit bis November 2006 zu verrechnen
(Entscheid vom 30. November 2006).
Der Ehemann legte dagegen Rekurs ein und beantragte, die Unterhaltsbeiträge
für die beiden Kinder auf je Fr. 600.-- ab Juni 2005 festzusetzen. Die
Ehefrau schloss auf Abweisung. Das Obergericht des Kantons Luzern beliess die
monatlichen Unterhaltsbeiträge bei je Fr. 900.-- ab Juni 2005 für die Kinder
und bei Fr. 900.-- ab 1. Dezember 2006 für die Ehefrau, setzte hingegen den
Ehegattenunterhalt ab Juni 2005 bis November 2006 von Fr. 400.-- auf
Fr. 200.-- herab (Entscheid vom 12. Februar 2007).

C.
Der Ehemann erneuert vor Bundesgericht seine Begehren, die Unterhaltsbeiträge
für die Kinder auf je Fr. 600.-- ab Juni 2005 festzusetzen. Er ersucht um
aufschiebende Wirkung. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung des Gesuchs,
während das Obergericht auf eine Stellungnahme dazu verzichtet hat. Der
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung für die vom Ehemann bis und mit März
2007 geschuldeten Unterhaltsbeiträge zuerkannt (Verfügung vom 25. April
2007). In der Sache sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der obergerichtliche Rekursentscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, so
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110) anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Er betrifft gerichtliche
Massnahmen im Sinne der Art. 172 ff. ZGB und dabei ausschliesslich die
Festsetzung der Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten und
seinen Kindern während des Getrenntlebens schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
und Abs. 3 ZGB). Es liegt damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und eine
vermögensrechtliche Angelegenheit vor, wobei der Barwert der streitigen
Unterhaltsbeiträge den Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- offenkundig
überschreitet (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 4 BGG).
Entschieden hat das Obergericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1
BGG) gegen den Beschwerdeführer, der mit seinem Antrag, die
Unterhaltsbeiträge für die Kinder herabzusetzen und diejenigen für die
Ehefrau aufzuheben, unterlegen und deshalb zur Beschwerde berechtigt ist
(Art. 76 Abs. 1 BGG).
Die Eheschutzmassnahme, die den Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens
festlegt, ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) und eine vorsorgliche Massnahme
im Sinne von Art. 98 BGG, so dass die Beschwerdegründe auf die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte beschränkt sind (BGE 5A_52/2007 vom 22. Mai 2007,
E. 4 und 5). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen
an, sondern prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG). Es gilt das Rügeprinzip entsprechend der bisherigen Praxis zur
staatsrechtlichen Beschwerde. In der Beschwerdeschrift ist deshalb zumindest
in erkennbarer Weise anzuführen, welches Grundrecht verletzt sein soll, und
kurz darzulegen, worin die behauptete Verletzung besteht (vgl. Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl. 2001 4202, S. 4344 f.). Neue
Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer zur Begründung
seiner Verfassungsrügen stützt, dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auf
ihre Zulässigkeit wird im Sachzusammenhang einzugehen sein.
Auf die - im Weiteren fristgerecht (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Abs. 1
BGG) - erhobene Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.

2.
Neben den monatlichen Rückstellungen für die laufende Steuerlast (E. 3.4.2
S. 5 f.) war im kantonalen Verfahren streitig, in welchem Umfang
"Steueramortisationen", d.h. die Abzahlung von Steuerschulden, je im
Notbedarf der Ehegatten angerechnet werden dürfen. Das Obergericht hat die
nachgewiesenen Zahlungen beider Ehegatten zwischen dem 1. Juni 2005 und dem
30. November 2006 berücksichtigt (E. 3.4.3 S. 6 ff. des angefochtenen
Entscheids). Dagegen richtet sich die Beschwerde zur Hauptsache. Der
Beschwerdeführer rügt Willkür in der Beweiswürdigung und in der
Rechtsanwendung (S. 6 ff. Ziff. 6 und 7 der Beschwerdeschrift).

2.1 Im Einzelnen hat das Obergericht festgehalten, die Zahlung von
Steuerschulden ab der getrennten Veranlagung der Parteien (per 1. Januar
2005) liege im Interesse der jeweiligen Partei. Die Abzahlung der insoweit
persönlichen Steuerschulden gehe der Unterhaltspflicht nach und sei in der
Notbedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen. Vor dem erstinstanzlichen
Entscheid habe der Beschwerdeführer indes nicht wissen können, wie hoch die
Unterhaltsbeiträge sein würden. Die vor diesem Datum geleisteten Abzahlungen
seien in guten Treuen erfolgt und ihm noch anzurechnen. Es könne jedoch nicht
angehen, dass der Beschwerdeführer durch Bezahlung von Drittschulden nach dem
erstinstanzlichen Entscheid seine Unterhaltspflicht gegenüber der
Beschwerdegegnerin und den Kindern schmälere. Somit seien einzig Abzahlungen
von Steuerschulden zu berücksichtigen, welche zwischen dem 1. Juni 2005
(Beginn der Unterhaltspflicht) und dem 30. November 2006 (Datum des
erstinstanzlichen Entscheids) erfolgt seien (E. 3.4.3 S. 6/7 des
angefochtenen Entscheids).

2.2 Willkür erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht als
Stichtag das Entscheiddatum und nicht das Datum der tatsächlichen
Kenntnisnahme des Entscheids angenommen habe. Er habe frühestens am
12. Dezember 2006 vom erstinstanzlichen Entscheid Kenntnis erhalten und bis
dahin in guten Treuen Steuerschulden getilgt. Zu berücksichtigen sei deshalb
seine Abzahlungsrate über Fr. 1'500.--, die er bereits am 6. Dezember 2006
geleistet habe, aber auch die Abzahlungsrate über Fr. 6'690.--, die zwar erst
am 21. Dezember 2006 erfolgt, aber gemäss Vereinbarung mit dem Steueramt vom
27. Juli 2006 bereits am 10. Dezember 2006 fällig gewesen sei.
In rechtlicher Hinsicht kann als allgemein anerkannt gelten, dass
persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten -
auch gegenüber dem Fiskus - der familienrechtlichen Unterhaltspflicht
nachgehen und nicht zum Existenzminimum gehören, sondern nach dem Ermessen
des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu
berücksichtigen sind (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292 mit Hinweisen).
Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig
abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt
aufgenommen hatten (Vetterli, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 33 zu
Art. 176 ZGB; vgl. auch Collaud, Le minimum vital élargi du droit de la
famille, Revue fribourgeoise de jurisprudence, RFJ/FZR 2005 S. 313 ff.,
S. 326; Epiney-Colombo, Aide-mémoire pour le calcul de la contribution
d'entretien (méthode tessinoise), FamPra.ch 2005 S. 271 ff., S. 275;
Dolder/Diethelm, Eheschutz (Art. 175 ff. ZGB) - ein aktueller Überblick, AJP
2003 S. 655 ff., S. 662).
Der Grundsatz kann willkürfrei dahin gehend verstanden werden, dass es für
die Berücksichtigung von Schulden im Notbedarf eines Ehegatten weder auf den
Zeitpunkt der Entstehung oder Fälligkeit der Schuld noch darauf ankommt, ob
ein Ehegatte seine Schulden in guten Treuen abzahlt. Entscheidend ist danach
einzig, dass die aufgenommene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente,
sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde. Im Ergebnis
erscheint es deshalb nicht als willkürlich, dass das Obergericht die
Abzahlung der Steuerschulden, die - unangefochten - ausschliesslich und
persönlich den Beschwerdeführer belasten, nicht berücksichtigt hat. Der
Einwand des Beschwerdeführers, es hätten die Abzahlungsraten vom 6. Dezember
2006 (Fr. 1'500.--) und vom 21. Dezember 2006 (Fr. 6'690.--) angerechnet
werden müssen, erweist sich von daher gesehen als unbegründet (Art. 9 BV;
vgl. zum Begriff: BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 und 175 E. 1.2 S. 177).

2.3 Die von beiden Ehegatten geltend gemachten Akontozahlungen an die
Steuerrechnung 2005 hat das Obergericht nicht berücksichtigt und zu den
Zahlungen des Beschwerdeführers zwischen dem 3. und 13. November 2006
(insgesamt Fr. 3'000.--) festgehalten, es handle sich um Umbuchungen der
Steuern 2002 (E. 3.4.3 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Die Feststellung
lässt sich auf das verwiesene Kontoblatt über den Beschwerdeführer vom
15. Dezember 2006 stützen, auf dem die fraglichen Eingänge mit dem
Buchungstext "Umb. ST-02 auf ST-05" vermerkt sind (rek.Bel. 8). Gegenteiliges
muss aus der Bestätigung des Steueramtes betreffend "Steuerinkasso" nicht
abgeleitet werden, zumal sie erst am 21. Dezember 2006 und damit nach
erfolgter Umbuchung ausgestellt wurde und folgerichtig die fraglichen
Zahlungen auf Anrechnung an die Steuerrechnung 2005 ausweisen konnte
(rek.Bel. 7). Willkür in der Beweiswürdigung liegt nicht vor (Art. 9 BV;
vgl. zum Begriff: BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178). Der
Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht neu eine Bestätigung des Steueramtes
vom 9. März 2007 eingereicht, aus der hervorgehen soll, dass es sich bei den
einbezahlten Fr. 3'000.-- nicht um Umbuchungen, sondern um Akontozahlungen an
die Steuerrechnung 2005 handle. Entgegen seiner Darstellung ist das
Vorbringen dieses neuen Beweismittels nicht durch den angefochtenen Entscheid
veranlasst, sondern durch die unklare Beweislage, die der Beschwerdeführer
mit seinen Noven (rek.Bel. 7 und 8) im kantonalen Rekursverfahren selbst
geschaffen hat und nun vor Bundesgericht zu bereinigen versucht. Die erst
heute beigebrachte Bestätigung war bereits im kantonalen Rekursverfahren
geeignet, das dort aufgestellte rechtserhebliche Sachvorbringen zu beweisen.
Sie hätte noch rechtzeitig eingeholt und vor Obergericht eingereicht werden
können, zumal praxisgemäss alle neu aufgelegten Urkunden zu den Akten erkannt
werden (E. 2 S. 3 des angefochtenen Entscheids). Die Voraussetzungen für eine
ausnahmsweise Zulassung neuer Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG
sind nicht erfüllt (vgl. Botschaft, BBl. 2001 4202, S. 4339 f.; Corboz,
Introduction à la nouvelle loi sur le Tribunal fédéral, SJ 128/2006 II 319,
S. 345).

2.4 Akontozahlungen an die Steuerrechnung 2004 hat das Obergericht für den
Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 13'300.-- und für die Beschwerdegegnerin
im Betrag von Fr. 7'965.80 berücksichtigt. Den Betrag von Fr. 13'300.-- hat
das Obergericht den Aufstellungen der Credita AG per Ende September 2006
entnommen (AG gg.Bel. 34) und deshalb nicht auf das Schreiben des Steueramtes
abgestellt (rek.Bel. 7), wonach Fr. 13'697.05 an die Steuerrechnung 2004
angerechnet würden (E. 3.4.3 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Dass das
Obergericht den anrechenbaren Betrag auf Fr. 13'300.-- statt auf
Fr. 13'697.05 festgesetzt habe, rügt der Beschwerdeführer als willkürliche
Sachverhaltsfeststellung. Der Einwand ist unbegründet. Der Betrag von
Fr. 13'300.-- als Summe von einzeln aufgelisteten Teilzahlungen ab Januar
2006 bis August 2006 wird durch die Kontoübersicht der Credita AG ausgewiesen
(AG gg.Bel.34). Der Bestätigung des Steueramtes lässt sich hingegen lediglich
ein Pauschalbetrag von "Fr. 13'697.05 (exkl. Kosten)" ohne Angaben über den
Zeitpunkt oder die Höhe von Zahlungseingängen entnehmen (rek.Bel. 7). Mit
Blick auf den Inhalt der Beweisurkunden erscheint es nicht als willkürlich,
in der Beweiswürdigung den mehr Informationen und genaueren Aufschluss über
die Zahlungen vermittelnden Beleg vorzuziehen. Eine offensichtlich falsche
oder auf einem offenbaren Versehen beruhende Tatsachenfeststellung kann
deshalb nicht bejaht werden (Art. 9 BV; BGE 105 Ia 190 E. 2a).

2.5 Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
sie sich gegen die Berücksichtigung von "Steueramortisationen" richtet. Zum
einen ist das Obergericht unter Willkürgesichtspunkten nicht verpflichtet
gewesen, die Abzahlung von Steuerschulden überhaupt zu berücksichtigen, da es
sich dabei um persönliche Schulden der einzelnen Ehegatten gehandelt hat. Zum
anderen darf ihm Willkür in der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung
nicht vorgeworfen werden, wenn das Obergericht - nach dem Grundsatz der
Gleichbehandlung - beiden Ehegatten nur diejenigen Steuerschulden im
Notbedarf angerechnet hat, die auch durch Zahlungsnachweise belegt werden
konnten.

3.
Streitig war im kantonalen Verfahren ferner, ob dem Beschwerdeführer für die
indirekte Amortisation einer Festhypothek monatlich Fr. 400.-- oder
Fr. 200.-- im Notbedarf angerechnet werden dürfen. Gemäss Aussagen an der
Parteibefragung hat der Ehemann als indirekte Amortisation zweimal Fr. 200.--
pro Monat bzw. monatlich je Fr. 200.-- auf sein eigenes und auf das
Vorsorgekonto seiner Ehefrau bezahlt. Vor Obergericht hat die Ehefrau
behauptet und belegt, der Ehemann habe die Zahlungen auf ihr Vorsorgekonto
seit Mai 2005 eingestellt, so dass seinem Notbedarf von Juni 2005 bis
November 2006 nur mehr Fr. 200.-- angerechnet werden dürften. Das Obergericht
hat den Einwand gutgeheissen (E. 3.4.4 S. 9 des angefochtenen Entscheids).
Der Beschwerdeführer erhebt dagegen Willkürrügen und reicht zu deren
Begründung einen neuen Beleg ein (S. 10 ff. Ziff. 8 der Beschwerdeschrift).

3.1 Dass er im Mai 2005 die monatlichen Einzahlungen von Fr. 200.-- auf das
Vorsorgekonto der Beschwerdegegnerin eingestellt hat, räumt der
Beschwerdeführer ein. Er behauptet nun aber neu, er habe ab diesem Zeitpunkt
auf sein eigenes Vorsorgekonto Fr. 400.-- statt Fr. 200.-- wie bisher
einbezahlt. Er habe somit den Betrag von Fr. 400.-- an indirekter
Amortisation weiterhin geleistet, der in seinem Notbedarf deshalb angerechnet
werden müsse. Seine Willkürrüge belegt der Beschwerdeführer erstmals vor
Bundesgericht mit einem Auszug vom 4. April 2007 über sein Vorsorgekonto, dem
die angeblichen Zahlungsvorgänge aus den Jahren 2005 und 2006 entnehmbar sein
sollen. Die Voraussetzungen für die Zulassung dieses neuen Beweismittels im
Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt. Nicht erst der angefochtene
Entscheid hat dazu Anlass gegeben, sondern bereits der Einwand der
Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursantwort (ad Ziff. 2.6 S. 8) unter Beilage
eines Auszugs über ihr Vorsorgekonto (rek.geg.Bel. 3) hätte den
Beschwerdeführer veranlassen müssen, einen Kontoauszug oder sonst einen Beleg
über die indirekte Amortisation von Fr. 400.-- einzureichen. Eine
entsprechende Eingabe wäre verfahrensmässig noch möglich und auch zulässig
gewesen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt, war vor Obergericht
auch der Kinderunterhalt streitig und damit die Untersuchungsmaxime anwendbar
(vgl. LGVE 2002 I Nr. 14 S. 30 f.), so dass neue Tatsachen und Beweisanträge
bis zum Erlass des Entscheids hätten vorgebracht werden können (LGVE 2002 I
Nr. 32 S. 75 E. 3; 2004 I Nr. 43 S. 106 f.; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der
Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 2 zu § 262 ZPO/LU).

3.2 Aus der Offizialmaxime leitet der Beschwerdeführer ab, es sei
willkürlich, dass das Obergericht einfach auf die Behauptung der
Beschwerdegegnerin abgestellt habe, er bezahle die Hälfte der indirekten
Amortisation nicht mehr. Weiter wirft er der Beschwerdegegnerin ein
widersprüchliches Verhalten vor, da sie vor dem Amtsgericht an der
Parteibefragung vom 13. September 2005 ausgesagt habe, der Beschwerdeführer
bezahle monatlich zweimal Fr. 200.-- als indirekte Amortisation, und
andererseits in der Rekursantwort das Gegenteil behauptet habe.
Auf Grund der übereinstimmenden Erklärungen an der Parteibefragung vom
13. September 2005 durfte willkürfrei angenommen werden, der Beschwerdeführer
leiste die indirekte Amortisation von monatlich Fr. 400.-- in zwei
Teilbeträgen von Fr. 200.-- je auf das Vorsorgekonto eines jeden Ehegatten.
Da er ab Mai 2005 den Teilbetrag von Fr. 200.-- nicht mehr auf das
Vorsorgekonto überwiesen hat, musste folglich zu seinem Nachteil davon
ausgegangen werden, dass er die indirekte Amortisation nur mehr zur Hälfte
erbringe. Die daherige Beweiswürdigung hält der Willkürprüfung stand.
Entgegen seiner Darstellung hätte es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem
Beschwerdeführer oblegen, den Sachverhalt durch den sofort beibringbaren
Auszug über sein Vorsorgekonto zu klären (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1
S. 413; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N. 2 zu § 215 und N. 3 zu § 216
ZPO/LU).
Der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens ist ebenso wenig begründet. Der
Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, weshalb sich die Beschwerdegegnerin
im Zeitpunkt der Parteibefragung nicht in gutem Glauben befunden und erst
später bemerkt haben könnte, dass der Beschwerdeführer die Einzahlung auf ihr
Vorsorgekonto schon seit Mai 2005 nicht mehr vornimmt und in diesem Punkt
seiner Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB offenkundig nicht nachgekommen
ist (vgl. Vetterli, a.a.O., N. 4 der Vorbem. zu Art. 175-179 ZGB). Der
Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin im Ungewissen gelassen, indem er
in seiner Stellungnahme zum Eheschutzgesuch (S. 16) die Rubriken
"Amortisation Hypothek Fr. 167.--" und "Einzahlung 3. Säule Fr. 400.--"
aufgeführt und an der Parteibefragung - ungenau oder wider besseres Wissen -
bestätigt hat, die Hypothek werde "indirekt über die 3. Säule durch
Einzahlungen von zweimal Fr. 200.-- monatlich amortisiert". Zumindest im
Zeitpunkt der Aussage am 13. September 2005 hat die Angabe einer zweimaligen
Einzahlung seit mehreren Monaten nicht mehr der Wirklichkeit entsprochen und
durfte unter Willkürgesichtspunkten dahin gehend gewürdigt werden, sie sei
geeignet gewesen, die Beschwerdegegnerin von einer Überprüfung des eigenen
Vorsorgekontos im amtsgerichtlichen Verfahren abzuhalten.

3.3 Insgesamt kann es nicht als willkürlich beanstandet werden, dass das
Obergericht die indirekte Amortisation der Hypothek nur im Betrag von
Fr. 200.-- statt mit Fr. 400.-- im Notbedarf des Beschwerdeführers
berücksichtigt hat. Mit Blick auf dessen Verhalten im Prozess ist es unter
Willkürgesichtspunkten hinzunehmen, dass der Beschwerdeführer einen
allfälligen Mehrbetrag seinem Anteil am Überschuss entnimmt. Lediglich der
Vollständigkeit halber ist ergänzen, dass die als "neues Beweismittel" vom
Beschwerdeführer eingereichte Kopie des Darlehensvertrags vom 20. März 2003,
aus dem die Pflicht zur indirekten Amortisation hervorgeht, nicht als "neu"
im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG gelten kann, zumal die Beschwerdegegnerin
eine übereinstimmende Kopie bereits mit ihrem Eheschutzgesuch ins Recht
gelegt hat (AG gst.Bel. 5).

4.
Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe den Abzug
für Krankenkassenprämien im Jahr 2006 bei Fr. 201.40 belassen, obwohl es
davon ausgegangen sei, Krankenkassenprämien von Fr. 237.10 seien ausgewiesen.
Mit seinem Vorbringen, diesbezüglich sei "der vorinstanzliche Entscheid zu
korrigieren" (S. 12 Ziff. 9 der Beschwerdeschrift), erhebt er keine
Verfassungsrügen und begründet in keiner den formellen Anforderungen
genügenden Weise, inwiefern das Obergericht willkürlich entschieden haben
könnte (E. 1 hiervor). Eine Auseinandersetzung mit der Entscheidbegründung
wäre angezeigt gewesen, zumal das Obergericht die höheren Prämien auch auf
Seiten der Beschwerdegegnerin ausdrücklich nicht berücksichtigt hat (E. 3.4.1
S. 4 f. des angefochtenen Entscheids). In diesem Punkt kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden.

5.
Erweist sich die Beschwerde in der Sache insgesamt als erfolglos, braucht das
Bundesgericht auf die für den gegenteiligen Fall der Begründetheit
angestellten Unterhaltsberechnungen nicht einzugehen (S. 12 ff. Ziff. 10 und
11 der Beschwerdeschrift). Soweit der Beschwerdeführer in der
erstinstanzlichen Verlegung der Kosten und Entschädigungen eine Verletzung
von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV erblickt und einzig eine hälftige Verteilung
als verfassungsmässig ansieht (S. 14 Ziff. 12 Abs. 2 der Beschwerdeschrift),
kann auf seine Rüge nicht eingetreten werden. Zwar trifft es zu, dass das
Obergericht angenommen hat, auf Grund der Überschussaufteilung seien die
Parteien finanziell in etwa gleichgestellt (E. 4.2 S. 11 des angefochtenen
Entscheids). Der Beschwerdeführer setzt sich indessen nicht mit dem
obergerichtlichen Verweis auf § 121 Abs. 2 lit. c ZPO/LU auseinander, wonach
in familienrechtlichen Streitigkeiten Gerichts- und Parteikosten nach
Ermessen verlegt werden können und neben dem Gesichtspunkt des Obsiegens und
Unterliegens (§ 119 Abs. 1 ZPO/LU) namentlich den wirtschaftlichen
Kräfteverhältnissen und der daraus rührenden Beistandspflicht der Ehegatten
Rechnung zu tragen ist (LGVE 2002 I Nr. 37 S. 82 f.; Studer/Rüegg/Eiholzer,
a.a.O., N. 5 zu § 121 ZPO/LU). Die Rüge gegen die obergerichtliche Verlegung
der Gerichts- und Parteikosten vor Amtsgericht ist deshalb unzulässig. Was
die Kosten und Entschädigungen des Rekursverfahrens angeht, besteht -
entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (S. 14 Ziff. 12 Abs. 1) -
kein Grund zu anderer Verlegung, zumal auch der angefochtene Entscheid keine
Änderung erfährt (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).

6.
Der Beschwerdeführer unterliegt und wird damit kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Mit ihrem Antrag im Gesuchsverfahren, die aufschiebende Wirkung
zu verweigern, ist die Beschwerdegegnerin im Grundsatz vollumfänglich und
betragsmässig überwiegend unterlegen, so dass sich die Zusprechung einer
Parteientschädigung für ihre Stellungnahme nicht rechtfertigt (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Für das Verfahren um aufschiebende Wirkung wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: