Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.76/2007
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4D_76/2007 /len

Urteil vom 14. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel,

gegen

X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick L. Hofmanninger,

Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer.

Arbeitsvertrag; Kündigung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, vom
8. November 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Beschwerdeführer) war Geschäftsführer der X.________ GmbH
(Beschwerdegegnerin) mit Kollektivunterschrift zu zweien. Die Parteien gingen
übereinstimmend davon aus, zwischen ihnen habe seit dem 1. Januar 2005 ein
mündlich vereinbartes Arbeitsverhältnis bestanden. Umstritten ist jedoch,
wann es beendet wurde. Der Beschwerdeführer behauptete, es sei am 2. Februar
2006 auf den 30. April 2006 gekündigt worden. Die Beschwerdegegnerin nahm
dagegen den Standpunkt ein, es sei am 2. Februar 2006 einvernehmlich
rückwirkend auf den 31. Januar 2006 aufgelöst worden.

B.
Am 28. November 2006 belangte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
beim Arbeitsgericht Rorschach namentlich auf Zahlung des Lohns für die Monate
Februar, März und April 2006 im Totalbetrag von Fr. 9'300.-- zuzüglich 5 %
Zins seit 15. März 2006.
Mit der Begründung, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis
bestanden, trat das Arbeitsgericht Rorschach mit Entscheid vom 6. Februar
2007 mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Der
Beschwerdeführer gelangte mit Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen,
welches das Vorliegen eines Arbeitsvertrages zwischen den Parteien bejahte
und daher auf die Klage eintrat, diese jedoch am 8. November 2007 abwies,
soweit darauf einzutreten war.

C.
Der Beschwerdeführer beantragte dem Bundesgericht mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. November 2007
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Fr. 9'300.-- nebst
5 % Zins seit dem 15. März 2006 zu bezahlen. Eventuell sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
subeventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung
an die erste Instanz zurückzuweisen. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, das mit Präsidialverfügung
vom 16. Januar 2008 abgewiesen wurde.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen zur Verfügung, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln
72 - 89 zulässig ist (Art. 113 BGG). Vorliegend ist die Beschwerde in
Zivilsachen unzulässig, da der Streitwert mit Fr. 9'000.-- die
Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- für arbeitsrechtliche Fälle (Art. 74 Abs.
1 lit. a BGG) nicht erreicht und der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend
macht, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74
Abs. 2 lit. a BGG).

1.2 In Angelegenheiten, in denen der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht
übersteigt oder das Bundesrecht ein einfaches, rasches Verfahren vorschreibt
(vgl. Art. 343 Abs. 2 OR), ist die im St. Galler Zivilprozessrecht
vorgesehene Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen (Art. 238 lit. a und c
ZPO/SG; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des
Kantons St. Gallen, N. 3 zu Art. 238 lit. c ZPO/SG), weshalb es sich beim
angefochtenen um einen letztinstanzlichen Entscheid handelt. Die in Art. 113
BGG statuierten Voraussetzungen sind somit erfüllt. Die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist an sich zulässig.

2.
2.1 Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der
Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt
wurde, und substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III
439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines
Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn
die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen
Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der
Beschwerdeführer präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs.
2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis). Noven sind in einer
Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid
dazu Anlass gibt (Art. 99 und 117 BGG).

2.2 In der Beschwerde wird neu vorgebracht und belegt, dass der
Beschwerdeführer in der Kündigungsfrist Kundenreklamationen nachgegangen ist.
Er legt aber nicht dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid zu dieser
Behauptung Anlass geboten haben soll. Das neue Vorbringen bleibt daher ausser
Acht.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, auf welchen Zeitpunkt das
Arbeitsverhältnis beendet wurde. Sie hielt diese Frage für nicht relevant,
weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert behauptet hatte,
dass er seine Arbeitsleistung nach dem 31. Januar 2006 in zureichender Weise
angeboten und damit die Voraussetzung der Lohnzahlungspflicht des
Arbeitgebers nach Art. 324 Abs. 1 OR erfüllt habe. Den Ausführungen des
Beschwerdeführers lasse sich nicht entnehmen, wann, wie und unter welchen
Umständen er der Beschwerdegegnerin seine Arbeitsleistung angeboten haben
soll. Aus diesem Grunde lehnte es die Vorinstanz ab, die beantragte
Parteibefragung durchzuführen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Parteibefragung stelle im Kanton
St. Gallen ein zulässiges Beweismittel dar (Art. 120 ff. ZPO/SG). Indem es
die Vorinstanz unterlassen habe, im Rahmen der beantragten Parteibefragung
abzuklären, wann der Arbeitsvertrag gekündigt wurde und wann, wie und unter
welchen Umständen der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung der
Beschwerdegegnerin angeboten habe, habe die Vorinstanz ihre aus der
Untersuchungsmaxime nach Art. 343 Abs. 4 OR fliessenden Pflichten grob und
unentschuldbar verletzt. Die Vorinstanz habe damit das nach Art. 190 BV
massgebende Bundesrecht nicht angewendet und willkürlich im Sinne von Art. 9
BV geurteilt. Zudem liege im Vorwurf der Vorinstanz, es fehlten Anhaltspunkte
für eine sinnvolle Parteibefragung, ein überspitzter Formalismus, der zu
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 BV geführt habe.

3.3 Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da sich der behauptete
Sachverhalt, der nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte geklärt werden
sollen, gemäss der nachstehenden Erwägung als nicht entscheidrelevant
erweist.

4.
4.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Aufgaben des Beschwerdeführers hätten auch
im Akquirieren neuer Aufträge bestanden. In diesem Bereich hätte er ohne
entsprechende Arbeitszuweisung der Beschwerdegegnerin tätig werden können.
Gemäss der Lehre habe der Arbeitnehmer zur Wahrung seines Lohnanspruchs von
sich aus alles vorzunehmen, was er ohne Mitwirkung des Arbeitgebers
verrichten könne. Diese Pflicht hätte der Beschwerdeführer auch dann nicht
hinreichend erfüllt, wenn sich seine diesbezüglichen Angaben, wonach er im
"Februar/März/April" Kontakt mit der Liegenschaftsverwaltung aufgenommen,
aktive Akquisition betrieben und zwei Kontakte zu aktivieren versucht habe,
als zutreffend erweisen sollten. Darüber hinaus fehlt es nach Auffassung der
Vorinstanz auch in dieser Hinsicht an den erforderlichen Anhaltspunkten für
eine sinnvolle Parteibefragung, welche deshalb auch diesbezüglich unterblieb.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 9
BV verkannt, dass er während der Kündigungsfrist nicht bloss seine
Arbeitsleistung angeboten, sondern mit der aktenkundigen
Akquisitionstätigkeit auch tatsächlich Arbeit geleistet habe. Zudem stelle es
angesichts der geltenden Untersuchungsmaxime wiederum einen überspitzten
Formalismus dar, diesbezüglich die Beweiserhebung zu verweigern.

4.3 Mit dieser Argumentation lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass die
Vorinstanz annahm, er sei selbst mit den von ihm behaupteten Tätigkeiten
seiner Verpflichtung, all jene Arbeiten zu leisten, welche keiner Vorleistung
des Arbeitsgebers bedürften, nicht hinreichend nachgekommen. Diese
Rechtsauffassung gibt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht für
willkürlich aus, so dass das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid
diesbezüglich nicht überprüft (E. 2.1). Wenn aber die vom Beschwerdeführer
behaupteten Leistungen zur anspruchsbegründenden Erfüllung der Arbeitspflicht
des Arbeitnehmers nicht ausreichen, brauchte nicht abgeklärt zu werden, ob
diese Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Somit bezieht sich die
unterlassene Beweisabnahme hinsichtlich der Akquisitionstätigkeit auf einen
nicht entscheiderheblichen Umstand. Hat es der Beschwerdeführer aber
unterlassen, ihm mögliche und zumutbare Arbeit zu leisten, kann er während
der entsprechenden Periode keinen Lohnanspruch geltend machen. Daran vermögen
auch die angeführten diversen mündlichen Arbeitsangebote nichts zu ändern,
weshalb sich diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigten. Schliesslich
konnte auch offen bleiben, auf welchen Termin das Arbeitsverhältnis gekündigt
wurde, weshalb die Vorinstanz auch diese Frage in tatsächlicher Hinsicht
nicht abzuklären brauchte.

5.
Insgesamt erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet
und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig, wobei nach Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG eine reduzierte
Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Präsidentin der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Gelzer