Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.108/2007
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5A_108/2007 /bnm

Urteil vom 11. Mai 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Jana Hrebik,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.

unentgeltlicher Rechtsbeistand im Eheschutzverfahren,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 26. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ liess am 27. Oktober 2006 beim Vizegerichtspräsidium Bischofszell
ein Gesuch um Anordnung einstweiliger superprovisorischer Eheschutzmassnahmen
stellen; sie beantragte, ihr sei das Getrenntleben zu bewilligen und der
Ehemann sei zu verpflichten, ihr persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr.
1'736.-- pro Monat zu entrichten. Gleichzeitig verlangte sie im Sinne einer
gewöhnlichen Eheschutzmassnahme, ihr das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit
zu bewilligen und dementsprechend die Nebenfolgen zu regeln. Für das
Verfahren ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt ab
dem 20. Oktober 2006 (Datum der Vollmachtsunterzeichnung).

Das Vizegerichtspräsidium Bischofszell wies das Begehren um
superprovisorische Anordnung von Unterhaltsbeiträgen am 2. November 2006 ab.
Mit einem anlässlich der Verhandlung vom 17. November 2006 geschlossenen
Vergleich verpflichtete sich der Ehemann, an den Unterhalt der Ehefrau ab dem
1. November 2006 monatlich und im Voraus mit Fr. 750.-- beizutragen. Mit
Verfügung vom 21. November 2006 nahm das Vizegerichtspräsidium davon Vormerk,
dass die Parteien seit dem 24. September 2006 getrennt leben, und schrieb das
Eheschutzverfahren gestützt auf den Vergleich vom 17. November 2006 als
erledigt ab.

B.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 bewilligte das Vizegerichtspräsidium der
Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung für das Eheschutzverfahren
hinsichtlich der Befreiung von den amtlichen Kosten und Sicherstellungen,
wies es aber im Übrigen, d.h. mit Bezug auf den beantragten Offizialanwalt,
ab.

Den gegen die Verweigerung des Offizialanwalts erhobenen Rekurs der
Gesuchstellerin wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom
26. Januar 2007 ab.

C.
Gegen diesen Beschluss führt die Gesuchstellerin Beschwerde beim
Bundesgericht; sie beantragt, ihn aufzuheben und ihr Gesuch um Ernennung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rückwirkend ab dem 20. Oktober 2006
gutzuheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie ebenso um
unentgeltliche Rechtspflege.
Das Obergericht beantragt Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft
getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Beschluss
ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz
anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG),
mit dem die unentgeltliche Verbeiständung verweigert wurde. Dabei handelt es
sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1),
dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen
Endentscheid oder - wie vorliegend - nach diesem ergangen ist. Bei
Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In dieser ging
es um Eheschutzmassnahmen. Bei entsprechenden Entscheiden handelt es sich um
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Insoweit unterliegt auch die unentgeltliche
Verbeiständung der Beschwerde in Zivilsachen. Dabei ist in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde grundsätzlich nur
zulässig, wenn der erforderliche Streitwert von 30'000.-- erreicht ist (Art.
74 Abs. 1 lit. b BGG). Auch die Beschwerdegründe können im
Beschwerdeverfahren gegen Zwischenentscheide nicht weitergehen als im
Hauptverfahren. Sind die Beschwerdegründe im Hauptverfahren beschränkt (Art.
98 BGG), sind sie es daher auch im vorliegenden Verfahren.
Wie schon unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes gelten
familienrechtliche Klagen mit den finanziellen Nebenfolgen als nicht
vermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn die Regelung dieser Folgen
notwendiger Bestandteil des Entscheides über die nicht vermögensrechtliche
Streitigkeit ist (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in
Zivilsachen, Zürich 1992, Ziff. 58, S. 80). Waren allerdings - wie vorliegend
- nur die familienrechtlichen Nebenfolgen umstritten, handelt es sich um eine
vermögensrechtliche Streitigkeit.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der superprovisorischen
Eheschutzmassnahmen um Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'736.--
pro Monat ersucht (kantonale Akten Gesuch vom 27. Oktober 2006). Als Wert
wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei
ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache
Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der
Barwert (Art. 51 Abs. 4 BGG). Vor der einzigen kantonalen Instanz war ein
Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'736.-- streitig (kantonale Akten,
Gesuch um superprovisorische Massnahmen, S. 2). Unter Berücksichtigung der
vorgenannten Grundsätze ist damit der erforderliche Streitwert von 30'000.--
ohne weiteres gegeben und die Beschwerde in Zivilsachen ist damit zulässig.
Dabei kann offen bleiben, ob es sich beim Entscheid über Eheschutzmassnahmen
um eine vorsorgliche Massnahme handelt, gegen welche nur beschränkte
Beschwerdegründe vorgesehen sind. Die Beschwerdeführerin rügt ausschliesslich
eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, was auch mit der Beschwerde in
Zivilsachen gegen den Entscheid über Eheschutzmassnahmen geltend gemacht
werden könnte, sofern dieser eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
BGG darstellte.

2.
Das Obergericht stellt nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin bedürftig
ist und das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos gegolten hat
(Beschluss S. 7, E. b). Es verweigert der Beschwerdeführerin den
unentgeltlichen Rechtsbeistand, da es eines solchen zur Wahrung ihrer
Interessen nicht bedürfe und führt dazu im Wesentlichen aus, die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin über keine ausreichenden Sprachkenntnisse
verfüge, vermöge für sich allein keine Offizialvertretung zu rechtfertigen.
Gleich verhalte es sich, wenn die um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
ersuchende Person - wie hier - über keine Rechtskenntnisse verfüge. Das
Begehren der Beschwerdeführerin, ihr gestützt auf Art. 175 ZGB das
Getrenntleben zu bewilligen, erheische keineswegs den Beizug eines amtlichen
Verteidigers, zumal es sich dabei um einen gesetzlichen Anspruch handle. Die
Beschwerdeführerin lege im Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen dar, die
Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes seien ihr unbekannt, was indes ihrem
bisher mangelnden Interesse an dieser Frage zuzuschreiben sei. Dass sowohl
das Frauenhaus als auch die Beratungsstelle Z.________ den Beizug einer
Rechtsanwältin als für die Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche notwendig
erachtet habe, vermöge noch keinen Anspruch auf den unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu begründen. Im Übrigen belege diese Argumentation, dass es
der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen sei, sich Hilfe bei der
richtigen Stelle zu holen. Zumindest mit dem Rat des Frauenhauses wäre es ihr
möglich gewesen, die Amtsstelle ausfindig zu machen, bei welcher sie hätte
Unterhaltsbeiträge einfordern können. Abgesehen davon seien sämtliche
diesbezüglichen Informationen im Internet abrufbar. Der Ehemann habe die
notwendigen Unterlagen zur Verhandlung mitgebracht, und es habe ein Vergleich
über den Unterhaltsbeitrag abgeschlossen werden können. Im vorliegenden Fall
sei nicht ersichtlich, inwiefern sich schwierige Tat- oder Rechtsfragen
gestellt hätten; von der Beschwerdeführerin werde diesbezüglich auch nichts
dargetan. Der Umstand, dass kein schwieriger Fall in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht vorgelegen habe, werde auch durch den an der Verhandlung
geschlossenen Vergleich über den Unterhaltsbeitrag erstellt. Sodann fordere
auch der Grundsatz der Waffengleichheit keinen amtlichen Rechtsbeistand,
zumal der Ehemann selbst keinen Anwalt beigezogen habe und dieser der
Beschwerdeführerin angesichts des beigezogenen Dolmetschers nicht überlegen
gewesen sei. Schliesslich liege kein Fall von besonderer Tragweite vor, da
einzig noch die finanziellen Nebenpunkte strittig gewesen seien, weshalb der
Beizug eines Anwaltes ohnehin nur mit Zurückhaltung zu erfolgen habe
(Beschluss S. 7, E. c, d; S. 8-10, E. f-h).

3.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei als
"importierte" Ehefrau mangels Sprach-, Verfahrens- und Rechtskenntnissen
klarerweise auf die Hilfe einer Rechtsanwältin angewiesen gewesen. Sie sei zu
keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, sich im Prozess zurechtzufinden, und
habe deshalb nicht wissen können, bei welcher Stelle Unterhaltsbeiträge
einzufordern seien, zumal die Internetabfragemöglichkeiten mangels genügender
Deutschkenntnisse nicht hätten ausgeschöpft werden können. Selbst für
schweizerische Staatsbürger sei die Funktion der Trennung im Rahmen von
Eheschutzmassnahmen keineswegs leicht verständlich. Dass die Angelegenheit
von der Offizialmaxime beherrscht sei, schliesse die Beiordnung eines
amtlichen Anwalts nicht von vornherein aus (Beschwerde S. 3 ff., II. 1.-3.).
3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Eingabe mit Bezug auf den
Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand auf Art. 29 Abs. 3 BV und
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Die besonderen Garantien von Art. 6 Ziff. 3 EMRK
kommen nur im Strafverfahren zur Anwendung (Villiger, Handbuch der
europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, Rz. 503). Die Prüfung
hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs erfolgt daher einzig im Lichte
von Art. 29 Abs. 3 BV.

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV hat die
bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre
Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Dabei fallen neben der
Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts
auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa
seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2
S. 232; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, 275 E. 3a S. 276; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f.
mit Hinweisen; 130 I 180 E. 2.2). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang
namentlich, ob die gesuchstellende Person rechtskundig ist. Weiter ist auch
die Tragweite des Entscheides für den Betroffenen von Bedeutung, wobei in der
Regel eine gewisse Zurückhaltung Platz greift, wenn ausschliesslich
finanzielle Interessen betroffen sind (BGE 104 Ia 73 E. 3c S. 77, mit
Hinwesen). Mit in Betracht zu ziehen ist sodann, ob die Gegenpartei sich
ihrerseits von einem Anwalt vertreten lässt. Dass das entsprechende Verfahren
von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, schliesst die unentgeltliche
Verbeiständung - wie auch das Obergericht feststellt - nicht zwingend aus
(BGE 122 II 8; 125 V 32 E. 4b S. 36). Der Vorwurf der Verletzung von Art. 29
Abs. 3 BV ist begründet.

3.3 Das Obergericht geht davon aus, es komme nicht darauf an, ob eine Person
über Rechtskenntnisse verfüge. Dabei ist dies bei der Prüfung der Frage, ob
sich eine Person auf sich allein gestellt im Verfahren zurechtfinden kann,
von eminenter Bedeutung. Das Obergericht bringt denn auch nichts vor, was
eine Überprüfung dieser Rechtsprechung rechtfertigte. Im vorliegenden Fall
ist unbestritten, dass die aus einem fremden Kulturkreis stammende
Beschwerdeführerin nicht über die nötigen rechtlichen Kenntnisse verfügte,
die es ihr erlaubt hätten, das Verfahren ohne Rechtsbeistand zu bestreiten.
Sie hat denn auch plausibel dargelegt, dass es für sie schwierig gewesen sei,
die Tragweite von Eheschutzmassnahmen abzuschätzen. Abgesehen davon ist nicht
nachzuvollziehen, wie die nicht sprachgewandte Beschwerdeführerin in der Lage
gewesen sein sollte, sich bei Behörden und Ämtern oder auf dem Internet die
zur erfolgreichen Führung des Verfahrens nötigen Kenntnisse zu verschaffen.
Entgegen der Auffassung des Obergerichts handelt es sich zudem um ein
bedeutendes Verfahren, beschlug es doch die existenzielle Frage des
persönlichen Unterhalts der Beschwerdeführerin. Auch der Umstand, dass der
Ehemann die erforderlichen Unterlagen beigebracht hat und schliesslich ein
Vergleich über den Unterhalt geschlossen werden konnte, spricht nicht gegen
die Bestellung eines amtlichen Anwalts. Ebenso wenig kann von Bedeutung sein,
dass der Ehemann seine Vermögensverhältnisse an der Verhandlung ohne weiteres
offen gelegt hat; massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gesuchs;
dem angefochtenen Beschluss lässt sich nicht entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin bereits vor der Verhandlung mit einem problemlosen Ausgang
des Verfahrens rechnen konnte; sie hat vielmehr erklärt, nicht über die
finanziellen Verhältnisse des Ehemannes im Bilde zu sein. Angesichts der
aufgezeigten Umstände verletzt die Verweigerung der unentgeltlichen
Verbeiständung Art. 29 Abs. 3 BV.

4.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Beschluss
aufzuheben. Die Sache ist zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands und
zur Festsetzung dessen Honorars an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Kanton Thurgau hat indes die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

6.
Mit der vorliegenden Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 26. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur Bestellung
eines amtlichen Rechtsbeistands und zur Festsetzung dessen Honorars an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: