Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.56/2007
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4D_56/2007 /len

Urteil vom 9. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.D.________,
C.D.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Maître Martine Lang.

Mieterausweisung,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Cour civile du
Tribunal cantonal du canton du Jura vom 18. Juli 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. September 2007
datierte, in deutscher Sprache verfasste Eingabe einreichte, der sie ein in
französischer Sprache verfasstes Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Jura
vom 18. Juli 2007 beilegte;
dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG (Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005; SR 173.110) das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der
Sprache des angefochtenen Urteils geführt wird;
dass im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen ist und das Urteil des
Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht, weil die Beschwerdeführerin die
französische Sprache nur mangelhaft versteht, wie sich aus ihrer Eingabe
ergibt;
dass indessen auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. September 2007
in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts
vom 18. Juli 2007 richtet, da die Beschwerdeführerin mit keinem Wort sagt,
warum dieses Urteil gegen Bundesrecht verstossen soll;
dass die Klage einer Privatperson gegen einen Kanton gestützt auf ein
kantonales Haftungsgesetz nicht beim Bundesgericht eingereicht werden kann
(vgl. Art. 120 Abs. 1 BGG), sondern dafür die Gerichte des jeweiligen Kantons
zuständig sind;
dass aus diesem Grund auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.
September 2007 auch insoweit nicht einzutreten ist, als die
Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Klage gegen den Kanton Jura auf Zahlung
von Schadenersatz und Genugtuung erheben will;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Cour civile du Tribunal cantonal du
canton du Jura schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: