Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.116/2007
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{T 0/2}
5A_116/2007/bnm

Verfügung vom 2. April 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt A.________, vertreten durch das Steueramt der Stadt A.________,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), Postfach, 8023
Zürich.

Rückweisung eines Fortsetzungsbegehrens mangels Beseitigung des
Rechtsvorschlags.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. März 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. März 2007
des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde)
auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid
der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die durch das Betreibungsamt A.________ mangels
Beseitigung des Rechtsvorschlags erfolgte Rückweisung ihres
Fortsetzungsbegehrens  in ihrer Betreibung gegen die Beschwerdegegnerin für
Fr. 352'492.65) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht auf den Rekurs der Beschwerderführerin mit der
Begründung nicht eintrat, die den Rekurs unterzeichnende Person sei nicht für
die (handlungsunfähige) Liquidatorin der Beschwerdeführerin
zeichnungsberechtigt, der Rekurs erweise sich einmal mehr als kein
vernünftiges Ziel verfolgende Rechthaberei, weil (abgesehen von der fehlenden
Schiedsfähigkeit der Rechtsvorschlagsbeseitigung) auf Grund eines "Urteils"
des angeblichen "Schiedsgerichts B.________", das ein nichtiges
Phantasiegebilde darstelle, der von der Beschwerdegegnerin erhobene
Rechtsvorschlag nicht beseitigt werden könnte, die mutwillig prozessierende
Beschwerdeführerin werde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG
kostenpflichtig,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum
vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch die Entscheide
des Betreibungsamtes und der unteren Aufsichtsbehörde anficht und deren
Aufhebung beantragt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im
Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232)
und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S.
749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten
Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom
8. März 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich
prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.
1 BGG), wobei der missbräuchlichen Art ihrer Prozessführung bei der
Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch der
Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem
Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: