Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 4F.4/2007
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4F_4/2007 /len

Urteil vom 21. Mai 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 27. März 2007 (4D_3/2007),

Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 5. September 2006 ein als Feststellungsklage
betiteltes Schreiben beim Richteramt Solothurn-Lebern einreichte und die
Ungültigerklärung des Arbeitszeugnisses vom 31. Juli 2003 beantragte;
dass der Arbeitsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 11. September 2006
verfügte, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes werde abgewiesen und sie habe innerhalb von zehn Tagen einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn den von der Beschwerdeführerin
gegen die Verfügung des Arbeitsgerichtspräsidenten eingereichten Rekurs mit
Urteil vom 16. Januar 2007 abwies;
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts beim Bundesgericht
anfocht, das auf ihre Beschwerde mit Urteil vom 27. März 2007 nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 23. April 2007 ein
Revisionsgesuch einreichte, mit dem sie die Aufhebung des Urteils des
Bundesgerichts vom 27. März 2007 beantragte;
dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, soweit sich dessen
Begründung in allgemein gehaltener Kritik an den Entscheiden der beiden
kantonalen Gerichte und deren Verfahren erschöpft;
dass das Revisionsgesuch im Übrigen abzuweisen ist, soweit es sich gegen das
Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007 richtet, weil die von der
Beschwerdeführerin behaupteten Umstände offensichtlich keine Revisionsgründe
im Sinne der von ihr angerufenen Art. 121 lit. b und d sowie Art. 123 Abs. 2
lit. a BGG bilden;
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1
zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der
Gerichtskosten gegenstandslos wird;

erkannt:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Obergericht des Kantons
Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: