I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.69/2007
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4D_69/2007 /len Urteil vom 7. Januar 2008 I. zivilrechtliche Abteilung Bundesrichter Corboz, Präsident, Gerichtsschreiber Leemann. X. ________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen A.________, Beschwerdegegner. Agenturvertrag; Provisionsanspruch, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums Zug, der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, vom 31. Oktober 2007. In Erwägung: dass das Kantonsgerichtspräsidium Zug die Klage der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner mit Urteil vom 31. Oktober 2007 abwies, da der Beschwerdeführerin der Beweis für die Vereinbarung einer Provisionsrückzahlung misslang; dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November 2007 beim Bundesgericht erklärt hat, den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 31. Oktober 2007 mit Beschwerde anzufechten; dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG); dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. November 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidium Zug, Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Januar 2008 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Corboz Leemann