Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.79/2007
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4D_79/2007 /len

Urteil vom 12. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Urban N. Friedrich.

Darlehensvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer,
vom 29. Oktober 2007.

In Erwägung,
dass das Kreisgericht Rheintal die Aberkennungsklage des Beschwerdeführers
auf Feststellung, dass die Forderung des Beschwerdegegners auf Zahlung der
Darlehenszinse von Fr. 19'108.35 nicht besteht, mit Entscheid vom 21. Februar
2007 abwies;
dass das Kantonsgericht St. Gallen die vom Beschwerdeführer gegen dieses
Urteil erhobene Berufung mit Entscheid vom 29. Oktober 2007 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. Dezember 2007
datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des
Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2007 mit "Beschwerde und gleichzeitiger
Verfassungsbeschwerde" anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe
der streitigen Forderung im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1
BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig
sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonalen verfassungsmässigen Rechte
durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2007 diesen
Anforderungen nicht genügt, weil die damit erhobenen Rügen einerseits zu
pauschal formuliert sind und andererseits nicht gesagt wird, welche einzelnen
Vorschriften der Verfassung des Bundes oder des Kantons vom Kantonsgericht
verletzt worden sein sollen;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
selbst gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin