Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.128/2007
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{T 0/2}
5A_128/2007 /blb

Verfügung vom 23. April 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Gesine Arning,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Charlotte Schucan-Albrecht,
Bezirksgerichtsausschuss Maloja, 7503 Samedan.

Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschwerdeentscheid vom 28. Februar
2007
des Bezirksgerichtsausschusses Maloja.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Februar
2007 des Bezirksgerichtsausschusses Maloja, der kantonale Beschwerden der
Parteien gegen einen Massnahmeentscheid nach Art. 137 ZGB des
Bezirksgerichtspräsidenten Maloja abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass mit der Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann (Art. 98 BGG),
dass die vorliegende Beschwerde einen (im Rahmen des zwischen den Parteien
hängigen Scheidungsprozesses gefällten) Massnahmeentscheid nach Art. 137 ZGB
und damit einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG zum
Gegenstand hat (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 90 Entwurf, S.
4336f.), gegen den allein die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
offen steht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht ein
verfassungsmässiges Recht nicht einmal anruft,
dass er erst recht nicht nach den Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG, d.h.
entsprechend der altrechtlichen Vorschrift des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
(Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der
entscheidenden Erwägungen des Bezirksgerichtsausschusses klar und detailliert
aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
Entscheid vom 28. Februar 2007 verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
261f.),
dass eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der (durch die Ferien nach Art. 46
Abs. 1 lit. a BGG nicht gehemmten: Art. 46 Abs. 2 BGG) Beschwerdefrist (Art.
100 Abs. 1 BGG) ausgeschlossen ist,
dass somit auf die (mangels zulässiger Rügen) offensichtlich unzulässige
Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG)
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zum Zuge kommt und
der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: