Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.127/2007
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{T 0/2}
5A_127/2007/bnm

Verfügung vom 18. April 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivikammer), Postfach 7475,
3001 Bern.

Rechtsöffnung,

Beschwerden nach Art. 72ff. sowie nach Art. 113ff. BGG gegen den Entscheid
vom 21. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG sowie in die zusätzlich eingereichte
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG gegen den Entscheid vom 21.
Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das (wie bereits die erste
Instanz) der Beschwerdegegnerin als geschiedener Ehefrau (entsprechend deren
Begehren und entgegen dem Abweisungsantrag des Beschwerdeführers) auf Grund
eines rechtskräftigen Scheidungsurteils samt genehmigter Konvention die
definitive Rechtsöffnung für ausstehende Alimente von Fr. 23'370.-- nebst
Zins erteilt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid erwog, der Beschwerdeführer
habe den von ihm zu erbringenden eindeutigen Urkundenbeweis der
Alimentenreduktion zufolge seiner Pensionierung gemäss einer
Konventionsklausel nicht erbracht, der Rechtsöffnungsrichter habe im Übrigen
die inhaltliche Richtigkeit der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen
Forderung, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit den Voraussetzungen einer
altrechtlichen Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 aZGB ebenso wenig zu
überprüfen wie die finanziellen Verhältnisse der Parteien, eine allfällige
Rentenanpassung an veränderte Verhältnisse müsse der Beschwerdeführer im
bereits hängigen Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils
anstreben,
dass sich die vorliegende Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zum vornherein als
offensichtlich unzulässig erweist (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a
und b BGG), weil einerseits die für deren Zulässigkeit vorausgesetzte
Streitwertgrenze von 30'000 Franken nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und weil anderseits der Beschwerdeführer nicht darlegt (Art. 42 Abs. 2
Satz 2 BGG), inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im
Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen soll, unter welcher Voraussetzung
die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG auch bei Nichterreichen der
Streitwertgrenze zulässig wäre,
dass die vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichte Verfassungsbeschwerde
nach 113ff. BGG  ebenso unzulässig ist,
dass nämlich in einer Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 116 BGG und
Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff. S.
4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch
diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 BGG i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass zwar der Beschwerdeführer an einigen Stellen seiner
Verfassungsbeschwerde Willkür behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand
dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 21.
Februar 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass er sich, soweit seine Vorbringen überhaupt einen erkennbaren Bezug zum
obergerichtlichen Urteil aufweisen, vielmehr darauf beschränkt, seine bereits
vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass somit auch auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung
enthaltende (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) - Verfassungsbeschwerde nicht
einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das
vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig
ist,

verfügt:

1.
Auf die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: