Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.71/2007
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4D_71/2007 /len

Urteil vom 7. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

X. ________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger,

gegen

Y.Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder.

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV
(vorsorgliche Massnahmen; URG/UWG),

Verfassungsbeschwerde gegen den Präsidialentscheid des Kassationsgerichts des
Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A.
Die Y.Z.________ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin) ist im Bereich der
Reinraum-Messtechnik tätig. Sie führt Mess- und Servicearbeiten der
Reinraum-, Filter- und Sterilluftanlagen durch und handelt mit Komponenten
dieser Bereiche, für welche sie auch Beratung anbietet. Am 1. Juni 1990 nahm
A.________, heute Inhaber der X.________ GmbH (Beklagte und
Beschwerdeführerin), seine Arbeit bei der Beschwerdegegnerin auf. Er kündigte
das Arbeitsverhältnis am 26. Mai 2003 auf den 31. August 2003. Am 31. Mai
2003 wurde er von der Beschwerdegegnerin fristlos entlassen mit dem Vorwurf,
Geschäfte auf eigene Rechnung ausgeübt, Kunden in eigenem Namen akquiriert
sowie Mitarbeiter abgeworben zu haben. Am 5. Juni 2003 gründete A.________
die Beschwerdeführerin, die im gleichen Bereich wie die Beschwerdegegnerin
tätig ist.

B.
Am 14. März 2006 reichte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht St.
Gallen Klage gegen die Beschwerdeführerin ein, mit der sie das Begehren
stellte, die Beschwerdeführerin sei unter Androhung der Bestrafung gemäss
Art. 292 StGB mit Haft oder Busse im Zuwiderhandlungsfall zu verpflichten,
bestimmte, von ihr im Einzelnen aufgeführte Handlungen zu unterlassen sowie
den mit diesen Handlungen erzielten Erlös seit 6. März 2003 gemäss Ergebnis
des Beweisverfahrens zuzüglich Zins der Beschwerdegegnerin herauszugeben. In
Ziff. 3 des Rechtsbegehrens wird verlangt, die Verpflichtung zur Unterlassung
der aufgeführten Handlungen sei vorsorglich anzuordnen.
Nach Durchführung einer Verhandlung und eines Beweisverfahrens verbot der
Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 17. Juli
2007 der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung von Ziff. 1 Abs. 1 bis
4 des vor Kantonsgericht gestellten Rechtsbegehrens vorsorglich, die
Excel-Makros des Y.________-Messprogramms B.________ der Beschwerdegegnerin
sowie das Rohdatenformular "Leistungsdaten" im Geschäftsverkehr zu verwenden.
Im Übrigen wurde das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde. Den Organen der Beschwerdeführerin wurde die
Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss
Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall angedroht.

C.
Am 27. August 2007 erhob die Beschwerdeführerin Nichtigkeitsbeschwerde an den
Kassationsgerichtspräsidenten und beantragte, der Entscheid des Präsidenten
der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. Juli 2007 sei
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Das Kassationsgericht wies die Beschwerde mit Präsidialentscheid ab (Versand:
24. Oktober 2007). Es verneinte, dass die Vorinstanz ihre aus Art. 29 Abs. 2
BV abgeleitete Begründungspflicht verletzt habe, als sie den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Einvernahme des Zeugen C.________ nicht namentlich
erwähnt habe; aus dem Zusammenhang ergebe sich ohne weiteres, dass das
Gericht sich mit diesem Antrag durchaus befasst habe. Ebenso wenig habe die
Vorinstanz Art. 8 ZGB willkürlich angewendet, als sie davon ausgegangen sei,
der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, den von ihr behaupteten Kauf des
Y.B.________-Programms statt durch den angebotenen Zeugen C.________ durch
dem Zweck des Summarverfahrens eher entsprechende Beweismittel (Urkunde bzw.
Quittung) glaubhaft zu machen. Das Kassationsgericht verneinte in diesem
Zusammenhang auch einen Verstoss gegen Art. 205 ZPO SG sowie gegen Art. 29
Abs. 2 BV, soweit diese Bestimmungen über den Anwendungsbereich von Art. 8
ZGB hinausgingen.

D.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 26. November 2007 beantragt die
Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Präsidenten des
Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen (ohne Datum) sei aufzuheben und im
Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügt die Verletzung
von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei
abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Juli 2007 sei zu
bestätigen. Das Kassationsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid ist in einer Zivilsache ergangen. Nach Art. 72
Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in
Zivilsachen als ordentliche Beschwerdeinstanz im Sinne des 3. Kapitels,
sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich nur gegen Endentscheide
im Sinne von Art. 90 BGG zulässig, d.h. gegen Entscheide, die das Verfahren
abschliessen. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind nur dann
Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen.
Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines
Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens
bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand
haben, stellen dagegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar. Gegen
solche ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Dabei muss es sich - entsprechend dem Begriff des Nachteils im Sinne von Art.
87 aOG - um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen
für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr
behoben werden kann (vgl. zum Ganzen zur Publikation bestimmtes Urteil
4A_221/2007 vom 20. November 2007 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind während des Hauptverfahrens
erlassene vorsorgliche Massnahmen. Demnach handelt es sich bei diesem
Entscheid um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Es liegt auf der Hand
und wurde auch in konstanter Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde bejaht,
dass ein solcher Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im
Sinne von Art. 87 aOG bzw. Art. 93 BGG bewirken kann und daher vor
Bundesgericht anfechtbar ist (zur Publikation bestimmtes Urteil 4A_221/2007
vom 20. November 2007 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2 Das Kassationsgericht beziffert den Streitwert mit Fr. 250'000.--; die
Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist damit erreicht. Die
Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Kassationsgerichts, das aufgrund
eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels entschieden hat. Können -
wie hier (Art. 98 BGG, Art. 239 ZPO SG) - mit dem ausserordentlichen
kantonalen Rechtsmittel alle vor Bundesgericht zulässigen Rügen geltend
gemacht werden, erfordert Art. 75 Abs. 1 BGG die Erschöpfung dieses
kantonalen Rechtsmittelzuges (BGE 133 III 585 E. 3.1 S. 586). Da die
Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides
hat (Art. 76 BGG) und die Beschwerdefrist eingehalten ist (Art. 100 BGG),
sind auch die übrigen Voraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen gegeben,
weshalb die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (Art. 113 BGG).

1.3 Mit Beschwerde in Zivilsachen können grundsätzlich sämtliche Rügen im
Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden. Da es vorliegend jedoch um
vorsorgliche Massnahmen geht, kann gemäss Art. 98 BGG auch im Rahmen der
ordentlichen Beschwerde in Zivilsachen nur die Verletzung von Grundrechten
gerügt werden (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Die falsche Bezeichnung
des Rechtsmittels schadet unter diesen Umständen nicht, vielmehr ist eine
Konversion möglich und die Beschwerde ist als Beschwerde in Zivilsachen
entgegen zu nehmen (vgl. BGE 126 III 431 E. 3 S. 437 mit Hinweisen; Urteil
4D_30/2007 vom 28. November 2007 E. 2.2).

2.
Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht
darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen,
sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Gleich wie nach der Praxis
zur Berufung gemäss aOG muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche
Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden.
Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse
Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein
blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht
im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil
die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133
III 489 E. 3.1 mit Hinweisen).
Sollte das Bundesgericht der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung
folgen, könnte es kein Sachurteil fällen, da die erforderlichen tatsächlichen
Feststellungen fehlen. Demzufolge genügt der blosse Rückweisungsantrag.

3.
Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von
Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist. Der Beschwerdeführer muss - entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen bei der staatsrechtlichen Beschwerde
nach Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG - klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397, 589 E. 2 S. 591 f.,
je mit Hinweisen).
Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine
entsprechende Bestimmung findet sich ebenfalls im Abschnitt über die
Beschwerdegründe: Art. 97 Abs. 1 BGG erklärt, dass die
Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanz nur hinsichtlich der
genannten Mängel gerügt werden können. Da gegen den angefochtenen Entscheid
nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann,
gelangen jedoch die Art. 95 und 97 BGG und auch Art. 105 Abs. 2 BGG nicht
(unmittelbar) zur Anwendung. Die hier gegebenen Verhältnisse entsprechen
denjenigen bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Wie
dort (Art. 118 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 116 BGG) kommt eine Berichtigung
oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die
kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird letzteres
geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert
darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9
BV), offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder
sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S.
398, 585 E. 4.1 S. 588 f., je mit Hinweisen).

4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kassationsgericht habe den
Sachverhalt willkürlich festgestellt, als es davon ausging, sie habe nicht
begründet, weshalb sie keine Urkunde (Kaufvertrag oder Quittung) vorgelegt
habe, aus welcher der behauptete Kauf des Y.B.________-Programms hervorgehen
würde. Sie habe vielmehr in der Nichtigkeitsbeschwerde dargelegt, dass sie
keine Urkunde besitze, die den Kauf rechtsgenüglich beweisen würde. Die
Feststellung des Kassationsgerichts sei falsch und daher willkürlich.
Das Kassationsgericht führte aus, die Beschwerdeführerin habe weder im
vorinstanzlichen Verfahren dargelegt noch im Verfahren vor Kassationsgericht
auch nur annähernd begründet, weshalb sie auf die Vorlage einer Urkunde (z.B.
Kaufvertrag) oder einer Quittung über die erfolgte Zahlung verzichtet und
sich stattdessen auf einen Zeugen berufen habe. Sie habe weder geltend
gemacht, dass keine Urkunde und keine Quittung existierten, noch habe sie
behauptet, dass diese Unterlagen verschwunden seien und daher von ihr nicht
mehr hätten beigebracht werden können. Entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Ansicht hat das Kassationsgericht damit nicht festgestellt, die
Beschwerdeführerin habe überhaupt nicht begründet, warum sie keine Urkunde
vorgelegt habe. Das Gericht hat mit Blick auf den Zweck des Summarverfahrens
vielmehr darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht begründet hat,
warum eine solche Urkunde nicht hätte erhältlich gemacht werden können. Die
Rüge der Verletzung von Art. 9 BV ist unbegründet.

5.
Soweit die Kognition der letzten kantonalen Instanz auf Verfassungsrügen
beschränkt ist, prüft das Bundesgericht frei, ob die kantonale Instanz das
Vorliegen der behaupteten Verfassungsverletzung zu Unrecht bejaht oder
verneint hat (BGE 132 III 71 E. 1.1 S. 74; 125 I 492 E. 1a/cc S. 494; 116 III
70 E. 2b S. 71 f.; 112 Ia 350 E. 1 S. 351; 111 Ia 353 E. 1b S. 354 f.).
5.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das Kassationsgericht habe
zu Unrecht verneint, dass das Kantonsgericht seine Begründungspflicht und
damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe, indem es sich nicht mit ihrem Antrag
auf Einvernahme eines Zeugen über den Kauf des Y.B.________-Programms
auseinander gesetzt habe, womit sie die Erschöpfung der fraglichen Rechte
gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht
und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) habe
nachweisen wollen.

5.1.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter
anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten
lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE
133 III 439 E. 3.3 S. 445; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2; 126 I
97 E. 2b).

5.1.2 Das Kantonsgericht kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe den
Kauf des Programms nicht glaubhaft machen können. Es wäre ihr zuzumuten, den
von ihr behaupteten Kauf durch dem Zweck des Summarverfahrens eher
entsprechende (rascher abnehmbare) Beweismittel (durch Urkunde bzw. Quittung)
glaubhaft zu machen. Beim Editionsantrag bezüglich sämtlicher Verträge über
den Verkauf von D.________-Partikelzählern mit Y.B.________-Software der
Beschwerdegegnerin handle es sich sodann um einen prozessual unzulässigen
Ausforschungsbeweis.

5.1.3 Das Kassationsgericht hielt dazu fest, die Vorinstanz habe sich
entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Einvernahme
des Zeugen durchaus auseinander gesetzt und damit ihrer Begründungspflicht
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV entsprochen. Auch wenn sie den Zeugenantrag nicht
namentlich erwähnt habe, könne sie mit ihrer Darlegung, es wäre der
Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, den Kauf mit dem Zweck des
Summarverfahrens eher entsprechenden Beweismitteln glaubhaft zu machen, nur
den aus ihrer Sicht zweite Wahl bildenden und weniger tauglichen Zeugenantrag
gemeint haben, da der (explizit erwähnte) Editionsantrag nicht den Kauf des
Programms durch die Beschwerdeführerin bei der E.________ AG zu beweisen in
der Lage gewesen wäre, sondern lediglich dessen Verkauf von der
Beschwerdegegnerin an Dritte.

5.1.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Weder
besteht ein Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit jedem einzelnen Punkt
ausdrücklich auseinander setzt, noch kann der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung gefolgt werden, dass die Begründungspflicht immer als verletzt
anzusehen ist, wenn ein Urteil der Interpretation bedarf. Es genügt, dass für
den Betroffenen aus dem Zusammenhang ersichtlich ist, auf welche Überlegungen
sich das Gericht stützt. Das Kassationsgericht hat eine Verletzung von Art.
29 Abs. 2 BV zu Recht verneint.

5.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Kassationsgericht weiter sinngemäss vor,
zu Unrecht verneint zu haben, dass das Kantonsgericht Art. 8 ZGB willkürlich
angewendet (bzw. Art. 29 Abs. 2 BV verletzt) habe, indem es ihren erheblichen
Antrag auf Befragung des Zeugen C.________ nicht zugelassen habe.

5.2.1 Das Kantonsgericht nahm in seinen Erwägungen nicht ausdrücklich auf den
Antrag auf Zeugenbefragung Bezug, sondern beschränkte sich auf den Hinweis,
es wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten, den von ihr behaupteten Kauf des
Programms durch dem Zweck des Summarverfahrens eher entsprechende (rascher
abnehmbare) Beweismittel (durch Urkunde und Quittung) glaubhaft zu machen.

5.2.2 Das Kassationsgericht hielt dazu fest, das Kantonsgericht habe mit
seinen Ausführungen nicht den Grundsatz in Frage gestellt, dass im Verfahren
über vorsorgliche Massnahmen keine Beschränkung der Beweismittel, etwa auf
Urkunden, stattfinde. Die Vorinstanz habe lediglich aus Art. 205 ZPO SG
gefolgert, dass die Beweiserhebung mit dem Verfahrenszweck im Einklang stehen
müsse. Stehe in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen die einstweilige
Rechtswahrung zur Verhinderung nicht leicht wiedergutzumachender Nachteile
zur Diskussion, leuchte es ein, im Interesse der Verschaffung eines raschen
Rechtsschutzes jenen Beweismitteln den Vorrang zu geben, die schneller und
einfacher greifbar seien bzw. aus deren Nichtvorlage zu folgern, es fehle an
der erforderlichen Glaubhaftmachung für den vorsorglichen und daher nicht
endgültigen Entscheid.

5.2.3 Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen
Zivilstreitigkeiten einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für
rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden (BGE 133 III 295
E. 7.1 S. 299; 132 III 222 E. 2.3 S. 226; 130 III 591 E. 5.4 S. 601), wenn
ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts
entspricht (BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299; 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.; 114 II
289 E. 2a S. 290, je mit Hinweisen). Die allgemeine Beweisvorschrift ist
daher insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer
Partei, unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden
sind, als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt
nicht Beweis führen lässt (BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299; 130 III 591 E. 5.4
S. 601 f. mit Hinweis). Art. 8 ZGB wird auch verletzt, wenn der Richter
taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen
nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als
widerlegt erachtet (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291).
Gemäss Art. 65 URG und Art. 14 UWG i.V.m. Art. 28c ZGB muss der Gesuchsteller
für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen glaubhaft machen, dass er in
seinen Rechten verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss und
dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil
droht. Die Regelung des Verfahrens zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ist -
unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorgaben - Sache des kantonalen
Prozessrechts. Die Kantone sehen dafür ein summarisches Verfahren vor, in dem
der Beweisführungsanspruch, also das Recht, über rechtserhebliche,
bestrittene Tatsachen mit tauglichen Mitteln Beweis zu führen, gegenüber dem
ordentlichen Zivilverfahren eingeschränkt ist (Stephen V. Berti, Vorsorgliche
Massnahmen im Schweizerischen Zivilprozess, ZSR NF 116/1997, II. Halbband, S.
171/216); so bestimmt § 205 ZPO SG für das summarische Verfahren, dass der
Richter Beweis erhebt, soweit der Verfahrenszweck es erfordert oder zulässt.
Das aus Art. 8 ZGB abgeleitete Recht auf den Beweis kommt in Verfahren um
Erlass vorsorglicher Massnahmen, in denen die tatsächlichen Grundlagen des
Begehrens bzw. der Einwendungen nur glaubhaft zu machen sind und eine
Beweismittelbeschränkung besteht, in seinem eigentlichen Ausmass gar nicht
zum Tragen (vgl. BGE 118 II 376 E. 3 S. 377). Die Rüge der
Beschwerdeführerin, Art. 8 ZGB sei willkürlich angewendet worden, stösst
demnach von vorneherein ins Leere. Dass das Kassationsgericht eine
willkürliche Anwendung von § 205 ZPO SG durch das Kantonsgericht zu Unrecht
verneint hat, macht die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich geltend. Das
Kassationsgericht hat eine willkürliche Anwendung von Art. 8 ZGB durch das
Kantonsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als Beschwerde in Zivilsachen
entgegenzunehmen. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird
die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen. Sie wird
abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann