Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.122/2007
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{T 0/2}
5A_122/2007/bnm

Urteil vom 1. Mai 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bunderichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, St. Alban-Vorstadt 25, Postfach,
4001 Basel.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. März 2007 der
Psychiatrie-Rekurskommission.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen den Entscheid vom 27. März 2007 der Psychiatrie-Rekurskommission, die
einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 17. März 2007 in Anwendung
von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Klinik A.________ abgewiesen
und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, den Beschwerdeführer
längstens bis zum 2. Mai 2007 in der Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung,

dass die Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt - auf Grund ärztlicher
Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der seit Jahren an
einer ... Störung leidende, bereits zum x-ten Mal in der Klinik A.________
hospitalisierte Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in einer ... Phase,
habe weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht und müsse bis zur weiteren
Remission der Symptomatik stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger
Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen und innert kurzer Zeit sich
selbst gefährden sowie eine unzumutbare Belastung für seine Umgebung
darstellen würde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es
sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf
einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig
festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG:
Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der
Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff.
4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil
sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen
beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b
S. 40),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der
Psychiatrie-Rekurskommission über den Krankheitszustand des
Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende
Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den
Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2
BGG),
dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten
Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung
des Beschwerdeführers in der Klinik A.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückgehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des
Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die
freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der
Psychiatrie-Rekurskommission verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Psychiatrie-Rekurskommision
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: