Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.102/2007
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5A_102/2007 /blb

Urteil vom 29. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer.

Vormerkung eines Pfandrechts (Stockwerkeigentum),

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 12. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Klage vom 19. Dezember 2005 beantragte die
Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________, ..., es seien auf sämtlichen
13 Stockwerkanteilen von X.________ gesetzliche Pfandrechte in der Höhe von
total Fr. 95'734.40 zuzüglich 5 % Verzugszins seit den jeweiligen
Verfalldaten einzutragen. Der entsprechende Betrag zuzüglich 5 % Verzugszins
sei gemäss der Aufstellung auf jeden Anteil einzutragen. Im Sinne des § 294
ZPO sei das Grundbuchamt G.________ sofort anzuweisen, die Vormerkungen
vorzunehmen.

A.b Am 21. Dezember 2005 verfügte die Gerichtspräsidentin II von Bremgarten
vorläufig wie folgt:
"1.Das Grundbuchamt G.________ wird angewiesen, auf
GB S.________ Nr. 2881.1; 11/1000 an 2881 für Fr. 3'153.15
GB S.________ Nr. 2881.6; 26/1000 an 2881 für Fr. 6'349.05
GB S.________ Nr. 2881.7; 36/1000 an 2881 für Fr. 8'709.95
GB S.________ Nr. 2881.8; 36/1000 an 2881 für Fr. 8'531.30
GB S.________ Nr. 2881.10; 37/1000 an 2881 für Fr. 8773.90
GB S.________ Nr. 2881.12; 27/1000 an 2881 für Fr. 6'413.00
GB S.________ Nr. 2881.15; 27/1000 an 2881 für Fr. 6'413.00
GB S.________ Nr. 2881.16; 37/1000 an 2881 für Fr. 8'773.90
GB S.________ Nr. 2881.21; 28/1000 an 2881 für Fr. 6'476.80
GB S.________ Nr. 2881.23; 37/1000 an 2881 für Fr. 8'595.25
GB S.________ Nr. 2881.24; 28/1000 an 2881 für Fr. 6'476.80
GB S.________ Nr. 2881.27; 28/1000 an 2881 für Fr. 6'476.80
GB S.________ Nr. 2881.29; 47/1000 an 2881 für Fr. 10'591.50
zugunsten der Klägerin ein Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB vorläufig
vorzumerken..."
A.cAm 15. Mai 2006 fand vor der Gerichtspräsidentin Il eine Hauptverhandlung
mit Befragung der Klägerin statt. Der Beklagte erschien nicht zur
Verhandlung. Mit Urteil vom gleichen Tag wurde das Grundbuchamt G.________
angewiesen, nach Rechtskraft dieses Urteils zugunsten der Klägerin auf den
Stockwerkeinheiten ein Pfandrecht im anbegehrten Umfang vorzumerken. Der
Klägerin wurde zur Anhebung der Klage auf definitive Eintragung eines
Pfandrechtes nach Art. 712i ZGB mit Bezug auf die betroffenen Grundstücke
eine Frist von 3 Monaten seit Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt.

B.
B.aDie vom Beklagten dagegen beim Obergericht (Zivilgericht, 3. Kammer) des
Kantons Aargau eingereichte Beschwerde hatte nur insofern Erfolg, als die
Höhe der Pfandrechte gemäss dem Urteil vom 12. Februar 2007 von Fr. 95'734.40
auf Fr. 93'398.30 herabgesetzt wurde.

B.b Der Beklagte hat die Sache mit Beschwerde vom 23. März 2007 an das
Bundesgericht weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und das Betreibungsamt B.________ anzuweisen, die
eingetragenen Pfandrechte wieder zu löschen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist am
1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1242). Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG
ist das neue Gesetz auf Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn der angefochtene
Entscheid nach dessen Inkrafttreten ergangen ist. Der angefochtene Entscheid
datiert vom 12. Februar 2007, so dass auf das vorliegende Verfahren das BGG
anwendbar ist.

1.2 Streitigkeiten um die Eintragung eines gesetzlichen Pfandes stellen
vermögensrechtliche Angelegenheiten dar. Die Beschwerde ist nur zulässig,
wenn der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG), es sei denn, dass ein vorliegend nicht gegebener Ausnahmegrund nach
Art. 74 Abs. 2 BGG besteht. Im zu beurteilenden Fall beträgt der Streitwert
weit mehr als 30'000 Franken, so dass dieser einem Eintreten nicht
entgegensteht.

1.3 Die Beschwerde ist nach Art. 90 BGG zulässig gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen. Beim Entscheid über die provisorische Eintragung
eines Pfandrechts für Betragsforderungen im Sinne von Art. 712i ZGB im
Grundbuch handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne dieser Bestimmung,
so dass auch diese Voraussetzung gegeben ist (vgl. Botschaft vom 28. Februar
2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 Ziff. 4.1.4.1,
S. 4331, wo als Beispiel insbesondere auf die provisorische Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechts nach Art. 839 und 961 ZGB hingewiesen wird). Auf die
im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist
grundsätzlich einzutreten.
Das Gesuch um provisorische Eintragung eines Pfandrechts stellt eine
vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG dar, weshalb nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. BGE 119 II 429, nicht
publ. E. 1). Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte müssen
entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG (Art. 42 Abs. 2 BGG) substantiiert werden (vgl. dazu Botschaft, BBl
2001 S. 4294 und BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.).
1.4 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, den
Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten aufzuheben, denn nach Art. 90 BGG
bildet einzig das Urteil des Obergerichts Anfechtungsobjekt. Unzulässig ist
damit auch die Rüge, der Vorwurf im Entscheid des Gerichtspräsidiums
Bremgarten sei falsch, dass die Einwendungen des Beklagten gegen die vom ihm
geschuldeten Stockwerkeigentümerbeiträge nicht substantiiert worden seien.

2.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, gemäss Art. 712i Abs. 1 ZGB habe die
Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer für die auf die letzten drei Jahre
entfallenden Beitragsforderungen gegenüber jedem jeweiligen
Stockwerkeigentümer Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts an dessen
Anteil. Anwendbar seien sinngemäss die Bestimmungen über die Errichtung des
Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 712i Abs. 3 ZGB). Nach Art. 961 Abs. 3 ZGB
habe der Unternehmer seinen Anspruch auf Errichtung eines
Bauhandwerkerpfandrechtes bloss glaubhaft zu machen. An diese
Glaubhaftmachung dürften keine strengen Anforderungen gestellt werden. Die
vorläufige Eintragung dürfe nur verweigert werden, wenn der Bestand des
Pfandrechts als ausgeschlossen erscheine oder höchst unwahrscheinlich sei. Im
Zweifelsfall, namentlich bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, sei die
vorläufige Eintragung in Anbetracht des andernfalls unwiderruflich verlorenen
Pfandrechtes und des damit verbundenen Schadenrisikos zu bewilligen bzw. zu
bestätigen und der Entscheid über die Berechtigung des Baupfandes dem
ordentlichen Richter im Verfahren betreffend die definitive Eintragung zu
überlassen (Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2. Aufl., Zürich
1982, N. 748; Josef Hofstetter, Basler Kommentar, ZGB II, 2. Aufl. 2003,
N. 37 zu Art. 839/840 ZGB, S. 1752). Auch an die Bezifferung der
Pfandforderung dürften im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung keine
übertriebenen Anforderungen gestellt werden (Rainer Schumacher, a.a.O.,
N. 751). Massgebend sei nicht eine feststehende Forderung, sondern die
Wahrscheinlichkeit in Bezug auf Bestand und Höhe dieser Forderung. Erfolge
die Eintragung, so werde die Pfandsumme lediglich in Bezug auf ihre maximale
Höhe präjudiziert (Rainer Schumacher, a.a.O., N. 792).
Das Obergericht fährt fort, in materieller Hinsicht genössen
Beitragsforderungen das Privileg der Pfandsicherung. Dazu gehörten auch die
Beiträge zu Gunsten eines Erneuerungsfonds (René Bösch, Basler Kommentar, ZGB
II, 2. Aufl. 2003, N. 5 zu Art. 712i ZGB, S. 1266; Meier-Hayoz/Rey, Berner
Kommentar, N. 26 und 29 zu Art. 712i ZGB; a.A. Mathys, BJM 1972, S. 289 f.).
Die Lastenverteilung unter den einzelnen Stockwerkeigentümern habe
grundsätzlich quotenproportional zu erfolgen, d.h. die Stockwerkeigentümer
hätten ihre Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. Diese
Anordnung sei indes dispositiver Natur. Im Reglement oder durch einen
entsprechenden Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft könnten
Abweichungen von der gesetzlichen Ordnung vorgesehen werden. Die zwingende
Schranke von Art. 712h Abs. 3 ZGB - Berücksichtigung bei der
Kostenverteilung, wenn bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder
Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem
Masse dienten - sei allerdings stets zu beachten (René Bösch, a.a.O., N. 6 zu
Art. 712h ZGB; Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 712h ZGB).

2.2
2.2.1 Das Obergericht hat in seiner einleitenden Erwägung 1.1 (S. 5)
festgehalten, Grundlage des Rechtsmittelverfahrens sei der Sachverhalt, wie
er erstinstanzlich im Rahmen der Verhandlungs- und der modifizierten
Eventualmaxime rechtzeitig vorgetragen und durch das Beweisverfahren erstellt
worden sei. Neue Behauptungen und Beweismittel könnten zweitinstanzlich nur
noch mit der Beschwerde bzw. mit der Anschlussbeschwerde sowie in der Antwort
auf diese vorgebracht werden und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass
die betreffende Partei dartue, dass sie diese Neuerungen erstinstanzlich
nicht mehr habe vorbringen können (§§ 342 i.V.m. 321 ZPO).
Im Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten wird unter anderem ausgeführt,
die Klägerin habe den Beklagten mit Schreiben vom 10. November 2005
aufgefordert, eine Bankgarantie für die Stockwerkeigentümerbeiträge 2003 in
der Höhe von Fr. 47'645.60 und für diejenigen für 2004 in der Höhe von
Fr. 48'088.80 zu leisten. Diesem Schreiben seien die Klagebeilagen 4 und 5
beigefügt worden. Der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 1. Dezember 2005
diese Zusammenstellung in keiner Weise gerügt. Anlässlich der Verhandlung sei
der Revisor der Klägerin der Parteibefragung unterstellt worden. Er habe
ausgesagt, er halte die Rechnung sowohl in der Höhe als auch in der
Aufschlüsselung für vollkommen korrekt. Die Stockwerkeigentümerversammlung
genehmige jedes Jahr die Gesamt-Rechnung; diese werde von der Revision
geprüft. Dem Beklagten würden jeweils die Unterlagen zugestellt. Daraus hat
die Gerichtspräsidentin geschlossen, es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass
das Pfandrecht in der anbegehrten Höhe ausgeschlossen oder höchst
unwahrscheinlich sein solle. Sie erachte im Gegenteil das Pfandrecht in
diesem Umfang für glaubhaft gemacht.

2.2.2 Der Beschwerdeführer macht als Erstes geltend, das Urteil des
Obergerichts sei willkürlich, denn es könne nicht beurteilt werden, wie sich
der geforderte Pfandbetrag zusammensetze, wie viel die übrigen
Stockwerkeigentümer zu bezahlen hätten, und es fehlten namentlich die
Bilanzen 2003 und 2004 sowie die Kontoauszüge für den Erneuerungsfonds für
diese beiden Jahre.
Mit dieser rein appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil kann dem
Obergericht von vornherein keine Missachtung des Willkürverbots zur Last
gelegt werden. Im Übrigen ergibt sich der Pfandbetrag aus der Aufstellung auf
S. 9 des Entscheids. Darauf ist nicht einzutreten.

2.2.3 Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, gestützt auf die Klagebeilage 1
(Protokoll der ordentlichen STWE-Versammlung vom 30. März 2004) sei mehr als
rudimentär festgehalten worden, dass die Jahresrechnung 2003 "rund
Fr. 1'000.-- unter Budget" abgeschlossen habe (Ziff. 4). Das Obergericht gebe
zwar zu, dass der Klagebeilage 1 nicht zu entnehmen sei, wie hoch der Aufwand
für das Rechnungsjahr 2003 gewesen sei; es ergebe sich indes, dass die
Jahresrechnung für das Jahr 2003 mit rund Fr. 1'000.-- unter Budget
abgeschlossen habe. Somit könne - gemäss Obergericht - für die Höhe der
Beitragspflicht des Jahres 2003 auf den budgetierten Betrag abgestellt
werden. Damit habe das Obergericht für die Beschwerdegegnerin Partei
ergriffen und die Dispostionsmaxime verletzt.
Die Vorbringen sind unbegründet, und es kann offen gelassen werden, ob sie
den Begründungsanforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG genügen. Die Vorinstanz
hat in der Tat auf den für 2003 budgetierten Betrag abgestellt, doch im
unmittelbar daran anschliessenden Nebensatz beigefügt, "welcher sich anhand
der vom Beklagten einverlangten Vorschüsse mit Fr. 90'105.-- (z.B. Vorschuss
1-Zimmer-Wohnung Fr. 991.15, Wertquote 11/1000 [Klagebeilage 1, Ziffer 1 und
Klagebeilage 3]) bzw. für den Erneuerungsfonds mit Fr. 25'000.-- (z.B.
Vorschuss 1-Zimmer-Wohnung Fr. 275.--, Wertquote 11/1000 [Klagebeilage 1,
Ziffer 1 und Klagebeilage 3]), d.h. insgesamt mit Fr. 115'105.-- ermitteln
lässt". Inwiefern das Obergericht damit in Willkür verfallen sein soll, ist
nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

2.2.4 Sodann rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, in der Klage
vom 19. Dezember 2005 habe sich die Klägerin nicht auf die Ziffer 4 der
Klagebeilage 2 oder auf die Ziffer 5 der Klagebeilage 1 berufen, sondern
lediglich auf die Ziffer 6.1 der Klagebeilage 1 und 2. Damit habe das
Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt, denn er sei zu dieser
Argumentation nicht angehört worden (Art. 29 Abs. 2 BV). Insoweit der Vorwurf
das erstinstanzliche Verfahren betrifft, ist er unzulässig (E. 1.4 hiervor),
und mit Bezug auf das obergerichtliche Verfahren geht er fehl. Denn bei der
Beweiswürdigung verfügt das Sachgericht über einen weiten Spielraum des
Ermessens (BGE 83 I 7 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40), und es steht ihm
grundsätzlich frei, welche Beweismittel es berücksichtigen will. Die
Beweiswürdigung erscheint vielmehr erst dann als willkürlich, wenn das
Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt,
wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für sein Urteil
wesentlich sein könnte, unberücksichtigt lässt oder wenn es auf Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Folgerungen trifft (BGE 129 I 8 E. 2.1
Abs. 2 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178). Inwiefern Letzteres mit Bezug auf die
erwähnten Klagebeilagen zutreffen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht
hinreichend dargetan.

2.2.5 Ferner erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV im
Umstand, dass das Obergericht von einer Beitragsquote von 40,5 % ausgegangen
sei. In der Klage seien unter anderem die Wohnungsgrösse, die Grundbuchnummer
und die jeweiligen Ausstände aufgeführt worden, nicht jedoch die einzelnen
Quoten. Die kantonalen Richter hätten diese Quote auch nicht aus den von der
Beschwerdegegnerin angerufenen Beweismitteln "herauslesen" können.
Die Vorbringen sind haltlos und grenzen an Mutwilligkeit. In E. 2.2.1 hiervor
ist erwähnt worden, dem Schreiben der Klägerin vom 10. November 2005 seien
die Klagebeilagen 4 und 5 beigefügt worden. Die Dokumente tragen die
Überschrift "Zusammenstellung der geschuldeten Beträge von Herrn X.________,
..." für 2003 und 2004. Darin sind in der 2. Kolonne die Wertquoten der dem
Beschwerdeführer gehörenden Wohnungen vermerkt. Die beiden Belege sind als
"Verurkundete Klage-Beilagen" in den kantonalen Akten enthalten, weshalb von
einer willkürlichen Beweisermittlung keine Rede sein kann.

2.2.6 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, eine vorläufige
Grundbucheintragung nach Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setze voraus, dass der
Ansprecher neben der materiellen Berechtigung auch die Gefährdung der
fraglichen Rechtsposition glaubhaft mache. Eine Gefährdung liege vor, wenn
der materiell Berechtigte wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuches
Gefahr laufe, sein mit den Eintragungen nicht übereinstimmendes Recht zu
verlieren (Jürg Schmid, Basler Kommentar, ZGB II, 2. Aufl. 2003, N. 15 zu
Art. 961 ZGB, S. 2289). Das Obergericht habe die Gefährdung nicht behandelt
und sei deshalb in Willkür verfallen.
Eine willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht vor, denn für das Vorliegen
eines Gefährdungstatbestandes macht es keinen Unterschied, ob das Bestehen
eines nicht eingetragenen oder das Nichtbestehen eines eingetragenen Rechts
behauptet wird (A. Homberger, Zürcher Kommentar, 2. Aufl., N. 5 zu Art. 961
ZGB, S. 291). Mit dem Begehren um Errichtung eines Pfandrechts will denn die
Beschwerdegegnerin nichts anderes, als ihren Anspruch auf die
Beitragsforderungen gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 712i ZGB
grundbuchlich sicherstellen, d.h. dass die vorläufige Eintragung in
Anbetracht des damit verbundenen Schadensrisikos zu bewilligen und der
Entscheid über die Berechtigung des Pfandrechts dem ordentlichen Richter im
Verfahren betreffend die definitive Eintragung zu überlassen ist, wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (E. 2.1 hiervor).

2.3 Nach dem Gesagten hält die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die
Beschwerdegegnerin habe ihr Pfandrecht glaubhaft machen können, vor der
Verfassung stand.

3.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil
keine Vernehmlassung eingeholt worden ist (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: