Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.115/2007
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5A_115/2007 /bnm

Urteil vom 31. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

A.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arnold Weber,

gegen

1.C.Y.-X.________,
2.D.Z.-X.________,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner,

Tilgung von Nachlassschulden (Art. 610 Abs. 3 ZGB),

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
I. Zivilkammer, vom 5. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
A. X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führte mit seinem Vater,
B.X.________, eine im Handelsregister eingetragene Kollektivgesellschaft
unter der Firma "B. + A.X.________, Hotel S.________", mit Sitz in
V.________. Am 26. November 1993 vereinbarten der Beschwerdeführer und sein
Vater was folgt:
"1.Die Vertragsparteien bestätigen beidseitig übereinstimmend, dass
B.X.________ per 31. Oktober 1993 aus der Kollektivgesellschaft B. A.X.________
Hotel S.________ ausgetreten ist.

2. A.X.________ führt das Geschäft Hotel S.________ unverändert weiter.

3. A.X.________ findet B.X.________ für seinen Kapitalanteil sowie die
stillen Reserven gemäss Art. 4 des Kollektivgesellschaftsvertrages vom
18. September 1981 sowie für die inzwischen entstandenen stillen Reserven
pauschal mit Fr. 614'000.-- ab.

4. Mit der Bezahlung des Betrages von Fr. 614'000.-- sind die Parteien per
Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt."

B.
Zu diesem Vertrag schlossen der Beschwerdeführer und sein Vater am 14.
Dezember 1993 mit dem handschriftlichen Vermerk "nur für uns" folgende
Zusatzvereinbarung:
"Der Gesellschafter B.X.________ besitzt in der Kollektivgesellschaft B. und
A.X.________ ein Minuskapitalkonto. Dieses Minuskapitalkonto wird mit
Fr. 150'000.-- auf das Kapitalkonto von A.X.________ übertragen. Der Rest
wird mit zukünftigen Lohnguthaben von E. und B.X.________, für Arbeiten im
Hotel S.________, verrechnet.
Eine Einforderung eines Restguthabens gegenüber B.X.________ ist
ausgeschlossen."

C.
Am 2. Juni 2002 verstarb B.X.________ (nachfolgend: Erblasser). In der Folge
entstanden zwischen dessen Erben, dem Beschwerdeführer und C.Y.-X.________
sowie D.Z.-X.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen), Streitigkeiten,
welche insbesondere die Tilgung der Nachlassschulden sowie die Frage
betrafen, ob die unter der Firma "A. + F.X.________, Hotel S.________"
weitergeführte Kollektivgesellschaft als Nachlassgläubigerin zu betrachten
sei.

D.
Mit Klage vom 7. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer beim Kreisgericht
T.________ die Tilgung der Nachlassschulden, die Teilung des Nachlasses, die
Herabsetzung von Zuwendungen an die Beschwerdegegnerinnen sowie eine
Entschädigung für bereits getätigte Bezüge. Mit Beschluss vom 18. August 2005
beschränkte das Kreisgericht das Verfahren auf die Klage der Schuldentilgung
gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB und schützte die Klage des Beschwerdeführers mit
Teilentscheid vom 16. November 2005 teilweise, wies sie jedoch insbesondere
in Bezug auf das Begehren um Tilgung einer Nachlassschuld von Fr. 309'462.11
zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Juni 2002 gegenüber der Gläubigerin
Kollektivgesellschaft "A. + F.X.________, Hotel S.________" ab.

E.
Gegen diesen Teilentscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. März 2006 beim
Kantonsgericht St. Gallen Berufung und verlangte insbesondere die Gutheissung
seines Begehrens um Tilgung der oben genannten Nachlassschuld. Das
Kantonsgericht wies die Berufung mit Entscheid vom 5. Februar 2007 ab.

F.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen erhob der Beschwerdeführer
am 28. März 2007 Beschwerde in Zivilsachen und verlangte die Aufhebung des
Entscheids des Kantonsgerichts und der des Teilentscheids des Kreisgerichts,
soweit dieses seine Rechtsbegehren abgewiesen hatte, sowie die Gutheissung
seines Begehrens um Tilgung der oben genannten Nachlassschuld. Mit Verfügung
vom 16. April 2007 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid in Zivilsachen mit einem
Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 72 Abs. 1 i.V.m. 74 Abs. 1 lit. b und
75 Abs. 1 BGG), welcher einen Teilentscheid nach Art. 91 lit. a BGG
darstellt.

Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Der
Beschwerdeführer kann unter diesen Voraussetzungen die Feststellung des
Sachverhalts rügen, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei genügt es
nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden
Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den
erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese
Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen
mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255; zum alten Recht bereits BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2.
Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen,
soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft
verpflichtet ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB kann jeder
Miterbe verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der
Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden (BGE 109 II 408 E. 2 S. 409).

3.
Das Kantonsgericht erwog, dass der frühere Gesellschafter B.X.________
(nachfolgend: Erblasser) in den Schuldenverzeichnissen seiner
Steuererklärungen ein Darlehen über Fr. 309'462.11 zugunsten der
Kollektivgesellschaft (als der Darleiherin) aufgeführt habe und daher darauf
zu schliessen sei, dass das Darlehen durch den Erblasser genehmigt worden
sei. Der Beschwerdeführer habe durch das Vorweisen von Bilanzen der
Kollektivgesellschaft, in welchen das Darlehen ebenfalls ausgewiesen worden
sei, sowie der Schuldenverzeichnisse der Steuererklärungen des Erblassers die
Vermutungsbasis für dessen Bestand dargetan.

Indes sei es den Beschwerdegegnerinnen gelungen, den Gegenbeweis einer
blossen Simulation dieses Darlehens und des Bestands des dissimulierten
Geschäfts - der definitiven Auseinandersetzung per Saldo aller Ansprüche - zu
erbringen. Auch wenn der wirkliche Wille des Erblassers nicht mehr
feststellbar sei, liessen der Wortlaut der Vereinbarungen vom 26. November
und 14. Dezember 1993 sowie deren Zweck - die Regelung des Ausscheidens des
Erblassers aus der Gesellschaft - einen entsprechenden Schluss zu. Unklar
bleibe in diesem Zusammenhang, weshalb eine Verrechnung mit Lohnforderungen
des Erblassers sowie die Übertragung des Minuskapitalkontos nicht
stattgefunden hätten. Zu berücksichtigen seien auch verschiedene Briefe,
welche die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem Abschluss
der beiden Vereinbarungen an den Erblasser gerichtet habe. In diesen sei von
einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Erblasser in der Höhe von insgesamt
Fr. 614'000.-- ausgegangen worden. Die Beteiligten hätten insbesondere aus
Gründen der Steuereinsparung bzw. -umgehung nach aussen deklariert, das
Minuskapitalkonto des Erblassers werde in ein Darlehen umgewandelt und auf
diese Weise aus der Bilanz gestrichen. Durch den Zusatzvertrag vom 14.
Dezember 1993 - dem dissimulierten Geschäft - sei die Tilgung dieses
Darlehens vereinbart worden. Auch der Umstand, dass die Summe von Fr.
614'000.-- durch Erhöhung einer Bankschuld habe finanziert werden müssen und
dass vom Erblasser nie Zins- oder Kapitalrückzahlungen geleistet (und seitens
des Beschwerdeführers auch nie verlangt) worden seien, spreche gegen ein
Darlehen. Die Steuerverwaltung sei von einer Austrittsentschädigung von Fr.
614'000.-- und einer Umbuchung des Minuskapitalkontos in ein Darlehen von Fr.
309'142.-- ausgegangen; daher habe sie das Minuskapitalkonto auf den
Liquidationsgewinn nicht angerechnet und erklärt, im Falle der Abschreibung
des Darlehens würde sich der Liquidationsgewinn um den Betrag von
Fr. 309'142.-- erhöhen. Im Übrigen lehnte das Kantonsgericht die
Parteianträge auf Einvernahme weiterer Zeugen ab.

4.
Zunächst rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe den Wert des
Ausscheidungsanspruchs des Erblassers nicht berücksichtigt, welcher -
gestützt auf eine gutachterliche Bewertung der Liegenschaft - Fr. 238'712.--
betrage. Ausserdem habe er einen wesentlichen Beitrag zum Mehrwert des Hotels
S.________ geleistet. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
sich gegenüber dem Erblasser zu einem Betrag von insgesamt rund Fr.
924'000.-- verpflichtet, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Der
Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, das Kantonsgericht
habe den Sachverhalt in Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
offensichtlich unrichtig festgestellt.

Das Kantonsgericht geht in seiner Argumentation von den schriftlichen
Vereinbarungen vom 26. November und 14. Dezember 1993 aus. Der
Beschwerdeführer unterlässt es darzutun, inwieweit die Bezugnahme auf die
beiden Vereinbarungen offensichtlich unrichtig sein soll. Ebenfalls ist
aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern
das von ihm angerufene Gutachten bei der Beurteilung der Vereinbarungen
relevant sein soll. Abgesehen davon, dass sich das Gutachten nicht zur Höhe
des Anspruchs auf Austrittsleistung des Erblassers äussert, kann der
Vorinstanz aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers keine offensichtlich
unrichtige Beweiswürdigung vorgehalten werden: Selbst wenn sich die
Austrittsleistung entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers
berechnete, wäre mit der Vereinbarung vom 26. November 1993 doch ein Betrag
von Fr. 614'000.-- festgelegt worden, sodass die diesbezügliche Annahme der
Vorinstanz jedenfalls auch möglich wäre. Sprechen aber gute Gründe für die
eine oder andere von mehreren Lösungen, kann die Argumentation des
Kantonsgerichts nicht offensichtlich unrichtig sein. Daher erwiese sich der
Einwand selbst unter den genannten Voraussetzungen als unbegründet.

5.
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Annahme der Beweiseignung der
Bilanzen und Steuererklärungen widerspreche der Aussage, der wirkliche Wille
des Erblassers sei nicht mehr feststellbar. Da den Bilanzen Beweiseignung
zukomme, sei der wirkliche Parteiwille - die Vereinbarung eines Darlehens -
feststellbar, sodass für die Anwendung des Vertrauensprinzips kein Raum
bleibe. Der Beschwerdeführer rügt dabei eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sowie eine Rechtsverletzung.

5.1 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend macht, hat
er es - wie bereits dargelegt (s. Ziff. 4) - unterlassen darzutun, inwieweit
die vorinstanzliche Bezugnahme auf die beiden Vereinbarungen offensichtlich
falsch sein soll. Somit stösst dieser Einwand ins Leere. Es ist nicht
ersichtlich, inwieweit der Vorinstanz vorzuwerfen wäre, sie habe im Rahmen
der Würdigung des Sachverhalts den Parteiwillen unter Berücksichtigung der
beiden Vereinbarungen und nicht ausschliesslich aufgrund der Bilanz der
Kollektivgesellschaft sowie der Steuererklärungen des Erblassers ermittelt.

5.2 Der Beschwerdeführer sieht in der Vertragsauslegung durch die Vorinstanz
zudem eine Verletzung von Art. 18 OR. In diesem Zusammenhang steht auch der
Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, indem
sie eine Simulation angenommen habe, obwohl den Beschwerdegegnerinnen der
Gegenbeweis des simulierten Geschäfts nicht gelungen sei.

Ein simuliertes Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 18 OR liegt vor, wenn sich
beide Parteien darüber einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen nicht
ihrem Willen entsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder
ein Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit dem Scheingeschäft einen wirklich
beabsichtigten Vertrag verdecken wollen (BGE 97 II 201 E. 5 S. 207; 112 II
337 E. 4a S. 343). Wer behauptet, eine Simulation vereinbart zu haben, ist
dafür nach der allgemeinen Regel des Art. 8 ZGB beweispflichtig (BGE 112 II
337 E. 4a S. 342). Mit diesem Beweis ist es zudem streng zu nehmen.
Allgemeine Behauptungen oder blosse Vermutungen reichen nicht aus.

Wenn das Kantonsgericht angenommen hat, durch das Vorweisen von Bilanzen der
Kollektivgesellschaft, in welchen das Darlehen ebenfalls ausgewiesen worden
sei, sowie der Schuldenverzeichnisse der Steuererklärungen des Erblassers sei
die Vermutungsbasis für dessen Bestand dargetan, es jedoch aufgrund der
schriftlichen Vereinbarungen vom 26. November und 14. Dezember 1993 sowie der
Umstände des Vertragsschlusses zum Schluss gekommen ist, das Darlehen sei
lediglich simuliert gewesen und die Vertragsparteien hätten die Regelung der
Auseinandersetzung im Sinne dieser beiden Vereinbarungen gewollt, so ist
darin keine Verletzung von Art. 18 OR zu sehen. Vielmehr hat das
Kantonsgericht - wie oben dargelegt, ohne dass ihm dabei eine offensichtlich
unrichtige Beweiswürdigung vorzuwerfen wäre (vgl. Ziff. 5.1) - den
Gegenbeweis des Vorliegens einer Simulation und des Abschlusses des wirklich
gewollten (dissimulierten) Geschäfts als erbracht betrachtet. Ist die
Vorinstanz demgemäss in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine
Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, so ist die Frage der
Beweislastverteilung und damit die Rüge einer angeblichen Verletzung von Art.
8 ZGB gegenstandslos (BGE 114 II 289 E. 2.a S. 291).

6.
Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Vorinstanz, der
Verzicht auf eine Einforderung eines Restguthabens gelte auch gegenüber den
Beschwerdegegnerinnen. Wie sich aus dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung vom
14. Dezember 1993 ergebe, solle dieser Verzicht nur gegenüber dem Erblasser
und nicht gegenüber seinen Erben gelten. Die Ausweitung der Vereinbarung auf
die Erben hätte ausserdem zur Folge, dass diese den Formvorschriften über
Verfügungen von Todes wegen unterstünde und daher wegen Formmangels nichtig
wäre. Er rügt in diesem Zusammenhang die Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz wie auch eine Verletzung materiellen Rechts.

6.1 Auch in diesem Punkt legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit eine
offensichtlich unrichtige Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz
vorliegen soll. Er führt in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte an,
welche für eine entsprechende Interpretation der Zusatzvereinbarung vom 14.
Dezember 1993 sprächen.

In rechtlicher Hinsicht ist diese Interpretation der Zusatzvereinbarung
ebenfalls nicht nachvollziehbar: Zum einen wäre mit einer solchen
Vereinbarung das offensichtlich verfolgte Ziel der Vertragsparteien - die
Regelung des Ausscheidens des Erblassers aus der Gesellschaft und der
vermögensrechtlichen Auseinandersetzung - gerade nicht erreicht oder
zumindest in einer äusserst ungewöhnlichen und aufgrund der vorliegenden
Sachverhaltsfeststellungen kaum anzunehmenden Art und Weise geregelt worden.
Zum andern hätten die Vertragsparteien eine solche Beschränkung auf die
Person des Erblassers - wäre sie denn tatsächlich gewollt gewesen - mit einer
entsprechenden Formulierung versehen müssen. Der Umstand, dass im
Zusammenhang mit dem Ausschluss einer Einforderung eines Restguthabens der
Erblasser ausdrücklich genannt wurde, kann nicht bedeuten, dass die Regelung
gegenüber seinen Erben keine Wirkung entfalten solle. Vielmehr kann die
Vereinbarung nicht anders verstanden werden, als dass die Vertragsparteien
das Weiterbestehen allfälliger entsprechender Verbindlichkeiten gegenüber dem
Erblasser für die Zukunft ausschliessen wollten.

6.2 Ebenfalls ins Leere stösst der Einwand des Beschwerdeführers, die
Regelung betreffend Ausschluss einer Einforderung eines Restguthabens wäre
gemäss der Interpretation der Vorinstanz als Verfügung von Todes wegen zu
betrachten:

Diese Vereinbarung war - unabhängig davon, ob man sie im Sinne des
Beschwerdeführers oder entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen
interpretiert - nicht auf den Tod des Erblassers gestellt und ist demgemäss
als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu qualifizieren (Druey, Grundriss des
Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, S. 103 § 8 Rz. 34). Daher hält der
betreffende Einwand auch in rechtlicher Hinsicht nicht Stich.

7.
Gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz wendet der
Beschwerdeführer ferner ein, eine Verrechnung mit Lohnforderungen des
Erblassers habe nicht stattgefunden, weil dieser keine Arbeitsleistungen mehr
erbracht habe; das Minuskapitalkonto sei deshalb nicht auf das Konto des
Beschwerdeführers übertragen worden, weil es in ein Darlehen umgewandelt
worden sei, welches gegenüber dem Erblasser nicht mehr habe geltend gemacht
werden können.

Auch diesbezüglich führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwieweit die
Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz
offensichtlich falsch sein sollen. Das Kantonsgericht hat im Gegenteil - an
einer anderen als der vom Beschwerdeführer angeführten Stelle - ausdrücklich
festgehalten, dass eine Verrechnung mit Lohnforderungen des Erblassers
offenbar nicht stattgefunden habe. Erst recht ist nicht ersichtlich, weshalb
in diesem Zusammenhang eine Rechtsverletzung vorliegen soll. Der
Beschwerdeführer unterlässt es, seine Rüge entsprechend zu substanziieren.

8.
Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sieht der Beschwerdeführer ausserdem
in den Schlüssen, die die Vorinstanz aus den Briefen der Ehefrau des
Beschwerdeführers gezogen hat. Gegen die Annahme der Steuerersparnis spreche
der Umstand, dass diese im Vergleich zur vom Beschwerdeführer zu zahlenden
Austrittsentschädigung und zu den von ihm zu tragenden Vermögenssteuern
unvergleichlich gering wäre.

Aus der Beschwerdeschrift geht ebenfalls nicht hervor, inwieweit die
Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig gewürdigt
haben soll. Vielmehr lassen auch die Briefe der Ehefrau des
Beschwerdeführers, welche offenbar auf eine Regelung der gegenseitigen
Verpflichtungen im Sinne der Vereinbarung vom 26. November 1993 Bezug nahmen,
und das vom Kantonsgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) festgestellte
Ausbleiben von Zins- und Kapitalrückzahlungen darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer und der Erblasser das Ausscheiden des Letzteren aus der
Kollektivgesellschaft vereinbart, als Austrittsleistung den Betrag von
Fr. 614'000.-- festgesetzt, sich im Übrigen als per Saldo aller Ansprüche
auseinandergesetzt erklärt und die Übertragung von Fr. 150'000.-- aus dem
Minuskapitalkonto des Erblassers auf das Konto des Beschwerdeführers sowie
eine Verrechnung mit künftigen Lohnguthaben unter Ausschluss einer
Einforderung eines Restguthabens vorgesehen haben.

Unerheblich ist dabei, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer und der
Erblasser eine entsprechende Regelung getroffen haben. Jedenfalls vermag der
Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die angeblich hohe
Austrittsentschädigung und die von ihm zu tragenden Steuern die Möglichkeit
einer steuerlich motivierten Regelung nicht auszuschliessen.

9.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
Vertragsinterpretation durch die Vorinstanz eine Rechtsverletzung geltend.
Die vorinstanzlichen Vermutungen aufgrund der verwirrenden Briefe einer
Drittperson - der Ehefrau des Beschwerdeführers - vermöchten keinen
Gegenbeweis zu erbringen. Der Bestand eines Darlehens ergebe sich auch aus
den übrigen Umständen, so aus dem Ausbleiben der Umsetzung der
Zusatzvereinbarung vom 14. Dezember 1993, dem Aufführen in den
Steuererklärungen des Erblassers sowie der Übereinstimmung mit dem von ihm
angerufenen Gutachten (s. Ziff. 4).

Der Beschwerdeführer unterlässt es darzutun, welche Bestimmungen in diesen
Punkten verletzt sein sollen. Selbst wenn er eine Verletzung von Art. 18 OR
sehen und im Rahmen seiner übrigen Rügen geltend gemacht haben sollte, wären
die Vorbringen nach dem oben Ausgeführten (s. Ziff. 5.2) unbegründet.

10.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: