Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.123/2007
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{T 0/2}
5A_123/2007 /blb

Verfügung vom 1. Mai 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecherin Franziska Schnyder,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen, Postfach 7475, 3001 Bern.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 2.
März 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung der Regierungsstatthalterin von S.________ vom 27. Februar 2007
wurde X.________ wegen emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom
impulsiven Typ sowie chronischen Konsums von Opiaten für unbestimmte Zeit im
Regionalgefängnis S.________ zurückbehalten. Dagegen rekurrierte sie mit
Schreiben vom 26./27. Februar 2007 an das Obergericht des Kantons Bern,
welches ihren Rekurs mit Urteil vom 2. März 2007 abwies.
Dagegen beschwerte sich die Betroffene am 30. März 2007 mit Beschwerde in
Zivilsachen bzw. Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Bern aufzuheben und sie unverzüglich aus
dem Untersuchungsgefängnis zu entlassen. Ferner ersuchte sie um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Obergericht hat sich am 16. April 2007 vernehmen lassen. Demnach ist die
Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 3. April 2007 aus dem Regionalgefängnis
S.________ entlassen und in einer anderen Anstalt untergebracht worden.
Die Beschwerdeführerin hat sich mit Eingabe vom 26. April 2007 auf Anordnung
des Präsidenten zur beabsichtigten Abschreibung des Verfahrens zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und zur Kostenverlegung vernehmen lassen.

2.
2.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft
getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Das angefochtene Urteil ist
nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz anzuwenden
ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.2 Entscheide über die fürsorgerische Freiheitsentziehung können beim
Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden (Art. 72 Abs.
2 lit. b Ziff. 6 BGG).

3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer
vor den Vorinstanzen am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
dazu erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Mit
Entscheid vom 3. April 2007 ist die Beschwerdeführerin aus dem
Regionalgefängnis S.________ entlassen und in einer anderen Anstalt
untergebracht worden. Dieser Entscheid ersetzt jenen des Obergerichts vom 2.
März 2007, so dass ihr rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der
Beschwerde gegen das Urteil vom 2. März 2007 nachträglich weggefallen ist.
Deshalb ist die Beschwerde in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP
vom Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als
gegenstandslos abzuschreiben.

4.
Wird die Beschwerde gegenstandslos, so ist über die Prozesskosten nach
Vernehmlassung der Parteien mit summarischer Begründung auf Grund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 72 BPZ).
Wie die Beschwerdeführerin in ihre Beschwerde bzw. Vernehmlassung zu Recht
beanstandet, kann das Regionalgefängnis unter den gegebenen Umständen nicht
als geeignete Anstalt im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB angesehen werden,
zumal dort die persönliche und medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin
nicht gewährleistet ist. Damit hätte die Beschwerde gutgeheissen werden
müssen, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre. Dem Kanton sind keine
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Demgegenüber hat er die
Beschwerdeführerin aufgrund des mutmasslichen Ausgangs des
Beschwerdeverfahrens für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

5.
Mit der vorliegenden Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren gegenstandslos.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: