I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.77/2007
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4D_77/2007 /len Urteil vom 17. Dezember 2007 I. zivilrechtliche Abteilung Bundesrichter Corboz, Präsident, Gerichtsschreiber Huguenin. A. ________, Beschwerdeführerin, gegen Amtsgericht Luzern-Stadt. Rechtsverzögerung, Verfassungsbeschwerde gegen das Amtsgericht Luzern-Stadt. in Erwägung, dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 beim Bundesgericht darüber beschwerte, dass in einem vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt hängigen Verfahren, an dem sie beteiligt ist, noch immer kein Urteil ergangen sei; dass sie damit dem Amtsgericht sinngemäss Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV vorwirft; dass eine Beschwerde an das Bundesgericht erst erhoben werden kann, nachdem der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft worden ist (Art. 75 Abs. 1 BGG); dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, weil gegenüber dem Amtsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Obergericht des Kantons Luzern eingelegt werden kann (§ 286 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO LU; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N. 2 und 3 zu § 286); dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgericht Luzern-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Dezember 2007 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Corboz Huguenin