Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.60/2007
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4D_60/2007 /len

Urteil vom 30. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer.

Berufsbildungsfonds,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich,
III. Zivilkammer, vom 20. September 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer am 3. April 2006 Rechnung für
den Beitrag an den vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten
Berufsbildungsfonds in der Höhe von Fr. 630.-- stellte und den
Beschwerdeführer auf Bezahlung dieses Betrages einklagte, nachdem dieser
seine Zahlungspflicht bestritten hatte;
dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirks Horgen den
Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. Mai 2007 verpflichtete, dem
Beschwerdegegner Fr. 345.-- nebst Zins zu bezahlen;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine gegen dieses Urteil erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers mit
Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 20. September 2007 abwies, nachdem es eine
Verletzung klaren materiellen Rechts verneint hatte;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 29.
September 2007 (Postaufgabe 17. Oktober 2007) beim Bundesgericht "Beschwerde
wegen Verletzung von Bundesrecht" erhob;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb
die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art.
132 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe
der strittigen Forderung im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1
BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig
sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte
durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass das Obergericht entschied, die Gesetzesauslegung, wonach auch Betriebe,
die - wie derjenige des Beschwerdeführers - keine Arbeitnehmer beschäftigten,
gegenüber den allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds
beitragspflichtig seien, stehe nicht in klarem Widerspruch zu Art. 60 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung
(Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10); die Verweisung von Art. 60 Abs. 3 BBG
auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von
Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (AVEG; SR 221.215.311) enthalte
weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn die Aussage, das BBG sei
ausschliesslich auf Betriebe anwendbar, die Arbeitnehmer beschäftigten;
dass der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, das Obergericht habe Art. 60 BBG
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 AVEG willkürlich angewendet und damit
Art. 9 BV verletzt;
dass in einer Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung von
Art. 9 BV geltend macht, im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, und dass es namentlich
nicht genügt, wenn einfach behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 I 1 E. 5.5,
393 E. 7.1; 132 III 209 E. 2.1; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a
S. 3 f.);
dass in einer Beschwerde, die sich wie hier gegen den Entscheid einer
Kassationsinstanz richtet, der dieselben Rügen unterbreitet werden konnten
wie dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren, unter Auseinandersetzung mit
den Erwägungen der Kassationsinstanz aufzuzeigen ist, inwiefern diese die
gerügte Verfassungsverletzung zu Unrecht verneint haben soll (BGE 125 I 492
E. 1a/cc und E. 1b S. 494 ff.);
dass der Beschwerdeführer diese Begründungsanforderungen verfehlt, indem er
nicht im Einzelnen aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht verneint
haben soll, dass das Bezirksgericht mit seiner Auslegung des Gesetzes
geradezu in Willkür verfallen sein soll, sondern lediglich darlegt, wie
seiner Auffassung nach die angerufenen Gesetzesbestimmungen auszulegen sind;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
eingetreten werden kann;
dass die Gerichtsgebühr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist
(Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: