Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.72/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007


4D_72/2007 /len

Urteil vom 11. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Aargau.

Ablehnungsbegehren,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungskommission des
Obergerichts des
Kantons Aargau vom 24. Oktober 2007.

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom
31. Mai 2006, mit dem eine zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
ehemaligen Lebenspartnerin bestehende einfache Gesellschaft aufgelöst und ein
Liquidator eingesetzt wurde, Appellation an das Obergericht des Kantons
Aargau erhob;
dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2007 ein Ablehnungsbegehren gegen
die Richterinnen und Richter einreichte, die an der auf den 23. Oktober 2007
angesetzten Appellationsverhandlung teilnehmen sollten;
dass die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, an welche
die Sache zum Entscheid überwiesen wurde, das Ablehnungsbegehren mit
Entscheid vom 24. Oktober 2007 abwies;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2007 an das
Obergericht des Kantons Aargau erklärt hat, den Entscheid der
Verwaltungskommission vom 24. Oktober 2007 mit Beschwerde anzufechten, wobei
die Beschwerde vom Obergericht an das Bundesgericht übermittelt wurde;
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet,
dass die von ihm abgelehnten Richterinnen und Richter an früheren ihn
betreffenden Verfahren mitgewirkt und "nachweislich in willkürlichster Weise"
gegen ihn entschieden hätten, weshalb das Obergericht des Kantons Aargau als
Ganzes als befangen zu betrachten sei;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass Verstösse gegen materielles Recht wie auch gegen die Verfahrensordnung
im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen sind, weshalb sie
grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung das Anspruchs auf ein
unbefangenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) herangezogen werden können (BGE 114
Ia 278 E. 1; 113 Ia 407 E. 2b S. 410; 105 Ib 301 E. 1c);
dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, inwiefern im vorliegenden Fall
eine Ausnahme von diesem Grundsatz begründet sein soll (vgl. BGE 116 Ia 135
E. 3a S. 138; 105 Ib 301 E. 1c);
dass der Beschwerdeführer sich vor Bundesgericht erstmals auf eine Erwägung
eines ihn betreffenden Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12.
März 2007 beruft, ohne darzulegen, inwiefern dies im Hinblick auf Art. 105
Abs. 1 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. November 2007 die erwähnten
Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungskommission des
Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann