Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.69/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007


4D_69/2007 /len

Urteil vom 7. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

X. ________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Agenturvertrag; Provisionsanspruch,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums Zug, der
Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, vom 31. Oktober 2007.

In Erwägung:
dass das Kantonsgerichtspräsidium Zug die Klage der Beschwerdeführerin gegen
den Beschwerdegegner mit Urteil vom 31. Oktober 2007 abwies, da der
Beschwerdeführerin der Beweis für die Vereinbarung einer
Provisionsrückzahlung misslang;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November 2007 beim
Bundesgericht erklärt hat, den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Zug
vom 31. Oktober 2007 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. November 2007 diese
Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidium Zug,
Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann