Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.105/2007
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{T 0/2}
5A_105/2007/bnm

Urteil vom 3. April 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Hohl,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________, zzt. Klinik Y.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt,
St. Alban-Vorstadt 25, Postfach, 4001 Basel

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. März 2007 der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen den Entscheid vom 13. März 2007 der Psychiatrie-Rekurskommission
Basel-Stadt, die in Gutheissung eines Antrags der Klinik Y.________ deren
ärztliche Leitung ermächtigt hat, die gestützt auf Art. 397a ZGB in die
Klinik eingewiesene Beschwerdeführerin längstens bis zum 6. Juni 2007 in der
Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung,

dass die Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt - auf Grund ärztlicher
Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die seit 1998 an
einer ... leidende Beschwerdeführerin sei weder krankheits- noch
behandlungseinsichtig und müsse dringend stationär behandelt werden, weil sie
bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen und innert
kurzer Zeit sich selbst gefährden sowie eine unzumutbare Belastung für die
Umwelt darstellen würde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es
sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4207ff., S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen
Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig
festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG:
Botschaft, BBl 2001 S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellungen (Botschaft, BBl 2001 S. 4338) dargelegt wird (BGE 130
I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich
unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem
offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE
120 Ia 31 E. 4b S. 40),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der
Psychiatrie-Rekurskommission über den Krankheitszustand der
Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende
Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den
Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2
BGG),
dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten
Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a ZGB verfügte Zurückbehaltung der
Beschwerdeführerin in der Klinik Y.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann, wobei
auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche die Person für ihre
Umgebung bedeutet,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der
Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal die
Beschwerdeführerin auch für ihre Umgebung eine unzumutbare Belastung
darstellt,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der
Psychiatrie-Rekurskommission verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in Anbetracht
der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG),

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: