Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.10/2007
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{T 0/2}
5A_10/2007
5A_11/2007 /blb

Urteil vom 23. März 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.

1. X.________,
vertreten durch Regionale Amtsvormundschaft,
2.Y.________,
3.Z.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger,

gegen

5A_10/2007
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2266, 6431 Schwyz,

und

5A_11/2007
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung, Verweigerung der unentgeltlichen
Verbeiständung und der Zulassung des bestellten Vertreters,

Beschwerden gegen den Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz, Einzelrichter, vom 5. Januar 2007 und den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Der an einer chronisch verlaufenden paranoid-halluzinatorischen
Schizophrenie sowie an leichter Intelligenzminderung leidende, entmündigte
X.________ war verschiedentlich in (psychiatrischen) Kliniken untergebracht,
zuletzt im Wohnheim A.________ in K.________, aus dem er schliesslich
austreten wollte. Deshalb erliess die Vormundschaftsbehörde B.________ am
17. Juni 2005 eine Rückbehaltungsverfügung. Spätere Entlassungsgesuche von
X.________ wurden jeweils abgewiesen.

A.b Am 25. September 2006 stellte X.________ sinngemäss ein Gesuch um
Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs, um Entlassung aus dem
Wohnheim und um Auflösung der Vormundschaft (kantonale Akten 003), welches er
am 13. November 2006 erneuerte. Am 4. Dezember 2006 wies die
Vormundschaftsbehörde das Gesuch um Aufhebung der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung bzw. um Aufhebung des Platzierungsentscheides im Wohnheim
ab und verlängerte die Unterbringung gestützt auf Art. 397a ZGB bis auf
weiteres. Abgelehnt wurde sodann das Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft.
Die Postzustellung des Entscheides erfolgte am 12. Dezember 2006.

B.
B.aMit einer am 22. Dezember 2006 der Post übergebenen Eingabe verlangten
Rechtsanwalt Schönenberger und Rechtsanwalt S.________ beim
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz im Namen von X.________ dessen
sofortige Entlassung; für das Verfahren ersuchten sie um unentgeltliche
Rechtspflege (5A_11/2007, act. 6b, 001). Mit einem am 28. Dezember 2006 beim
Verwaltungsgericht eingegangenen Fax teilte Rechtsanwalt Schönenberger mit,
er mache von seiner in den Akten liegenden Vollmacht Gebrauch und werde
X.________ als erbetener Verteidiger vertreten, wenn das Gericht dem Antrag
um unentgeltliche Rechtspflege nicht stattgebe (5A_11/2007, act. 7b, 006).
Mit Zwischenbescheid vom 5. Januar 2007 wies der Einzelrichter des
Verwaltungsgerichts das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ab und hielt fest, dass Rechtsanwalt Edmund Schönenberger im
Verfahren III 2006 946 "auch als von einer Partei bestellter Vertreter nicht
zugelassen" werde (siehe dazu 5A_10/2007).

B.b Das Verwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 22. Dezember 2006 als
Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom
4. Dezember 2006 entgegen. Am 12. Januar 2007 befragte das Verwaltungsgericht
X.________ in Abwesenheit seines Anwaltes mündlich und hörte alsdann die als
Auskunftspersonen vorgeladenen Eltern sowie den Vormund von X.________ an.
Dr. med. D.________ gab auf gerichtliche Befragung hin seine Stellungnahme im
Sinne von Art. 397e Ziff. 5 ZGB ab. X.________ und seinen Eltern wurde
Gelegenheit eingeräumt, sich zur Stellungnahme von Dr. D.________ und zu den
vom Gericht eingeholten Berichten des Leiters des Wohnheimes und zum Bericht
von Dr. med E.________, FMH für Psychiatrie, zu äussern. Mit Entscheid vom
12. Januar 2007 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ohne Kostenfolge
ab.

C.
X.________ sowie seine Eltern, Y.________ und Z.________, führen in einer
einzigen Eingabe Beschwerde sowohl gegen den einzelrichterlichen
Zwischenbescheid vom 5. Januar 2007 (5A_10/2007) als auch gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2007 (5A_11/2007). Sie beantragen die
Aufhebung der Entscheide, die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers 1
sowie die Feststellung, dass die Art. 3, 5 Ziff. 1 und 4, Art. 6 Ziff. 1,
Art. 8, 11 und 14 EMRK verletzt worden seien. Für das bundesgerichtliche
Verfahren ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Der Präsident des Verwaltungsgerichts beantragt, auf die Beschwerden von
Y.________ und Z.________ nicht einzutreten, die Beschwerden von X.________
dagegen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (5A_10/2007, act. 9;
5A_11/2007, act. 11).

D.
Der Anwalt der Beschwerdeführer hat mit Fax vom 21. März 2007 unaufgefordert
zur Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts Stellung genommen. Darin verwahrt
er sich insbesondere gegen den in der Vernehmlassung erhobenen Vorwurf, er
habe in einem anderen Fall durch unsachgemässe Berufsausübung den Interessen
seiner Klientschaft geschadet (act. 10).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.Anwendbares Verfahrensrecht; Verfahrensvereinigung
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft
getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Die angefochtenen Entscheide
sind nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz
anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 An den Verfahren 5A_10/2007 und 5A_11/2007 sind dieselben
Beschwerdeführer beteiligt. Den Beschwerden liegt im Wesentlichen derselbe
Sachverhalt zu Grunde und die Beschwerdeführer stellen identische Anträge.
Überdies handelt es sich beim einzelrichterlichen Entscheid (5A_10/2007) um
einen Zwischenbescheid im Hauptverfahren betreffend fürsorgerische
Freiheitsentziehung. Es rechtfertigt sich daher, beide Verfahren zu
vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 24 BZP).

2. Eintretensvoraussetzungen
2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer 1 gegen die Aufrechterhaltung der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung, d. h. gegen das Urteil des Kantons
Schwyz vom 12. Januar 2007 richtet, liegt ein letztinstanzlicher kantonaler
Entscheid vor, der mit der Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann
(Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG).

2.2 Unzulässig ist das Begehren um Feststellung der Verletzung verschiedener
Bestimmungen der EMRK. Hierfür steht die Klage nach Art. 429a ZGB offen, mit
welcher als Form der Genugtuung eine entsprechende Feststellung verlangt
werden kann (BGE 118 II 254 E. 1c S. 258). Darauf ist nicht einzutreten.

2.3 Bei der Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und der
Nichtzulassung von Rechtsanwalt Schönenberger (Art. 29 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2
BV; Ziffer 1 und 2 des Zwischenbescheides vom 5. Januar 2007) handelt es sich
um letztinstanzliche kantonale Zwischenentscheide, wogegen die Beschwerde in
Zivilsachen ebenfalls zulässig ist, zumal sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Der Rechtsweg der Hauptsache bestimmt auch jenen des Zwischenentscheides. Im
Übrigen besteht entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Prüfung der Frage, ob der gewillkürte
Stellvertreter zu Recht nicht zur Verhandlung zugelassen worden ist (act. 10,
S. 2).

2.4 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(Art. 72 Abs. 1 lit. a BGG) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1
lit. b BGG).
Was den einzelrichterlichen Zwischenbescheid vom 5. Januar 2007 sowie den
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2007 betrifft, haben die
Beschwerdeführer 2 und 3 nicht am Verfahren teilgenommen. Auf ihre
Beschwerden ist demnach nicht einzutreten.

3. Beschwerde 5A_10/2007
3.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er befinde sich bereits seit dem
19. Mai 2004 ununterbrochen im fürsorgerischen Freiheitsentzug, was für sich
allein im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV "gebieterisch" nach einem
unentgeltlichen Rechtsbeistand verlange (Beschwerde S. 7 Abs. 4).

3.1.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV hat
die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre
Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Dabei fallen neben der
Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts
auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa
seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2
S. 232; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, 275 E. 3a S. 276; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f.
mit Hinweisen). Dass das entsprechende Verfahren von der Untersuchungsmaxime
beherrscht wird, schliesst die unentgeltliche Verbeiständung - entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht zwingend aus (BGE 122 II 8; 125 V
32 E. 4b S. 36). Ein geistiges Gebrechen der betroffenen Person lässt für
sich allein noch nicht auf deren Unfähigkeit schliessen, sich im Verfahren
zurecht zu finden. In den Verfahren betreffend fürsorgerische
Freiheitsentziehung leiden die Betroffenen in der Regel an derartigen
gesundheitlichen Störungen, wobei sich aber immer wieder zeigt, dass sie
dennoch ihre Rechte im Zusammenhang mit der Anstaltseinweisung ausreichend
wahrnehmen können (Spirig, Zürcher Kommentar, N. 63 zu Art. 397d ZGB). Mag
die unentgeltliche Verbeiständung in Fällen, wo das Verfahren besonders stark
in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift, auch als
grundsätzlich geboten bezeichnet worden sein (so namentlich: BGE 119 Ia 264
E. 3b S. 265), macht Art. 397f Abs. 2 ZGB vom Grundsatz generell
erforderlicher Verbeiständung für die fürsorgerische Freiheitsentziehung eine
Ausnahme; er sieht ausdrücklich vor, dass der betroffenen Person nur "wenn
nötig" ein Rechtsbeistand zu bestellen ist. Ob sich ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand aufdrängt, beurteilt sich folglich auch in diesem Zusammenhang
nach den Umständen des konkreten Einzelfalles (Auer/Malinverni/Hottelier,
Droit constitutionnel suisse, Volume II, 2. Aufl. 2006, S. 707 Rz. 1591).
Auch wenn nach dem Gesagten eine rechtskundige Verbeiständung im Verfahren
betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht generell geboten ist,
muss angesichts der Schwere des Eingriffs bei Grenz- und Zweifelsfällen eher
zu Gunsten der betroffenen Person entschieden werden.

3.1.2 Der Beschwerdeführer 1 begründet seinen Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand ausschliesslich mit der Tatsache, dass die
fürsorgerische Freiheitsentziehung bereits seit dem 19. Mai 2004 andauert
(Beschwerde S. 7 vierter Absatz). Wie indes bereits dargelegt worden ist,
vermag die besondere Schwere des Eingriffs für sich allein den Anwalt noch
nicht als notwendig erscheinen zu lassen. Dass andere tatsächliche Umstände
zu Gunsten einer unentgeltlichen Verbeiständung sprächen, legt der vor
Bundesgericht durch einen selbst bestellten Anwalt vertretene
Beschwerdeführer 1 nicht substanziiert dar. Insoweit ist demnach eine
Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV nicht dargetan.

3.2
3.2.1 Der Anwalt des Beschwerdeführers 1 macht ferner geltend, er habe am
25. Dezember 2006 dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts mitgeteilt, er
halte an seinem Eventualantrag fest, wonach er im Fall der Abweisung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes von der bei den Akten befindlichen Vollmacht
Gebrauch mache und den Beschwerdeführer 1 als erbetener Rechtsbeistand
vertrete (Beschwerde Ziff. 6, S. 7 letzter Absatz und S. 8 erster Absatz;
Beschwerdebeilage III). Die Ansicht des Präsidenten des Verwaltungsgerichts,
eine erbetene Verteidigung sei ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer 1
bevormundet sei und der Vormund die Bevollmächtigung durch den
Beschwerdeführer 1 nicht genehmige, verletze Art. 19 Abs. 2 ZGB (Beschwerde
Ziff. 6 S. 7 zweitletzter Absatz).

3.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst
das Recht einer Person, sich in einem Prozess vertreten und verbeiständen zu
lassen (BGE 119 Ia 260 E. 6a S. 261 Art. 4 aBV betreffend). Artikel 36 BV
schliesst indes eine Einschränkung von Grundrechten nicht aus, sofern sie auf
einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch das öffentliche Interesse oder
durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist, als
verhältnismässig erscheint (Art. 36 Abs. 1 und 2 BV) und den Kerngehalt des
Grundrechtes nicht antastet (Art. 36 Abs. 3 BV).

3.2.3 Urteilsfähige entmündigte Personen sind nach Art. 19 Abs. 2 ZGB befugt,
ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Rechte auszuüben, die ihnen um
ihrer Persönlichkeit willen zustehen. Als höchstpersönlich im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 ZGB gilt namentlich das Recht des Entmündigten, gegen
Handlungen des Vormunds bei der Vormundschaftsbehörde bzw. gegen deren
Entscheide bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen (Art. 420 Abs. 1 und
2 ZGB; Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 4. Aufl. 2001,
Rz. 228a, S. 71; vgl. auch BGE 120 Ia 369 E. 1). Dies muss aber umso mehr
gelten, wenn - wie hier - der Eingewiesene um Entlassung aus der Anstalt
ersucht bzw. gegen einen die Entlassung verweigernden Entscheid Beschwerde
führt. Im Rahmen der Ausübung höchstpersönlicher Rechte bleibt es dem
urteilsfähigen Entmündigten unbenommen, durch Vollmachterteilung selbständig
einen gewillkürten Vertreter zu bestellen und mit diesem überdies einen das
Basisverhältnis ordnenden Vertrag (Auftrag) abzuschliessen (BGE 112 IV 9
E. 1).
Dass der Beschwerdeführer 1 urteilsfähig ist, gilt als unbestritten. Er hat
überdies am 13. Oktober 2006 Rechtsanwalt Schönenberger eine Vollmacht
erteilt, die ihn zur Vertretung vor den Gerichten ermächtigt (5A_11/2007,
act. 6b, 004). Diese Vollmacht ist nicht befristet und deren Widerruf weder
behauptet noch dargetan. Mit Fax-Eingabe vom 25. Dezember 2006, welche dem
Adressaten am 28. Dezember 2006 zugegangen ist, hat Rechtsanwalt
Schönenberger überdies dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, er werde den
Beschwerdeführer 1 als erbetener Rechtsbeistand vertreten, falls das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen werde
(5A_11/2007, act. 6b, 006).

3.2.4 Mit Bezug auf den Anspruch des Angeschuldigten, einen Verteidiger
beizuziehen (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV), hat die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hervorgehoben, bei einer fakultativen
Verteidigung sei die Durchführung der Verhandlung ohne Anwesenheit des
Verteidigers nicht zwingend verfassungswidrig. Beim Entscheid darüber, ob
eine Verhandlung ohne Verteidiger durchgeführt werden darf, seien das
Interesse an einer zeitgerechten Verfahrensabwicklung und der Anspruch des
Angeschuldigten auf Verteidigung durch einen selbst gewählten Rechtsbeistand
gegeneinander abzuwägen (BGE 131 I 185 E. 3.2.1 S. 191 mit Hinweis). Ob diese
Rechtsprechung unbesehen auf den Fall der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
angewendet werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden, zumal der
allein mit der fehlenden Zustimmung bzw. Genehmigung des Vormunds begründete
Bescheid des Einzelrichters, Rechtsanwalt Schönenberger im
Beschwerdeverfahren nicht als bestellten (gewillkürten) Parteivertreter
zuzulassen, nach dem Gesagten den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers 1
verletzt. Demzufolge ist Ziffer 2 des angefochtenen Zwischenbescheids
aufzuheben.

4. Beschwerde 5A_11/2007
Da das Verfahren III 2006 946 (Beschwerdeverfahren) unter Verletzung des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf Bestellung eines gewillkürten
Stellvertreters durchgeführt worden ist, erweist sich auch der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2007 als rechtsfehlerhaft. Er ist folglich
ohne Prüfung der ihn betreffenden materiellen Rügen aufzuheben. Das
Verwaltungsgericht wird nunmehr das Verfahren unter Berücksichtigung des
Rechts des Beschwerdeführers 1 auf Verbeiständung und Vertretung im Verfahren
durchzuführen und danach neu zu entscheiden haben. Unter den gegebenen
Umständen kann dem Antrag auf Entlassung des Beschwerdeführers 1 nicht
entsprochen werden.

5. Kosten
Damit sind die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 teilweise gutzuheissen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer 1 ist mit dem
Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide und damit im wesentlichen
Punkt durchgedrungen. Für das Verfahren betreffend den Beschwerdeführer 1
werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Auf die Beschwerden der
Eltern des Beschwerdeführers ist das Bundesgericht nicht eingetreten. Es
rechtfertigt sich, die sie betreffenden Gerichtskosten zu gleichen Teilen den
Beschwerdeführern 2 und 3 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei sie für
die Kosten solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend ist den Beschwerdeführern 2 und 3 keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Demgegenüber hat der Kanton Schwyz den
Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

6. Unentgeltliche Rechtspflege
Mit dem vorliegenden Kostenentscheid werden die Gesuche des Beschwerdeführers
1 um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die entsprechenden Gesuche der
Beschwerdeführer 2 und 3 sind infolge Aussichtslosigkeit des
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5A_10/2007 und 5A_11/2007 werden vereinigt.

2.
2.1 Die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 werden teilweise gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 2 des Zwischenbescheides des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 5. Januar 2007 und
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Januar 2007
werden aufgehoben.

2.2 Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 3 wird nicht eingetreten.

3.
3.1 Die Gesuche des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren werden als gegenstandslos abgeschrieben.

3.2 Die Gesuche der Beschwerdeführer 2 und 3 um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren werden abgewiesen.

4.
Der die Beschwerdeführer 2 und 3 betreffende Gerichtsgebührenanteil von Fr.
800.-- wird diesen je zur Hälfte unter Solidarhaft auferlegt.

5.
Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz, Einzelrichter und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident :  Der Gerichtsschreiber: