Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.53/2007
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4D_53/2007 /len

Urteil vom 11. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.

Unentgeltliche Rechtspflege,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt
vom 19. September 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Zivilgericht Basel-Stadt die von der Beschwerdeführerin gegen den
Kanton Basel-Stadt erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 20'000.-- nebst Zins
mit Urteil vom 25. Mai 2007 abwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil und gegen eine Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 31. Juli 2006 beim Appellationsgericht
Basel-Stadt Beschwerde erhob und um Erlass der Kosten ersuchte;
dass der Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 19. September 2007
entschied, die Beschwerde werde zu Protokoll genommen, sowie das
Kostenerlassgesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und die
Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 19. Oktober 2007 einen
Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, widrigenfalls die Beschwerde aus
dem Recht gewiesen werden könne;
dass die Beschwerdeführerin mit beim Appellationsgericht eingereichter
Eingabe vom 25. September 2007 erklärte, die Verfügung des
Appellationsgerichtspräsidenten vom 19. September 2007 anfechten zu wollen;
dass das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27.
September 2007 eröffnete, dass ihre Eingabe vom 25. September 2007
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet werde;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. September 2007 am 28.
September 2007 beim Bundesgericht eingetroffen ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. September 2007 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf ihre Beschwerde
mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: