Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.111/2007
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5A_111/2007/bnm

Urteil vom 8. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Ruppen.

M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

F.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Rudolf Wild,

Scheidungsfolgen (Güterrecht),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche
Abteilung, vom 27. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
M.________ und F.________ heirateten am 14. April 1972 vor dem Zivilstandsamt
in X.________. Sie schlossen keinen Ehevertrag ab. Am 12. Juni 1972 übernahm
M.________ von seinem Vater das landwirtschaftliche Gewerbe L.________,
bestehend aus den beiden Grundstücken Nrn. aa und bb in X.________, zum
landwirtschaftlichen Ertragswert von Fr. 123'500.--, wobei der
Besitzesantritt rückwirkend auf den 1. April 1972 erfolgte. Der
Grundbucheintrag für diesen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag erfolgte am
13. Juni 1972. Im Rahmen einer Landumlegung mit Neuparzellierung trat
M.________ 1981 vom Grundstück Nr. aa einen Teil ab und erhielt neu das
Grundstück Nr. cc in Z.________. Das Grundstück Nr. bb wurde in die Nr. dd
umbenannt und verfügte neu über rund das doppelte Ausmass. Am 21. Juli 1981
schloss M.________ mit der I.________ AG einen Kauf- und Tauschvertrag ab; er
tauschte das Grundstück Nr. cc gegen das Grundstück Nr. ee in X.________ und
erwarb mit einem Teil des Erlöses das Grundstück Nr. ff in X.________. Dieses
Grundstück wurde in der Folge mit dem Grundstück Nr. ee vereinigt und trägt
seither auch diese Nummer. Mit dem übrigen Erlös, den M.________ aus dem
Kauf- und Tauschvertrag erzielte, zahlte er seinen Geschwistern die
Gewinnanteile aus und investierte in das Grundstück Nr. gg in Y.________, auf
welchem er ein Mehrfamilienhaus errichten liess.

B.
Die Ehe von M.________ und F.________, aus der vier Kinder entsprangen, wurde
nach der Anordnung von Eheschutzmassnahmen auf gemeinsames Begehren hin durch
das Kantonsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 23. August 2006 geschieden.
M.________ wurde durch das Urteil unter anderem verpflichtet, F.________ in
Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 1'385'908.-- zu bezahlen
(Dispositiv-Ziffer 2a).

C.
Gegen dieses Urteil erhob M.________ Berufung an das Obergericht des Kantons
Zug mit dem Antrag, einzig Dispositiv-Ziffer 2a des kantonsgerichtlichen
Urteils aufzuheben und die güterrechtliche Abgeltungszahlung auf Fr.
149'400.-- festzusetzen. Eventualiter sei das kantonsgerichtliche Urteil
aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung des güterrechtlichen Anspruchs
von F.________ (fortan: Beschwerdegegnerin) an die Erstinstanz
zurückzuweisen.

Mit Urteil vom 27. Februar 2007 wies das Obergericht des Kantons Zug die
Berufung ab und bestätigte das kantonsgerichtliche Urteil vom 23. August
2006.

D.
M.________ (fortan: Beschwerdeführer) ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom
27. März 2007 an das Bundesgericht gelangt. Er verlangt die Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils sowie die Feststellung, dass sein
landwirtschaftliches Gewerbe und die weiteren Vermögenswerte Eigengut
darstellen. Des Weiteren begehrt er, die Sache zur Vornahme der
güterrechtlichen Auseinandersetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das
Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Vernehmlassung ist
nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Strittig ist der Anteil der Beschwerdegegnerin am Vorschlag gemäss den
Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120 Abs. 1 i.V.m. Art.
196 ff. ZGB). Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art.
42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches
Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer
grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids zu beantragen, sondern muss einen materiellen Antrag in der Sache
stellen. Gleich wie nach der Praxis zur Berufung gemäss OG, muss der
Beschwerdeführer demnach angeben, welche Punkte des Entscheides angefochten
und welche Abänderungen beantragt werden. Anträge auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen
nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489).
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils,
ohne einen konkreten Betrag zu nennen, den er zu leisten bereit wäre; er
begehrt lediglich um Feststellung, dass sein landwirtschaftliches Gewerbe und
die weiteren Vermögenswerte zu seinem Eigengut gehören. Im Ergebnis kann
jedoch der Aufhebungs- und Feststellungsantrag des Beschwerdeführers
vorliegend als rechtsgenüglich angesehen werden, da aus der
Beschwerdebegründung ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer der ihm
auferlegten Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin aus Güterrecht Fr.
1'385'908.-- zu bezahlen, nicht oder nur teilweise nachkommen will.

1.2 Nebst einem Rechtsbegehren hat die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG eine
Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
Satz 1 BGG). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen
und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), jedoch gilt hinsichtlich derer eine
qualifizierte Rügepflicht (BGE 131 I 313 E. 2.2 S. 315; 125 I 71 E. 1c S. 76;
123 II 552 E. 4d S. 558). Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Verfassungsrügen (formelle Rechtsverweigerung, Verbot des überspitzten
Formalismus; Art. 29 Abs. 1 BV) kann mangels rechtsgenüglicher Begründung
nicht eingetreten werden. Bezüglich den vorgebrachten
Bundesrechtsverletzungen obliegt es dem Beschwerdeführer, die behaupteten
Rechtsverletzungen zu nennen und diese Rügen zu begründen (allgemeine Rüge-
und Begründungspflicht). Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Rechtsverletzungen und Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer
von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl.
BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, s. oben) grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Somit gilt das vom Vater des Beschwerdeführers
übernommene Gewerbe trotz des rückwirkenden Besitzesantritts nicht als dem
Beschwerdeführer zu Beginn des Güterstandes gehörender Vermögenswert. Für die
Rügen der Verletzung von Bundesrecht entsprechen die aus Art. 42 Abs. 2 BGG
fliessenden Begründungsanforderungen denjenigen der altrechtlichen
Bundesrechtsmittel (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf nicht oder ungenügend
begründete Begehren tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 105 II 308 E. 6
S. 316). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Urteils eingeht und im Einzelnen aufzeigt, welche Vorschriften
und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 121 III 397 E. 2a
S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748). Rechtsgenügliches bringt der
Beschwerdeführer jedoch ausschliesslich in Bezug zum landwirtschaftlichen
Gewerbe L.________ vor, das er von seinem Vater übernommen hat. Insofern kann
mit der vorliegenden Beschwerde nur die güterrechtliche Zuordnung dieses
Gewerbes - inbegriffen die als Folge von Tausch- und Kaufgeschäften sowie
Landumlegungen und Abparzellierungen neu entstandenen oder erworbenen und als
Ersatzanschaffungen (vgl. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 und 198 Ziff. 4 ZGB) zu
qualifizierenden Grundstücke und Wertschriften - überprüft werden.

1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches Urteil
(Art. 75 Abs. 1 BGG) und beschlägt güterrechtliche Fragen, mithin eine
vermögensrechtliche Angelegenheit, bei der der Streitwert von 30'000 Franken
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) bei Weitem erreicht wird. Sie ist unter diesen
Gesichtspunkten zulässig.

2.
Das erstinstanzliche Scheidungsurteil ist nur in Bezug auf das Güterrecht
angefochten worden. Sowohl der Scheidungspunkt als auch die restlichen
Nebenfolgen der Scheidung sind somit bereits nach Ablauf der kantonalen
Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen. Anlass zur vorliegenden Beschwerde
gibt einzig die güterrechtliche Zuordnung des landwirtschaftlichen Gewerbes
L.________. Dabei ist es vor Bundesgericht nicht mehr bestritten und somit
verbindlich, dass der Beschwerdeführer das landwirtschaftliche Gewerbe
L.________ erst während des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung zu
Eigentum erhalten hat (Art. 198 Ziff. 2 ZGB, 1. Halbsatz; vgl. oben E. 1.2).
Es bleibt somit zu prüfen, ob das landwirtschaftliche Gewerbe L.________ dem
Beschwerdeführer durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zugefallen ist
(Art. 198 Ziff. 2 ZGB, 2. Halbsatz; vgl. unten E. 4.2.2) oder ob es mit
Eigengutsmitteln des Beschwerdeführers finanziert worden ist (vgl. unten E.
4.4.3).

3.
3.1 Vorweg rügt der Beschwerdeführer die falsche Anwendung von
Beweisbestimmungen, ohne jedoch die entsprechenden Gesetzesartikel explizit
zu nennen. Weil das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren Bundesrecht von
Amtes wegen anwendet mit der Folge, dass es an die rechtliche Begründung der
Rügen nicht gebunden ist (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 1.2), tut der
Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht insofern genüge, da aus seinen
Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz
verstossen haben soll (BGE 93 II 317 E. 2d S. 321 mit Hinweisen). Dass sein
landwirtschaftliches Gewerbe einen grossen Unterschied aufweise zwischen dem
Ertrags- und dem Verkehrswert müsse nicht von ihm bewiesen werden, sondern
gelte als allgemein gültige Tatsache. Ebenfalls als solche gelte die
Tatsache, dass sein Vater sich der hohen Differenz zwischen dem Ertrags- und
dem Verkehrswert bewusst gewesen sei sowie diejenige, dass der unentgeltliche
Teil den entgeltlichen übersteige.

3.2 Das Güterrecht kennt besondere - Art. 8 ZGB vorgehende -
Beweislastregeln. Art. 200 ZGB regelt in Absatz 1 die Beweislast in Bezug auf
die sachenrechtliche Qualifikation eines bestimmten Vermögenswertes der
Ehegatten sowie in Absatz 3 die Beweislast in Bezug auf dessen
güterrechtliche Qualifikation. Dieser Artikel behandelt jedoch nicht die
Beweislast, wenn streitig ist, ob ein bestimmter Vermögenswert überhaupt
vorhanden gewesen ist oder nicht, so dass diesbezüglich auf Art. 8 ZGB
zurückzugreifen ist (vgl. BGE 118 II 27 E. 2 S. 28; Hausheer/Reusser/Geiser,
Berner Kommentar, N. 16 zu Art. 200 ZGB). Art. 200 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass
bei der Errungenschaftsbeteiligung die Zugehörigkeit eines Vermögenswertes
zur Errungenschaft vermutet wird, solange nicht dessen Zugehörigkeit zum
Eigengut bewiesen ist.

Der Beschwerdeführer hat somit grundsätzlich den Nachweis für diejenigen
Voraussetzungen zu erbringen, die auf die Zuordnung des von seinem Vater
übernommenen landwirtschaftlichen Gewerbes zu seinem Eigengut schliessen
lassen. Gegenstand des Beweises bilden sowohl äussere als auch innere
Tatsachen, Übungen und Ortsgebräuche sowie das Gewohnheitsrecht. Eine
Beweisführung erübrigte sich bloss dann, wenn die umfassende Kenntnis über
Ertrags- und Verkehrswerte von Grundstücken als gerichtsnotorisch gälte, da
über allgemein bekannte Tatsachen kein Beweis geführt werden muss (BGE 117 II
321 E. 2 S. 323; vgl. auch Schmid, Basler Kommentar, N. 2 f. zu Art. 8 ZGB).
Art. 8 ZGB verbietet es dem Richter nicht, auf solche Sätze allgemeiner
Lebenserfahrung abzustellen (Spühler, Wann sind Grundsätze der
Lebenserfahrung allgemeine Rechtssätze?, in: SJZ 93 (1997), S. 393). Dabei
kann es für den vorliegenden Fall offen bleiben, ob es der allgemeinen
Lebenserfahrung entspricht, dass der Ertragswert einer Liegenschaft stets
tiefer ist als deren Verkehrswert. Denn dass der Verkehrswert einer
Liegenschaft den landwirtschaftlichen Ertragswert um das Zehnfache
übersteigt, ist sicherlich keine allgemein bekannte Tatsache, was auch nicht
aus den vom Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheiden (BGE 83 II
109 und 94 II 240) hervorgeht. Fragen der Liegenschaftsbewertung hängen von
vielen verschieden - mitunter regional geprägten - Faktoren (wie Lage,
Kulturart, Nachfrage, Wirtschaftslage etc.) ab, so dass sich keine allgemein
gültigen Aussagen über das konkrete Verhältnis zwischen Ertragswert und
Verkehrswert machen lassen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie dem
Beschwerdeführer den Beweis dafür auferlegt hat, dass das landwirtschaftliche
Gewerbe L.________ in sein Eigengut falle. Vielmehr hat der Beschwerdeführer
den vollen Beweis für das Vorhandensein derjenigen Voraussetzungen zu
erbringen gehabt, welche auf die Zuordnung seiner Vermögenswerte zum Eigengut
hätten schliessen lassen.

4.
4.1 Der Erwerb des aus zwei landwirtschaftlichen Grundstücken bestehenden
Gewerbes ist zwei Monate nach der Eheschliessung im Jahre 1972 erfolgt, wobei
der Besitzesantritt rückwirkend auf ein Datum vor der Eheschliessung
festgelegt worden ist. Dass dem Beschwerdeführer das landwirtschaftliche
Gewerbe L.________ allein durch diesen rückwirkend vereinbarten
Besitzesantritt nicht schon zu Beginn des Güterstandes im Sinne des Gesetzes
gehört hat (Art. 198 Ziff. 2 ZGB, 1. Halbsatz), hat die Erstinstanz
ausführlich dargelegt und ist vor Vorinstanz nicht mehr bestritten gewesen
(vgl. oben E. 1.2 und 2). Des Weiteren hat die Vorinstanz die
erstinstanzliche Schlussfolgerung, dass das landwirtschaftliche Gewerbe
L.________ dem Beschwerdeführer auch nicht während dem Güterstand
unentgeltlich zugefallen ist (Art. 198 Ziff. 2 ZGB, 2. Halbsatz) bestätigt.
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen
festgehalten, der Beschwerdeführer hätte kumulativ beweisen müssen, dass der
Ertragswert im Übernahmezeitpunkt (12. Juni 1972) erheblich unter dem
Verkehrswert lag, dem Vater des Beschwerdeführers diese Wertdifferenz bewusst
war, jener diesen in diesem Umfang begünstigen wollte und der unentgeltliche
Teil den entgeltlichen wertmässig überstieg.

4.2
4.2.1 Strittig war im kantonalen Verfahren vor allem das Verhältnis zwischen
dem Ertrags- und dem Verkehrswert der beiden vom Beschwerdeführer
übernommenen landwirtschaftlichen Parzellen, nicht hingegen die Tatsache,
dass der Kaufpreis von Fr. 123'500.-- dem damaligen Ertragswert entsprach.
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht in allgemeiner Weise die
Bestimmungen über die Zuweisung von Vermögenswerten zum Eigengut oder zur
Errungenschaft als verletzt.

Bei der güterrechtlichen Qualifikation von Vermögenswerten handelt es sich um
Fragen des Bundesrechts, die vom Bundesgericht von Amtes wegen beantwortet
werden (Art. 106 Abs. 1 BGG), auch wenn sie vom Beschwerdeführer nicht
aufgeworfen werden (vgl. oben E. 1.2).

4.2.2 Der Gesetzgeber hat in Art. 198 ZGB abschliessend geregelt, was von
Gesetzes wegen Eigengut darstellt, wobei der sogenannte Kindskauf nicht als
eigenständige Kategorie darunterfällt (vgl. Egon Bruhin, Der Kindskauf, Diss.
Zürich 1965, S. 62). Vielmehr gilt es bezüglich der güterrechtlichen
Zuordnung des landwirtschaftlichen Gewerbes zu unterscheiden, ob es sich um
einen unentgeltlichen oder entgeltlichen Erwerb gehandelt hat. Als
unentgeltlich im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB gilt nicht nur der Erbgang,
sondern jeder Erwerb, dem eine wirtschaftliche Gegenleistung fehlt. Unter
solchen Gegenleistungen sind neben Zuwendungen aus dem Vermögen des
Begünstigten auch dessen persönlichen Leistungen zu verstehen (Hausheer/
Reusser/Geiser, a.a.O., N. 30 zu Art. 198 ZGB). In der Lehre wird die Meinung
vertreten, dass neben der Schenkung auch Aneignung, Fund, Ersitzung etc.
unter den Begriff des unentgeltlichen Erwerbs zu subsumieren seien (vgl.
Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O, N. 43 ff. zu Art. 198 ZGB; Elisabeth Lüthe,
Eigengut und Errungenschaft im neuen ordentlichen Güterstand, Diss. Fribourg
1981, S. 92 ff.). Das Obergericht hat festgehalten, dass der vom
Beschwerdeführer an seinen Vater entrichtete Kaufpreis von Fr. 123'500.--
(der dem Ertragswert entsprach, vgl. oben E. 4.2.1) nur um Fr. 22'500.--
unter dem Ende 1971 erstellten amtlichen Schätzwert lag und dass in der
damaligen - als "Kauf-Vertrag" betitelten - öffentlichen Urkunde weder von
einem Erbvorbezug noch von einem Kindskauf oder einer Schenkung die Rede war.
Weiter hat es bei der güterrechtlichen Zuordnung der beiden
landwirtschaftlichen Parzellen die Belastung des erworbenen Eigentums mit
zwei lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnrechten zu Gunsten der Eltern
des Beschwerdeführers, mit deren unentgeltlichem Bezugsrecht von
landwirtschaftlichen Produkten sowie weiteren den Eltern zustehenden
vermögenswerten Rechten berücksichtigt.

Der Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder Gewerbes zum
Ertragswert führt für sich allein genommen nicht schon dazu, dass dieses ins
Eigengut des Erwerbers fällt (BGE 133 III 416 nicht publizierte Erwägung
4.1). Allein der Umstand, dass das landwirtschaftliche Gewerbe L.________ vom
Beschwerdeführer im Jahre 1972 zum Ertragswert übernommen worden ist, lässt
dieses Geschäft demnach noch nicht zu einem teilweise unentgeltlichen werden,
weshalb sich daraus bezüglich der Massenzugehörigkeit des übernommenen
Gewerbes nichts entnehmen lässt. Darüber hinaus erhöht die Einräumung der
beiden Wohnrechte - in Anbetracht des Ausmasses einer solchen Belastung - den
vom Beschwerdeführer erbrachten Gegenwert über den hier relevanten und
amtlich festgestellten Schätzwert von Fr. 146'000.--. Daraus muss gefolgert
werden, dass es sich beim Kauf des landwirtschaftlichen Gewerbes L.________
weder um eine gemischte Schenkung noch um einen (teilweise) entgeltlichen
Erbvorbezug gehandelt haben kann, womit von einem entgeltlichen Erwerb des
Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. dazu: Elisabeth Escher,
Wertveränderung und eheliches Güterrecht, Diss. Bern 1989, S. 58).

4.2.3 Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe zu Lebzeiten entgeltlich
abgetreten, ist schliesslich zu unterscheiden, aus welcher Gütermasse der
Kaufpreis finanziert worden ist (Geiser, Die bäuerliche Familie: Scheidung
und Scheidungsfolgen, in: Blätter für Agrarrecht, BlAR 2000, S. 223 ff.).
Denn ein Vermögensgegenstand ist stets der Masse zuzuordnen, mit welcher sein
Erwerb finanziert worden ist (BGE 132 III 145 E. 2.2.3 S. 149 mit Hinweisen).
Diesbezüglich ist erstellt, dass der Beschwerdeführer, der damals über keine
eigenen Mittel zur Kaufpreisfinanzierung verfügte, den gesamten Kaufpreis
durch die Übernahme bestehender Schulden sowie durch die Neuerrichtung von
sechs Inhaberschuldbriefen getilgt hat. Besteht die Gegenleistung beim Kauf
ausschliesslich aus der Übernahme oder Neubegründung von Hypotheken, welche
die Höhe des Ertragswertes erreichen, so liegt ein reiner Kreditkauf vor, der
als Erwerb zu Gunsten der Errungenschaft anzusehen ist. (vgl. Geiser,
Ehegüterrecht und bäuerliches Bodenrecht, in: Wolf [Hrsg.], Güter- und
erbrechtliche Fragen zur einfachen Gesellschaft und zum bäuerlichen
Bodenrecht, Bern 2005, S. 110; Ders., a.a.O., in: BlAR 2000, S. 225;
Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 55 zu Art. 196 ZGB; Hausheer/Aebi-Müller,
Basler Kommentar, N. 27 zu Art. 209 ZGB). Das landwirtschaftliche Gewerbe
L.________, worunter auch die damit zusammenhängenden und durch verschiedene
Rechtsgeschäfte erworbenen Vermögenswerte zu verstehen sind, fällt somit in
die Errungenschaft des Beschwerdeführers. Im Übrigen bliebe bezüglich dieser
(Folge-)Vermögenswerte für die Anwendung von Art. 198 Ziff. 4 ZGB kein Platz,
da es sich bei einem reinen Kreditkauf um Errungenschaft handelt.

5.
5.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden, womit der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.1 BGG). Da keine
Vernehmlassung eingeholt worden ist, wird keine Parteientschädigung
geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).

5.2 Der von der Erstinstanz errechnete güterrechtliche Anspruch der
Beschwerdegegnerin beläuft sich auf Fr. 1'383'581.-- (erstinstanzliches
Urteil E. 5 S. 30). In Dispositiv-Ziffer 2a, die durch die Abweisung der
Berufung vom Obergericht inhaltlich bestätigt wurde, spricht die Erstinstanz
der Beschwerdegegnerin jedoch Fr. 1'385'908.-- zu, wobei sie es
offensichtlich unterlassen hat, den dem Beschwerdeführer zustehenden
hälftigen Anteil der Errungenschaft der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'327.--
in Abzug zu bringen. Aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung eines
weiteren Verfahrens berichtigt das Bundesgericht solche seltenen
Redaktionsfehler (Art. 105 Abs. 2 BGG) - worunter auch Rechnungsfehler zu
verstehen sind - im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv praxisgemäss direkt
mit der Abweisung der Beschwerde von Amtes wegen (vgl. z.B. Urteil
4C.181/1999 vom 14. September 1999, E. 4; 5C.248/2003 vom 5. Februar 2004, E.
4; 5C.82/2002 vom 18. Juni 2002, E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

1.2 Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 23. August 2006 wird
in Ziffer 2a von Amtes wegen wie folgt berichtigt: "In Abgeltung der
güterrechtlichen Ansprüche der Beklagten wird der Kläger gestützt auf Art.
215 Abs. 1 ZGB verpflichtet, der Beklagten CHF 1'383'581.-- zu bezahlen,
zahlbar spätestens innert 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des
Scheidungsurteils."

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Ruppen