Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.117/2007
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5A_117/2007 /bnm

Urteil vom 11. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Ruppen.

F.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

M.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc
von Gunten,

Eheschutz (Besuchsrecht),

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
F. ________ (fortan: Beschwerdeführerin) und M.________ (fortan:
Beschwerdegegner) heirateten 1997 in K.________. Im August 1999 gebar die
Beschwerdeführerin den gemeinsamen Sohn S.________. Am 27. Juli 2005 stellte
die Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht Horgen ein Gesuch um Erlass von
Eheschutzmassnahmen.

B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 erliess der zuständige Einzelrichter
Eheschutzmassnahmen. Dabei stellte er unter anderem das gemeinsame Kind
S.________ unter die Obhut der Beschwerdeführerin und räumte dem
Beschwerdegegner ein begleitetes Besuchsrecht jeweils am ersten und dritten
Sonntag im Monat von 10.30 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten ein, wobei die
Modalitäten der Ausübung des Besuchsrechts durch einen von der
Vormundschaftsbehörde zu ernennenden Beistand zu regeln seien. Ferner wurde
die Beschwerdeführerin dazu verhalten, an den Unterhalt des Beschwerdegegners
Fr. 100.-- für sechs Monate ab Rechtskraft der Verfügung zum Voraus jeweils
auf den Ersten jeden Monats zu leisten. Schliesslich wurde die
Beschwerdeführerin angewiesen, dem Beschwerdegegner auf erstes Verlangen
dessen persönliche Effekten sowie bestimmte Gegenstände herauszugeben.

C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Rekurs an das Obergericht
des Kantons Zürich. Sie beantragte dabei die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern
3 (Besuchsrecht des Beschwerdegegners), 4 (Errichtung einer Beistandschaft im
Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB) und 5 (Unterhaltsbeitrag zu Gunsten des
Beschwerdegegners) der erstinstanzlichen Verfügung. Der Beschwerdegegner
erhob seinerseits Anschlussrekurs mit dem Begehren, den ihm erstinstanzlich
zugesprochenen Unterhaltsbeitrag (Dispositiv-Ziffer 5) auf Fr. 200.-- zu
erhöhen.

In teilweiser Gutheissung des Rekurses der Beschwerdeführerin hob das
Obergericht am 30. November 2006 die Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des
Einzelrichters auf. Im Übrigen wies es den Rekurs sowie den Anschlussrekurs
ab und bestätigte die angefochtene erstinstanzliche Verfügung.

D.
Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 3.
Januar 2007 - nunmehr ohne anwaltliche Vertretung - kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich und
beantragte, Dispositiv-Ziffer 1 des obergerichtlichen Beschlusses, resp. die
Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der erstinstanzlichen Verfügung aufzuheben.

Mit Zirkulationsbeschluss vom 28. Februar 2007 wies das Kassationsgericht die
Nichtigkeitsbeschwerde ab.

E.
Gegen diesen Zirkulationsbeschluss ist die Beschwerdeführerin mit Beschwerde
in Zivilsachen vom 27. März 2007 im Sinne von Art. 72 ff. des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR
173.110) an das Bundesgericht gelangt. Sie verlangt die Aufhebung der
Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Beschlusses des Kassationsgerichts sowie
die teilweise Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des obergerichtlichen
Beschlusses und damit die Aufhebung des dem Beschwerdegegner zuerkannten
Besuchsrechts. Eventualiter begehrt sie die Rückweisung an die Vorinstanz zur
weiteren Abklärung und Anhörung des Kindes.

Mit Verfügung vom 23. April 2007 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen
Abteilung der Beschwerde mit Bezug auf das Besuchsrecht des Beschwerdegegners
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

In der Sache selbst sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Sowohl die Beschwerdeführerin (in ihrer Beschwerdeschrift) als auch der
Beschwerdegegner (in seiner Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende
Wirkung) begehren unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene
Zirkulationsbeschluss ist nachher ergangen, so dass das neue Recht anzuwenden
ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Anordnung von Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft (Art.
172 ff. ZGB) ist eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG. Strittig
ist die Regelung des persönlichen Verkehrs (Besuchsrecht) des
Beschwerdegegners mit seinem Kind S.________, mithin keine Frage
vermögensrechtlicher Natur.

1.3 Unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943
(OG), das bis Ende 2006 in Kraft stand, galt ein im Eheschutzverfahren
ergangener Entscheid der oberen kantonalen Instanz grundsätzlich nicht als
Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG, so dass er nicht mit Berufung
anfechtbar war; hingegen war (neben der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde) die staatsrechtliche Beschwerde zugelassen (dazu BGE
127 III 474 E. 2 S. 476). Zur Begründung wurde hauptsächlich darauf
hingewiesen, dass Eheschutzentscheide regelmässig in einem summarischen
Verfahren mit Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung ergingen, im
allgemeinen lediglich provisorischen Charakter hätten, erleichtert abänderbar
seien und nicht in materielle Rechtskraft erwüchsen (BGE 127 III 474 E. 2b/aa
und 2b/bb S. 477). Nach dem seit dem 1. Januar 2007 geltenden
Bundesgerichtsgesetz sind Endentscheide Entscheide, die das Verfahren
abschliessen (Art. 90 BGG). Aus der Sicht dieses rein prozessualen Kriteriums
haben nunmehr auch Entscheide in Eheschutzsachen als Endentscheide zu gelten
(BGE 133 III 393 E. 4 S. 395).

2.
2.1
Das Bundesgericht hat in BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 396 ausführlich dargelegt,
dass auch Eheschutzmassnahmen grundsätzlich als vorsorgliche Massnahmen im
Sinne von Art. 98 BGG zu gelten haben. Eine andere Behandlung führte nämlich
dazu, dass für Eheschutzmassnahmen mehr Beschwerdegründe zugelassen wären als
für die allenfalls an sie anschliessenden vorsorglichen Massnahmen nach
Art. 137 Abs. 2 ZGB. Ob ausnahmslos allen denkbaren Eheschutzmassnahmen im
Sinne des Gesagten bloss provisorischer Charakter beizumessen ist und
entsprechende Entscheide Art. 98 BGG unterstehen oder ob beispielsweise im
Falle der Anordnung der Gütertrennung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) die
Verhältnisse anders zu beurteilen wären (dazu: BGE 127 III 474 E. 2b/aa S.
477), mag hier, wo es ausschliesslich um die Besuchsrechtsregelung geht,
offen bleiben.

2.2 Aufgrund von Art. 98 BGG kann einzig die Verletzung von Grundrechten
geltend gemacht werden. Das Eintreten auf diesen zulässigen Beschwerdegrund
hängt weiter vom Erfüllen der Anforderungen an die Begründung der einzelnen
Rügen ab. Obwohl das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art.
106 Abs. 1 BGG) und dementsprechend weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist, also
mithin eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen
oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen kann (vgl. zur Berufung: BGE 132 II 257 E.
2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140), prüft es Verfassungsrügen nur
insofern, als solche in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl.
dazu die Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4294) - klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261 mit Hinweisen). Es gilt damit hinsichtlich der
Grundrechtsverletzung eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254).

2.3 Im vorliegenden Fall stehen zwei Verfassungsrügen zur Diskussion
(Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs). Es wird im
entsprechenden Sachzusammenhang darzulegen sein, inwiefern die Anforderungen
an die Rügepflicht hier nicht eingehalten sind.

3.
3.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Mit ihrer Beschwerde ficht die
Beschwerdeführerin sowohl den kassationsgerichtlichen als auch den
obergerichtlichen Beschluss an. Gemäss Art. 111 Abs. 3 BGG muss die
unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts die Rügen nach Art. 95-98 BGG
prüfen können, was bedeutet, dass die Vorinstanz über mindestens dieselbe
Kognition verfügen muss wie das Bundesgericht. Vorbehalten bleiben jedoch
ausserordentliche kantonale Rechtsmittel im Sinne von Art. 100 Abs. 6 BGG,
wonach die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung bei der zusätzlichen
kantonalen Gerichtsinstanz beginnt, wenn der Entscheid eines oberen
kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach Art.
95-98 BGG zulässt, angefochten worden ist. Das Kassationsgericht des Kantons
Zürich als kantonale Vorinstanz hat die dem Bundesgericht vorgetragenen
Rechtsfragen nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt der Verletzung eines
wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, der aktenwidrigen oder willkürlichen
tatsächlichen Annahme und der Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne
von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO/ZH geprüft. Dass der Beschluss des Obergerichts
im Jahre 2006 und somit vor Inkrafttreten des BGG ergangen ist, steht seiner
allfälligen (Mit-) Anfechtbarkeit nicht entgegen. Wenn nach Art. 132 Abs. 1
BGG auf ein Verfahren das neue Recht massgebend ist, weil der angefochtene
Entscheid nach dem 1. Januar 2007 ergangen ist (vgl. oben E. 1.1), so kommt
das BGG als Ganzes - einschliesslich Art. 100 Abs. 6 BGG - zur Anwendung (vgl
dazu das zur Publikation bestimmte Urteil 5A_86/2007 vom 3. September 2007,
E. 1.3).

3.2
3.2.1 Können allerdings mit dem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel
alle vor Bundesgericht zulässigen Rügen geltend gemacht werden, erfordert
Art. 75 Abs. 1 BGG die Erschöpfung des kantonalen Rechtsmittelzuges (für den
Kanton Zürich: Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht) und ist die
Mitanfechtung des obergerichtlichen Entscheids unzulässig. Zu prüfen ist
daher zunächst, ob vor dem Kassationsgericht alle vor Bundesgericht
zulässigen Rügen geltend gemacht werden konnten. Nach § 281 ZPO/ZH kann gegen
Vor-, Teil-, und Endentscheide sowie gegen Rekursentscheide und Rückweisungen
im Berufungsverfahren Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn geltend
gemacht wird, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des
Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines wesentlichen
Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen
tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen
Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das
Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann (§ 285 Abs. 2 ZPO/ZH; Frank/
Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.,
N. 6 zu § 285 ZPO/ZH). Da gegen Eheschutzentscheide vor Bundesgericht nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (vgl. oben
E. 2.2) und jenes die Verfassungsrügen an sich frei überprüft, muss
nachfolgend geprüft werden, mit welcher Kognition das Kassationsgericht sich
dieser Rügen annimmt.

3.2.2 Mit ihrer Beschwerde in Zivilsachen rügt die Beschwerdeführerin die
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 (rechtliches Gehör) und Art. 9 BV
(Willkürverbot).

3.2.3 Nach herrschender Auffassung ist eine eher weite Auslegung des
Begriffes des wesentlichen Verfahrensgrundsatzes gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH
angezeigt. Darunter fallen nicht nur Vorschriften des kantonalen
Zivilprozessrechts, sondern ebenso bundesrechtliche Verfahrensgrundsätze
(Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 16 und 17 zu § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH). Gemäss
dem Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2007,
II. E. 3b S. 4, gehört auch die Verletzung von Art. 144 Abs. 2 ZGB dazu.
Artikel 29 BV handelt von den Verfahrensgarantien. Dessen Absatz 1 umschreibt
allgemeine Rechte, wie etwa das Verbot der Rechtsverweigerung und
-verzögerung sowie das Verbot des überspitzten Formalismus (Mahon, in:
Aubert/Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la
Confédération suisse, 2003, N. 4 zu Art. 29 BV), während Absatz 2 den
Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet. Absatz 3 schliesslich regelt die
unentgeltliche Rechtspflege. Mit Bezug auf die Ansprüche gemäss den Absätzen
2 und 3 gehen Lehre und Rechtsprechung davon aus, es handle sich um vom
Kassationsgericht frei zu prüfende wesentliche Verfahrensgrundsätze im Sinne
von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH (für das rechtliche Gehör: Spühler/Vock,
Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, S. 67; BGE 104 Ia
408 E. 3b S. 411; für die unentgeltliche Rechtspflege: Spühler/Vock, a.a.O.,
S. 67). Die in Art. 29 Abs. 1 BV umschriebenen Verfahrensgarantien gelten
somit wie die vorgenannten Ansprüche als wesentliche Verfahrensgrundsätze im
Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH. Auch die übrigen Rügen konnten mit der
kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden. Dies gilt
insbesondere für die bezüglich des psychiatrischen Gutachtens und der
Bestimmungen der Kinderbelange erhobene Kritik der Verletzung klaren
materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ZH), die im Wesentlichen der Rüge der
Verletzung des Willkürverbots entspricht (vgl dazu das zur Publikation
bestimmte Urteil 5A_36/2007, 5A_391/2007 vom 20. August 2007, E. 3.4).
3.3 Da mit der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 ff. ZPO/ZH) gegen den
obergerichtlichen Beschluss über Eheschutzmassnahmen an das Kassationsgericht
des Kantons Zürich somit alle vor Bundesgericht zulässigen Rügen erhoben
werden konnten, kann einzig der Beschluss des Kassationsgerichts angefochten
werden. Insofern die Beschwerdeführerin den obergerichtlichen Beschluss
mitanficht, kann auf ihre Vorbringen demnach nicht eingetreten werden.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz wie auch das
Obergericht hätten es unrichtigerweise unterlassen, das Kind S.________
anzuhören oder einen Bericht einer Fachstelle einzuholen. Sie rügt dabei
vorweg eine willkürliche Anwendung von Art. 144 Abs. 2 ZGB sowie eine
Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV).

4.2 Sind Anordnungen über Kinder zu treffen, werden diese durch das Gericht
oder eine beauftragte Drittperson persönlich angehört, soweit nicht ihr Alter
oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 144 Abs. 2 ZGB). Diese
Norm findet auf alle gerichtlichen Verfahren Anwendung, in denen
Kinderbelange zu regeln sind und kommt daher nicht nur im
Scheidungsverfahren, sondern auch im Eheschutzverfahren, im
Massnahmeverfahren und im Abänderungsverfahren zur Anwendung. Dabei ist nach
dem Wortlaut von Art. 144 Abs. 2 ZGB der Anhörung des Kindes durch den
Richter selbst diejenige durch eine beauftragte, unabhängige und
qualifizierte Fachperson gleichgestellt. Was den Ausschlussgrund des
(mangelnden) Alters des Kindes anbelangt, hat das Bundesgericht die Schwelle
im Sinn einer Richtlinie auf den Zeitpunkt des vollendeten sechsten
Altersjahres festgelegt (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557). Obwohl das Kind
S.________ im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils sechs und im Zeitpunkt
des obergerichtlichen Urteils sieben Jahre alt war, bedarf es bei der
Anhörung jüngerer Kinder, die ihren Anspruch nicht selbst wahrnehmen können,
eines Antrags seitens der Eltern, der seinerseits das Gericht zur Anhörung
verpflichtet, weil die Kindsanhörung als Pflichtrecht ausgestaltet ist (vgl.
Urteil 5C.209/2005 vom 23. September 2005, E. 3.1, publ. in: Pra 2006 Nr. 17
S. 124; FamPra.ch 2006 S. 189).

Die Beschwerdeführerin hat die Anhörung des Kindes S.________ erstmals vor
Kassationsgericht beantragt. Obwohl sie vor Erstinstanz und vor Obergericht
anwaltlich vertreten gewesen war, hat sie vor diesen Instanzen weder eine
Kindesanhörung verlangt noch diesbezüglich Einwände erhoben. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist solch ein Antrag nach Treu und Glauben
verspätet, da es den Kantonen nicht verwehrt ist, bei der Ausübung solcher
Rechte die Einhaltung gewisser Vorschriften, wie die frist- und formgerechte
Antragstellung, zu verlangen (BGE 124 I 121 E. 2 S. 122; Botschaft, a.a.O.,
S. 4345). Bezüglich der Rüge der Nichtanhörung des Kindes S.________ verkennt
die Beschwerdeführerin, dass der geforderte Instanzenzug nicht ausgeschöpft
ist und die Forderung der Kindesanhörung vor dem Kassationsgericht als neu
und damit unzulässig gegolten hat. Ausnahmen können nach der Praxis des
Bundesgerichts nur dann Geltung erlangen, wenn mit der Ausübung eines Rechts
nicht in Verletzung von Treu und Glauben zugewartet wurde (vgl. BGE 128 I 354
E. 6c S. 357). Vor diesem Hintergrund ist das Nichteintreten des
Kassationsgerichts in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

5.
5.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das von der Vorinstanz
bestätigte Besuchsrecht des Beschwerdegegners gefährde das Kindeswohl, was
auch durch eine Begleitperson nicht verhindert werden könne. Auch sei das
zeitliche Ausmass des Besuchsrechts (sechseinhalb Stunden alle vierzehn Tage)
unpraktikabel und gerichtsunüblich.

5.2 In diesen Punkten setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der
Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander. Das Kassationsgericht
hat dargelegt, dass sich das Obergericht eingehend mit der
Besuchsrechtsregelung befasst, die Beschwerdeführerin jedoch gegen diese
Überlegungen keinen Nichtigkeitsgrund aufgezeigt habe, weshalb es in diesem
Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin legt
nicht dar, in Verletzung welchen verfassungsmässigen Rechtes das
Kassationsgericht hätte eintreten müssen, sondern beschränkt sich darauf,
losgelöst von den kassationsgerichtlichen Erwägungen ihre Sicht der Dinge
darzulegen. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (vgl. oben E.
2.2) und ist auf die Beschwerde auch in diesen Punkten nicht einzutreten.

6.
6.1 Auch sieht die Beschwerdeführerin die Untersuchungsmaxime verletzt, indem
das Obergericht ohne ein von ihr beantragtes psychiatrisches Gutachten des
Beschwerdegegners das Besuchsrecht geregelt habe. Der obergerichtliche
Entscheid sei damit auch willkürlich.

6.2 Gemäss Art. 145 Abs. 1 ZGB gilt in sämtlichen Kinderbelangen die
Untersuchungsmaxime. Nötigenfalls zieht das Gericht Sachverständige bei (Art.
145 Abs. 2 ZGB). Dabei sind die Parteien von ihrer Mitwirkungspflicht bei der
Sachverhaltsabklärung jedoch nicht entbunden, und es bleibt in erster Linie
ihre Sache, die rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel zu benennen (BGE
128 III 411 E. 3.2.1 S. 412). Sind Fragen rund um den persönlichen Verkehr
zwischen einem Elternteil und seinem Kind zu beantworten, so liegt es im
pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, ob ein psychiatrisches oder
psychologisches Gutachten betreffend das Kind oder den Elternteil einzuholen
ist. Kann der massgebliche Sachverhalt auf andere Weise abgeklärt werden, so
erweist sich der Verzicht auf die Anordnung eines Gutachtens nicht als
bundesrechtswidrig und damit erst recht nicht als willkürlich (Urteil
5C.22/2005 vom 13. Mai 2005, publ. in: FamPra.ch 2005 S. 950; 5C.210/2000 vom
27. Oktober 2000, publ. in: FamPra.ch 2001 S. 606, je mit Hinweisen).

6.3 Ungeachtet der Tatsache, dass auf die gegen den obergerichtlichen
Entscheid gerichteten Vorbringen nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E.
3), beinhalten sie keine argumentative Auseinandersetzung mit den
kassationsgerichtlichen Entscheidgründen. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist
somit unzulässig.

7.
7.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Beschwerdegegner habe sich
nie um das Kind gekümmert und sei während des obergerichtlichen Verfahrens
wiederholt der Unwahrheit überführt worden.

7.2 Da gegen Eheschutzentscheide nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte geltend gemacht werden kann, gelangen die Art. 95 und 97 BGG und auch
Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung. Die hier gegebenen Verhältnisse
entsprechen denjenigen bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113
ff. BGG). Wie dort (Art. 118 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 116 BGG) kommt
eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen ebenfalls
hier nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte
verletzt hat. Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der
gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und
detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere
willkürlich (Art. 9 BV), offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen
Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE
130 I 258 E. 1.3 S. 261; 128 I 81 E. 2 S. 86).
Das von der Beschwerdeführerin Vorgebrachte erfüllt die genannten
Anforderungen nicht und ist somit unzulässig. Im Übrigen wird der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Kindeswohl in keiner Weise Rechnung
getragen.

8.
8.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, das Kindeswohl sei von der
Vorinstanz verkannt worden, indem sie das Wohl des Beschwerdegegners über
jenes gestellt habe.

8.2 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen
Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Interesse des
Kindes, ist aber zugleich ein Recht und eine Pflicht der Betroffenen. In der
Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig,
da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können
(BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590 mit Hinweisen). Das Kindeswohl gilt dabei
bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs als oberste Richtschnur und
ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu bestimmen (Urteil
5C.243/2005 vom 7. April 2006, publ. in: FamPra.ch 2006 S. 760). Wird das
Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn
pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder
liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen
Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist
das Kindeswohl, wenn seine ungestörte körperliche und seelische Entfaltung
durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten
Elternteil bedroht ist. Eine Gefährdung ist im Hinblick auf die vollständige
Aufhebung des persönlichen Verkehrs angesichts dessen Bedeutung für das Kind
wie für die Eltern nicht leichthin anzunehmen (BGE 127 III 295 E. 4a S. 298
mit Hinweisen). Erforderlich ist darüber hinaus, dass dieser Bedrohung nicht
durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Der vollständige
Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die "ultima ratio" und darf
im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen
Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind
vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 233; 122 III
404 E. 3b S. 407).

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügen auch hier den an die
Verfassungsrügen gestellten Begründungsanforderungen nicht (vgl. oben E.
2.2).

9.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Teilen nicht einzutreten.
Sie erschien unter den dargelegten Umständen und aufgrund ihrer ungenügenden
Begründung von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch der
Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist daher abzuweisen (vgl. Art. 64
Abs. 1 BGG), und die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das vom Beschwerdegegner aufgrund und in
seiner Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellte Gesuch,
ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, ist ebenfalls abzuweisen, weil seine Begehren im genannten Gesuch
als aussichtslos gelten, da er diese durch den blossen Hinweis auf die
kantonalen Akten nur ungenügend begründet. Obwohl eine Vernehmlassung
eingeholt worden und dem Beschwerdegegner somit Kosten erwachsen sind,
entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung, da der Beschwerdegegner
im Gesuchsverfahren als unterliegend gilt (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.

4.
Das Gesuch des Beschwerdegegners, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.

5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: