Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.83/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_83/2007 /len

Urteil vom 7. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokat Andreas Béguin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Lukas Polivka.

Gegenstand
Art. 9 BV (Willkür; Mietnebenkosten),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, vom 5. September 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) waren seit 1. April 2000 Mieter
einer 4 1/2-Zimmerwohnung in Basel. Sie verlangen von der Vermieterin, der
X.________ (Beschwerdegegnerin), die Rückerstattung zu Unrecht bezahlter
Nebenkosten in der Höhe von Fr. 14'117.60 nebst Zins zu 5 % seit 29. April
2005.

B.
Nachdem vor der staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten keine
Einigung erzielt werden konnte, gelangten die Mieter an das Zivilgericht
Basel-Stadt, Dreiergericht. Sie beantragten, die Vermieterin zur Bezahlung von
Fr. 14'117.60 nebst Zins zu 5 % seit 29. April 2005 zu verpflichten. Das
Dreiergericht wies die Klage am 14. Februar 2006 ab. Eine gegen diesen
Entscheid gerichtete Beschwerde der Mieter wies das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, am 17. August 2006 ab.
Dagegen ergriffen die Beschwerdeführer sowohl Berufung als auch
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 21. März 2007
hiess das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde gut und hob das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. August 2006 auf
(Verfahren 4P.323/2006). Die Berufung schrieb es infolge Gegenstandslosigkeit
ab (Verfahren 4C.427/2006).
Am 5. September 2007 entschied das Appellationsgericht erneut in dieser Sache:
In Gutheissung der Beschwerde der Mieter hob es das Urteil des Dreiergerichts
vom 14. Februar 2006 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

C.
Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt, die
Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 133 III 629 E. 2).

1.1 Nachdem vorliegend der für eine Beschwerde in Zivilsachen in
mietrechtlichen Fällen erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs.
1 lit. a BGG) nicht erreicht ist, fällt eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde
in Betracht (Art. 113 BGG).

1.2 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig gegen Endentscheide,
mithin solche, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG).
Der vorliegend angefochtene Rückweisungsentscheid schliesst das kantonale
Verfahren nicht ab. Vielmehr weist er die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen an die Erstinstanz zurück. Es handelt sich somit um einen
selbständig eröffneten Zwischenentscheid (BGE 133 IV 121 E. 1.3).

1.3 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), ist die
Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
i.V.m. Art. 117 BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden
bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich
das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 133 III
629 E. 2.1). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien
keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem
Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs.
3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2).
Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 BGG für eine selbständige Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids
gegeben sind (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2; 133 IV 288 E. 3.2).
Vorliegend äussern sich die Beschwerdeführer dazu mit keinem Wort und es ist
auch nicht offensichtlich, dass die Voraussetzungen erfüllt wären. Auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer