Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.118/2007
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{T 0/2}
5A_118/2007 /blb

Verfügung vom 20. April 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern, Justizkommission, Postfach, 6002 Luzern.

Unentgeltliche Rechtspflege (Ehelichkeitsanfechtung),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Erledigungsentscheid vom 19. Februar
2007 des Obergerichts des Kantons Luzern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Erledigungsentscheid vom 19.
Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf einen Rekurs des
Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für
seine im Juni 2006 erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage nicht eingetreten
ist,
in Erwägung, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Rekursschrift nicht
mit den einlässlichen erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach er
seit der Geburt des Kindes im Oktober 2003 wisse, dass er nicht dessen Vater
sein könne (nachdem seine im September 2003 geheiratete Frau bereits
schwanger gewesen sei, als er sie kennengelernt habe), die Jahresfrist für
die Anfechtungsklage daher längst abgelaufen sei (Art. 256c Abs. 1 ZGB),
wichtige Gründe zur Entschuldigung der Verspätung (Art. 256c Abs. 3 ZGB) umso
weniger vorlägen, als der Beschwerdeführer selbst zugebe, in vollem
Bewusstsein eine Scheinehe eingegangen zu sein,
in das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege neben der Bedürftigkeit
des Ansprechers voraussetzt, dass das Prozessbegehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), d.h. dass die Gewinnaussichten nicht
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275
mit Hinweisen),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
mit der allein entscheidenden Begründung des Obergerichts (Unzulässigkeit des
Rekurses mangels Rekursbegründung) auseinandersetzt und erst recht nicht
anhand dieser Begründung nach den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106
Abs. 2 BGG (entsprechend den altrechtlichen Vorschriften der Art. 55 Abs. 1
lit. c und 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff. Ziff. 4.1.2.4 zu
Art. 39 Entwurf, S. 4294) darlegt, inwiefern der obergerichtliche
Nichteintretensentscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass demzufolge das Prozessbegehren als aussichtslos erscheint, weshalb die
unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann und der
Beschwerdeführer zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten
anzuhalten ist (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in Fällen des vereinfachten
Verfahrens nach Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident (oder ein anderes
von ihm betrautes Abteilungsmitglied) entscheidet (Art. 64 Abs. 3 BGG),
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird mit beiliegendem Formular (unter Androhung des
Nichteintretens auf die Beschwerde bei Säumnis) eine letzte, nicht weiter
erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung der vorliegenden Verfügung
angesetzt, um den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu
leisten.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: