Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 4F.1/2007
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{T 0/2}
4F_1/2007 /len

Urteil vom 13. März 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

A. ________,
Gesuchsteller,

gegen

X.________,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bajan,
Handelsgericht des Kantons Zürich.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4C.249/2006 (vom 13.11.06),

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die X.________ wurde am 1. Oktober 1940 von B.________, dem Gründer der
"W.________" unter dem Namen "B.B.________" als Kommanditgesellschaft
gegründet. Ihr Zweck besteht in der Verwaltung und Nutzung eigener
Liegenschaften, insbesondere der Liegenschaft Y.________ sowie der
Durchführung aller damit zusammenhängenden Geschäfte.

1.1 A.________ (Gesuchsteller) ist ein Grossneffe von B.________. Er
beantragte dem Handelsgericht des Kantons Zürich am 14. September 2005, die
Kommanditgesellschaft X.________ aufzulösen und die damit in Zusammenhang
stehende Liegenschaft in Zürich inkl. Skulptur liquidieren zu lassen. Das
Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 1. Juni 2006
ab. Das Bundesgericht wies eine dagegen gerichtete Berufung des
Gesuchstellers mit Urteil vom 13. November 2006 ab, soweit darauf einzutreten
war. Der Gesuchsteller nahm das begründete Urteil am 11. Dezember 2006 in
Empfang.

1.2 Mit Eingabe vom 22. Januar 2007, die der schweizerischen Post am 23.
Januar 2007 übergeben wurde, begehrt der Gesuchsteller die Revision des
Urteils des Bundesgerichts vom 13. November 2006. Er beruft sich auf Art. 136
lit. c OG bzw. 121 lit. c BGG und rügt, das Bundesgericht habe seine
Teil-Rüge "Scheinversicherung" unbeurteilt gelassen. Gestützt auf Art. 137
lit. b OG bzw. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG verlangt er die Revision mit der
Begründung, er habe nachträglich das Protokoll über die Gründungsversammlung
des Vereins S.________ vom 17. Oktober 1988 gefunden. Unter Berufung auf Art.
136 lit. d und 137 lit. b OG bzw. Art. 121 lit. d und 123 Abs. 2 lit. a BGG
rügt er, das Bundesgericht sei einem offensichtlichen Versehen unterlegen mit
der Feststellung, die internen Kommanditäre hätten sich zum Verein S.________
zusammengeschlossen. Schliesslich bringt er gestützt auf Art. 136 lit. c-d
und 137 lit. b OG bzw. Art. 121 lit. c-d und 123 Abs. 2 lit. a BGG vor, das
Bundesgericht habe sein Begehren auf Übernahme der Liegenschaft Y.________
inklusive Skulptur zu Unrecht als neu und unzulässig qualifiziert. Er ersucht
aus diesen Gründen um Neubeurteilung seiner mit Berufung vorgebrachten Rügen.

2.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar
2007 in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 BGG ist dieses Gesetz auf die
nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts
anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der
angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
Die Beschwerdeverfahren sind im 4. Kapitel geregelt (Art. 90 bis 112 BGG),
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im 5. Kapitel (Art. 113 bis 119 BGG).
Revision, Erläuterung und Berichtigung sind systematisch nach der Klage (6.
Kapitel) in den Art. 121 ff. BGG in einem 7. Kapitel geordnet. Die Revision
ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, dessen Gutheissung zur Aufhebung
eines rechtskräftigen Entscheids des Bundesgerichts und zur nochmaligen
Beurteilung der Angelegenheit führt, wobei das BGG die bewährten Regeln des
OG im Wesentlichen übernommen hat (Botschaft des Bundesrates zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, in BBl 2001 IV
4202/4352). Da die Revision nicht zu den Beschwerden im Sinne von Art. 132
Abs. 1 BGG gehört, gilt die dafür vorgesehene Ausnahme nicht. Auf das
vorliegende Revisionsgesuch, das nach Inkrafttreten des BGG eingereicht
worden ist, findet dieses Gesetz Anwendung.

3.
Mit Eingabe vom 2. März 2007 ersucht der Gesuchsteller unter Beilage einer
Vorladung des Betreibungsamtes Zollikon gestützt auf Art. 126 BGG um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wobei er keinen konkreten Antrag stellt.
Angesichts des heute zu erlassenden Entscheids besteht kein Anlass, von Amtes
wegen vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.

4.
4.1 Nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist das Revisionsgesuch wegen Verletzung
anderer Verfahrensvorschriften als der Ausstandsvorschriften innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim
Bundesgericht einzureichen. Die Frist, die durch die Mitteilung des
Entscheids ausgelöst wird, beginnt am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1
BGG). Sie steht vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 46
Abs. 1 lit. c BGG).
Die vollständige Ausfertigung des Bundesgerichtsurteils vom 13. November 2006
wurde dem Gesuchsteller am 11. Dezember 2006 übergeben. Die Frist von 30
Tagen begann am 12. Dezember 2006 zu laufen und endete unter Berücksichtigung
des Fristenstillstands am 26. Januar 2007. Mit der Postaufgabe vom 23. Januar
2007 ist sie gewahrt.

4.2 Wird die Revision aus anderen Gründen (Art. 123 BGG) verlangt, so ist das
Gesuch nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG innert 90 Tagen seit deren Entdeckung,
jedoch frühestens nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des
Entscheids einzureichen. Die Frist ist vorliegend eingehalten.

5.
Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Revision gemäss Art. 121
BGB unter anderem verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt
geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Der Gesuchsteller
macht geltend, das Bundesgericht habe sich im Urteil vom 13. November 2006
mit seinen Rügen unter dem Titel "Schein-Versicherung" nicht
auseinandergesetzt und damit Art. 121 lit. c BGG verletzt. Ausserdem beruft
er sich im Zusammenhang mit seiner Versehensrüge "Neues Begehren betr.
Übernahme und Vorkaufsrecht" auf Art. 121 lit. c und d BGG.

5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 136 lit. c und d OG,
die den genannten Bestimmungen des BGG wörtlich entsprechen, stellt die
Begründung eines Begehrens keinen Antrag im Sinne von Art. 136 lit. c OG dar
und ist eine Rüge keine Tatsache im Sinne von Art. 136 lit. d OG. Das
Übergehen einer prozesskonform vorgetragenen Rüge bildet somit keinen
Revisionsgrund (Urteil 2P.110/2003 vom 22. Mai 2003 E. 3.2 mit Verweisen,
publ. in Pra 2003, Nr. 200, S. 1093). Daran ist auch für Art. 121 lit. c und
d BGG festzuhalten.

5.2 Die Vorbringen des Gesuchstellers in der Berufung unter dem Titel
"Scheinversicherung und unwahre Angaben" bildeten Teil der Begründung seines
Antrages. Es handelt sich dabei nicht um einen einzelnen Antrag im Sinne von
Art. 121 lit. c BGG. Ein Revisionsgrund ist nicht gegeben.
Das Bundesgericht ist im Urteil vom 13. November 2006 auf das Begehren des
Gesuchstellers nicht eingetreten, es sei ihm zu erlauben, die Liegenschaft
inkl. Skulptur zu einem Betrag von Fr. 64'658'373.-- zu übernehmen, weil
dieses Begehren über die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge
hinausging. Die materiellrechtliche Beurteilung wurde aus prozessrechtlichen
Gründen abgelehnt und es blieben nicht einzelne Anträge versehentlich
unbeurteilt. Der Gesuchsteller kritisiert richtig besehen die rechtlichen
Erwägungen. Die Revision ist aber nicht zulässig, um angebliche Rechtsfehler
(fälschlicherweise Nichteintreten, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und
anderes mehr) zu korrigieren (Jean-François Poudret, Commentaire de la loi
fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, Bern 1992, N. 4 zu Art. 136 OG, S.
16 f.). Der angerufene Revisionsgrund liegt nicht vor.

6.
Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kann wie erwähnt die Revision
nach Art. 121 lit. d BGG verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der
Gesuchsteller beruft sich auf diesen Revisionsgrund im Zusammenhang mit der
Rüge, das Bundesgericht sei einem Versehen erlegen mit der Formulierung: "Die
internen Kommanditäre haben sich zum Verein S.________ zusammengeschlossen".

6.1 Das Bundesgericht hat in Auslegung des gleich lautenden Art. 136 lit. d
OG festgehalten, dass ein Versehen im Sinne dieser Bestimmung nur vorliegt,
wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder
mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat; wenn jedoch die Tatsache oder
das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde, liegt
kein Versehen vor, sondern allenfalls eine unzutreffende beweismässige oder
rechtliche Würdigung, die mit der Versehensrüge nicht in Frage gestellt
werden kann (BGE 115 II 399). Ausserdem kann der Revisionsgrund nur angerufen
werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, das
heisst solche, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung
geführt hätten, wenn sie berücksichtigt worden wären (BGE 122 II 17 E. 3 S.
18 f.). Es besteht kein Grund, Art. 121 lit. d BGG nicht in gleicher Weise
wie den entsprechenden Art. 136 lit. d OG auszulegen.

6.2 Der Gesuchsteller wendet sich gegen die Formulierung im Urteil vom 13.
November 2006 und leitet daraus ab, das Bundesgericht habe angenommen, es
hätten sich sämtliche internen Kommanditäre zum Verein S.________
zusammengeschlossen, was nicht zutreffe und was seiner Ansicht nach zu einem
Fehlverständnis der Gesellschaftsstruktur führte. Der Gesuchsteller legt Wert
darauf, dass der Verein S.________ die Kommanditanteile der internen
Kommanditäre fiduziarisch hält und diese Anteile vertritt (ohne dass die
Kommanditäre Vereinsmitglieder sein müssen), während die Kommanditäre selbst
durch "ihre" Komplementäre vertreten würden. Der Gesuchsteller hält dafür,
das Bundesgericht habe aus diesem Grund verkannt, dass er als interner
Kommanditär Gesellschafter sei. Die falsche Interpretation gebe nun dem
Komplementär (der seit 2006 Präsident des Vereins S.________ sei) zusammen
mit der Komplementärin den Ansporn, die zur Liegenschaft Y.________ gehörende
Skulptur zu verkaufen.

6.3 Den Vorbringen im Revisionsgesuch ist nicht zu entnehmen, inwiefern der
Gesuchsteller die relevierten Tatsachen für erheblich hält und insbesondere
annimmt, der Entscheid vom 13. November 2006 wäre zu seinen Gunsten anders
ausgefallen, wenn ausdrücklich festgestellt worden wäre, dass er seinen
Kommanditanteil dem Verein S.________ bloss treuhänderisch zur Vertretung in
der Gesellschaft übergeben habe, ohne selbst Vereinsmitglied zu sein. Im
Urteil vom 13. November 2006 sind die vom Gesuchsteller für eine Auflösung
der Kommanditgesellschaft X.________ angeführten Gründe nicht als wichtig im
Sinne der massgebenden Gesetzesbestimmungen anerkannt worden, wobei das
Bundesgericht im Berufungsverfahren ohnehin an die verbindlichen
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist und neue Vorbringen
unzulässig sind. Der Gesuchsteller betont zwar, das Urteil vom 13. November
2006 wäre bei richtiger Wahrnehmung des Wortlauts des Gesellschaftsvertrags
und der Statuten des Vereins S.________ anders ausgefallen. Es ist aber nicht
erkennbar, wie sich die ausdrückliche Beachtung des Umstands auf das Urteil
hätte auswirken können, dass nicht sämtliche "internen" Kommanditäre, die
ihre Anteile fiduziarisch durch den Verein S.________ vertreten lassen, auch
Mitglieder dieses Vereins sind.

7.
Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision unter anderem in
Zivilsachen verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die
sie in früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von
Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

7.1 Der entsprechende Revisionsgrund war vor Inkrafttreten des BGG in Art.
137 lit. b OG geregelt. Danach galten als "neu" Tatsachen, welche sich bis
zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual
zulässig waren, verwirklicht haben, die jedoch der um Revision ersuchenden
Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen
müssen ferner erheblich sein, d.h. geeignet, die tatbeständliche Grundlage
des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Beweismittel haben
entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen
oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen
geblieben sind (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141, 291 E. 2a S. 293; 108 V 170 E. 1
S. 171; vgl. auch BGE 118 II 199 E. 5 S. 205). Diese Grundsätze gelten auch
für die Auslegung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.

7.2 Der Gesuchsteller legt ein Exemplar des "Protokoll über die
Gründungsversammlung des Vereins S.________" vom 17. Oktober 1988 ein, das
mit dem Stempel des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 14. Dezember
1988 versehen ist. Er beruft sich auf Traktandum 3 dieses Protokolls zum
Beweis seiner Behauptung, dass die Mitglieder des Vereinsvorstandes kollektiv
zu zweien zeichnen. Zur Voraussetzung, dass er dieses Protokoll "im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte", führt der Gesuchsteller nur aus, er sei
zufällig beim Durchsuchen von Akten in seinem Elternhaus auf das Dokument
gestossen, das ihm zuvor unbekannt gewesen sei. Dies genügt nicht zum
Nachweis, dass dem Gesuchsteller trotz aller Sorgfalt nicht möglich war, das
- wie er selbst darlegt mit dem Stempel des Handelsregisteramtes versehene -
Dokument rechtzeitig zu finden und einzureichen. Das Bundesgericht hätte
zudem dieses Novum im Berufungsverfahren, das zum Urteil vom 13. November
2006 führte, nicht mehr berücksichtigen können (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Es
ist daher für die Revision dieses Urteils auch nicht erheblich.

8.
Die Gründe, welche der Gesuchsteller für die Revision des Urteils vom 13.
November 2006 anführt, erfüllen die Voraussetzungen von Art. 121 lit. c und d
BGG und von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht. Das Revisionsgesuch ist
abzuweisen. Da kein Revisionsgrund vorliegt, ist der Entscheid vom 13.
November 2006 nicht aufzuheben und es ist nicht neu zu entscheiden (Art. 128
Abs. 1 BGG). Die vom Gesuchsteller in der Berufung vom 13. Juli 2006
erhobenen Rügen sind nicht neu zu beurteilen.

9.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, womit die Gerichtsgebühr dem
Gesuchsteller zu auferlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Streitwert, nach
dem sich die Bemessung der Gebühr grundsätzlich richtet, ist mit mindestens
50 Millionen Franken sehr hoch. Immerhin kann bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr berücksichtigt werden, dass der Aufwand für die Beurteilung
des offensichtlich unbegründeten Gesuchs relativ gering ausgefallen ist (Art.
65 Abs. 2 BGG). Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, sind der Gegenpartei
keine zu ersetzenden Kosten erwachsen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: