Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 4F.9/2007
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4F_9/2007 /len

Urteil vom 4. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Gesuchsteller,

gegen

X.________ AG,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stooss.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 24. September 2007 (4A_208/2007),

In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 24. September 2007 die vom
Gesuchsteller gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 27.
April 2007 eingereichte Beschwerde in Zivilsachen abwies, soweit darauf
eingetreten werden konnte;
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 24. Dezember 2007 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts
vom 24. September 2007 Revision einzulegen;
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht am 24. Januar 2008 eine weitere
Eingabe einreichte, in welcher er die Begründung seines Revisionsgesuchs
ergänzte;
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 24. September 2007 die
Revisionsgründe von Art. 121, 122 und 123 BGG anruft;
dass der Revisionsgrund von Art. 122 BGG von vornherein ausser Betracht
fällt, weil in dieser Sache kein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte ergangen ist;
dass der Gesuchsteller sodann nicht darlegt, inwiefern ein Revisionsgrund im
Sinne von Art. 121 BGG (Verletzung von Verfahrensvorschriften) vorliegen
soll;
dass schliesslich entgegen den vom Gesuchsteller vorgebrachten Behauptungen
nicht ersichtlich ist, dass im Sinne von Art. 123 BGG durch eine Straftat zum
Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde oder der
Gesuchsteller nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende
Beweismittel aufgefunden hat, die er im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte;
dass aus diesen Gründen das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin