Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.110/2007
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{T 0/2}
5A_110/2007 /blb

Verfügung vom 11. April 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Dünner,
Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der II. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001
St. Gallen.

Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Februar 2007 des
Kantonsgerichts St. Gallen.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Februar
2007 des Kantonsgerichts St. Gallen, das den Beschwerdeführer im Rahmen von
Massnahmen nach Art. 137 ZGB mit Wirkung ab 16. Oktober 2006 zur Zahlung von
monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 750.-- verpflichtet hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht St. Gallen im Wesentlichen erwog, die
Unterhaltsbeiträge seien in Anbetracht der beidseitigen Einkünfte (Mann
Fr. 3'385.--, Frau Fr. 1'340.--), des Bedarfs (Mann Fr. 2'440.--, Frau
Fr. 1'905.--) und der hälftigen Überschussbeteiligung auf Fr. 750.--
festzusetzen, beim Bedarf des Beschwerdeführers seien die von diesem
behaupteten, nicht von der Versicherung gedeckten höheren Krankheitskosten
nicht ausgewiesen, zumal der Beschwerdeführer diese Kosten selbst nicht in
seiner Steuererklärung angegeben habe und seine Zusammenstellung nicht
aussagekräftig sei, ebenso wenig könne der geltend gemachte Unterhaltsbeitrag
an die mündige Tochter berücksichtigt werden, gehe doch einerseits der
Ehegattenunterhalt vor und stehe doch anderseits nicht einmal fest, ob die
Tochter überhaupt Unterhalt beanspruche,
dass offen bleiben kann, ob der angefochtene Entscheid über vorsorgliche
Massnahmen nach Art. 137 ZGB, der im Rahmen eines hängigen Hauptverfahrens
ergangen ist, einen Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. Botschaft vom 28.
Februar 2001 über die Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S.
4207ff., 4332) oder einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt,
weil die vorliegende Beschwerde auf jeden Fall unzulässig ist,
dass nämlich mit Beschwerden nach Art. 72ff. BGG, die sich gegen vorsorgliche
Massnahmeentscheide richten, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen
sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten wird,
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht zwar seine vom Kantonsgericht widerlegten Behauptungen über die
Krankheitskosten und den Unterhalt der Tochter wiederholt sowie geltend
macht, der Sachverhalt sei "absolut willkürlich dargestellt" und es werde
Art. 9 und 29 BV verletzt,
dass er sich jedoch nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen des
Kantonsgerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der kantonsgerichtliche Entscheid vom 28.
Februar 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht vielmehr selbst zugibt, die
Krankheitskosten nicht in der Steuererklärung angegeben zu haben,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: