Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.74/2007
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4D_74/2007 /len

Verfügung vom 21. Dezember 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Linder.

Ausweisung aus einer Mietsache,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 14. November 2007.

in Erwägung,

dass der Präsident der 3. Abteilung des Kreisgerichtes St. Gallen dem
Beschwerdeführer und C.________ mit Entscheid vom 9. Oktober 2007 befahl, die
Garage und den Lagerraum an der D.________-Strasse sofort zu räumen und zu
verlassen;
dass das Kantonsgericht St. Gallen auf Gesuch der Beschwerdegegnerin am 14.
November 2007 bestätigte, dass gegen den erwähnten Entscheid vom 9. Oktober
2007 kein Rekurs eingereicht worden sei;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. November 2007
datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden konnte, dass er gegen
die Bestätigung des Kantonsgerichts vom 14. November 2007 Beschwerde einlegen
wollte;
dass das Kantonsgericht St. Gallen das Bundesgericht mit Schreiben vom 3.
Dezember 2007 darauf hinwies, dass in der gleichen Sache am 28. November 2007
ein Entscheid des Einzelrichters für Rekurse im Obligationenrecht des
Kantonsgerichts ergangen sei, aus dem sich ergebe, dass die beim
Bundesgericht eingereichte Beschwerde gegenstandslos geworden sei;
dass aus dem erwähnten Entscheid vom 28. November 2007 hervorgeht, dass der
Ausweisungsbefehl vom 9. Oktober 2007 entgegen der Bestätigung des
Kantonsgerichts vom 14. November 2007 vom Beschwerdeführer mit Rekurs
angefochten worden war;
dass das Obergericht damit die Bestätigung vom 14. November 2007 implizit
berichtigt und (explizit im Versandvermerk Seite 8) zurückgenommen hat, womit
die vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde gegenstandslos
geworden ist;
dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, zum Schreiben des
Kantonsgerichts vom 3. Dezember 2007 Stellung zu nehmen, worauf er mit
Eingabe vom 16. Dezember 2007 erklärte, an seiner Beschwerde festhalten zu
wollen, sich zur massgebenden Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde
dagegen nicht äusserte;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin