Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D 4/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007


{T 0/2}
4D_4/2007 /len

Urteil vom 16. März 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer.

Auftrag, Gerichtsstand,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 26. Januar 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Richteramt Solothurn Lebern mit Urteil vom 23. November 2006 auf die
vom Beschwerdeführer gegen Y.________ erhobene Klage auf Zahlung von Fr.
5'750.-- nebst Zins mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat;

dass die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde vom Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom
26. Januar 2007 abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2007 beim Bundesgericht
erklärte, Klage gegen das Urteil des Obergerichts zu erheben;

dass der Beschwerdeführer mit Präsidialbrief vom 12. Februar 2007 darauf
hingewiesen wurde, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an ein
Rechtsmittel an das Bundesgericht nicht genüge und voraussichtlich darauf
nicht eingetreten werden könne, und er angefragt wurde, ob er darauf bestehe,
dass ein bundesgerichtliches Verfahren mit entsprechenden Kostenfolgen
eröffnet werde;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2007 erklärte, dass
er die Eröffnung eines bundesgerichtlichen Verfahrens wolle;

dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb
die Eingaben des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen sind (Art.
132 Abs. 1 BGG);

dass die Eingaben des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind, weil unter den gegebenen
Umständen kein anderes Rechtsmittel an das Bundesgericht in Frage kommt;

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche
Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche
Rügen zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass in den Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. und 26. Februar 2007 keine
solchen Rügen erhoben und begründet werden, weshalb auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann;

dass die Gerichtsgebühr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: