Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.66/2007
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007


4D_66/2007

Urteil vom 27. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer.

Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 21. September 2007.

In Erwägung:
dass die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen den Antrag der
Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit
der Klage mit Verfügung vom 26. Juni 2007 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn den gegen die Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 26. Juni 2007 erhobenen Rekurs
mit Urteil vom 21. September 2007 abwies, soweit es darauf eintrat, wobei es
in Bestätigung der von der Erstinstanz festgestellten Aussichtslosigkeit
erwog, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Genugtuungs- und
Schadenersatzansprüche verjährt erscheinen, da es die Beschwerdeführerin im
Rekursverfahren unterlassen habe, die rechtzeitige Unterbrechung der
Verjährung aufzuzeigen;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. September 2007 beim
Bundesgericht erklärt hat, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 21. September 2007 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Beschwerdeführerin zwar unter Berufung auf Art. 30 Abs. 1 BV sowie
Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorbringt, in ihrem Rekurs vor dem Obergericht ein
Ausstandsbegehren gestellt zu haben, es dabei jedoch unterlässt, auf die
Erwägung des Obergerichts einzugehen, wonach auf die geltend gemachte
Ausstandsverletzung nicht einzutreten sei, da die Beschwerdeführerin im
erstinstanzlichen Verfahren kein Ausstandsbegehren gestellt habe;
dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht sinngemäss vorbringt, die
Verjährung mit ihrem Gesuch vom 6. Mai 2004 an das Oberamt Olten-Gösgen
unterbrochen zu haben, womit die Beschwerdeführerin vom vorinstanzlich
verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne dies rechtsgenüglich zu
begründen (Art. 118 BGG);
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen zwar eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, Art. 29 BV, Art. 6 EMRK sowie des Willkürverbots
vorbringt, ohne jedoch näher zu begründen, worin eine Verletzung dieser
Grundrechte bestehen soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. September 2007 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht
eingetreten werden kann;
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64
BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: